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Maßnahme 2: Durchführung weiterer Prüfungen<br />

gemäß § 16 BetrSichV an den Getrieben im geöffneten<br />

Zustand in Abständen von max. 3 Monaten,<br />

sofern nicht eine der nachfolgend genannten Maßnahmen<br />

im Anschluss an die letzte Getriebeöffnung<br />

realisiert wurde:<br />

• Nachrüsten einer Vorrichtung zum Herstellen der<br />

Fangbereitschaft durch das Einrücken der Geschwindigkeitsbegrenzersperrklinge<br />

im Haltestellenbereich;<br />

• Nachrüsten einer Seilbremse (Tragmittel);<br />

• Nachrüsten von Aufsatzvorrichtungen für den<br />

Fahrkorb (auf und ab) in allen Haltestellen.<br />

Die Entscheidung, welche der drei Ersatzvarianten<br />

zur Anwendung kommen kann, oblag dem Anlagenbetreiber<br />

in Abstimmung mit der ZÜS und der jeweiligen<br />

Wartungsfirma.<br />

Es wurden Recherchen zum Anlagenbestand durchgeführt,<br />

die Anlagenbetreiber von Aufzügen mit<br />

Klose-Planetengetriebe über die vorhandenen Gefährdungen<br />

informiert und aufgefordert, umgehend<br />

Maßnahmen zum Gefahrenabbau, beginnend mit<br />

einer Getriebeüberprüfung, einzuleiten.<br />

Im Ergebnis der Getriebeöffnungen musste eine Aufzugsanlage<br />

kurzfristig außer Betrieb genommen werden,<br />

da Getriebebauteile bereits erhebliche Verschleißerscheinungen<br />

aufwiesen.<br />

Bei der Realisierung der Ersatzvarianten entschloss<br />

sich ein Aufzugsbetreiber zum kompletten Getriebeaustausch.<br />

Der Aufzug wurde vom Betreiber selbst<br />

bis zum erfolgten Austausch außer Betrieb genommen.<br />

Zehn Aufzugsanlagen wurden mit Vorrichtungen zur<br />

Herstellung der Fangbereitschaft durch Einrücken der<br />

Sperrklinke des Geschwindigkeitsbegrenzers im Haltestellenbereich<br />

ausgestattet.<br />

An einer Anlage wurde die Nachrüstung einer Seilbremse<br />

an den Tragmitteln durchgeführt.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in enger<br />

Abstimmung zwischen der zuständigen Aufsichtsbehörde,<br />

der zugelassenen Überwachungsstelle und<br />

dem Anlagenbetreiber ohne behördlichen Zwang die<br />

Gefährdungen zügig und einvernehmlich beseitigt<br />

werden konnten.<br />

1.9 Arbeitsschutzproblematik beim Töten von Geflügel im Fall der Aviären Influenza<br />

„Geflügelpest“<br />

Astrid Dorn<br />

TLAtV<br />

Der TLAtV hatte in Zusammenarbeit mit dem<br />

Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und<br />

Verbraucherschutz und dem Landesamt für Verbraucherschutz<br />

Sachsen-Anhalt die Aufgabe arbeitschutzrelevante<br />

Forderungen bei durchzuführenden Tiertötungen<br />

im Fall der Geflügelpest zu formulieren.<br />

Ziel war es die vorhandene Technik (Spezialcontainer)<br />

und die anzuwendende Technologie (Tötung<br />

mit CO 2-Gas) zu bewerten und bei Feldversuchen<br />

messtechnisch zu begleiten.<br />

Schwerpunkt war also die Beurteilung mechanischer<br />

und chemischer Gefährdungen.<br />

Festlegungen zu Schutzmaßnahmen (Atemschutz,<br />

PSA, Hygieneplan etc.) bzgl. der vorhandenen biologischen<br />

Gefährdungen wurden bereits im Beschluss<br />

608 des Ausschusses für biologische<br />

Arbeitsstoffe („Empfehlung spezieller Maßnahmen<br />

zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch<br />

den Erreger der Klassischen Geflügelpest“)<br />

veröffentlicht; daher wird hierauf nicht weiter<br />

eingegangen.<br />

Beim Auftreten von bestimmten Tierseuchen - so<br />

auch der klassischen Geflügelpest „Vogelgrippe“ - ist<br />

nach dem Tierseuchengesetz und diverser tier-<br />

- 30 -<br />

seuchenrechtlicher Verordnungen die Tötung von<br />

Tierbeständen vorgeschrieben.<br />

Ziel sind dabei eine weitere Ausbreitung der Tierseuche<br />

und eine eventuelle Übertragung auf den<br />

Menschen zu verhindern.<br />

Eine Möglichkeit besteht darin, die Tötung der Tiere<br />

mit erstickend wirkendem Kohlendioxidgas durchzuführen.<br />

Hierzu werden sog. SRM-Container (Container<br />

für spezifisches Risikomaterial) bereitgestellt,<br />

in welche die Tiere dann im Bedarfsfall verbracht<br />

werden.<br />

Die Bestandstötung von Geflügel unterliegt dem Tierschutzgesetz.<br />

Eine Tötung darf nur unter Betäubung<br />

oder unter Vermeidung von Schmerzen erfolgen.<br />

Der SRM-Container ist ein für die Tierkörperentsorgung<br />

geeigneter Behälter, welcher mit einem<br />

Spezialdeckel für die CO 2 -Tötung vor Ort versehen<br />

wird, siehe Bild .19.<br />

Der Deckel ist mit zwei domartigen Einwurföffnungen<br />

(ca. 1 m Höhe) versehen. Darüber hinaus sind Gasanschlussstellen<br />

für das einzuleitende CO 2 und für die<br />

Gaskonzentrationsüberwachung vorhanden.<br />

Das Tötungsgas CO 2 muss mindestens auf eine<br />

Konzentration von 80 Vol. % im Container eingestellt<br />

werden. Fällt die Konzentration während der Tier-

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