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Maßnahme 2: Durchführung weiterer Prüfungen<br />
gemäß § 16 BetrSichV an den Getrieben im geöffneten<br />
Zustand in Abständen von max. 3 Monaten,<br />
sofern nicht eine der nachfolgend genannten Maßnahmen<br />
im Anschluss an die letzte Getriebeöffnung<br />
realisiert wurde:<br />
• Nachrüsten einer Vorrichtung zum Herstellen der<br />
Fangbereitschaft durch das Einrücken der Geschwindigkeitsbegrenzersperrklinge<br />
im Haltestellenbereich;<br />
• Nachrüsten einer Seilbremse (Tragmittel);<br />
• Nachrüsten von Aufsatzvorrichtungen für den<br />
Fahrkorb (auf und ab) in allen Haltestellen.<br />
Die Entscheidung, welche der drei Ersatzvarianten<br />
zur Anwendung kommen kann, oblag dem Anlagenbetreiber<br />
in Abstimmung mit der ZÜS und der jeweiligen<br />
Wartungsfirma.<br />
Es wurden Recherchen zum Anlagenbestand durchgeführt,<br />
die Anlagenbetreiber von Aufzügen mit<br />
Klose-Planetengetriebe über die vorhandenen Gefährdungen<br />
informiert und aufgefordert, umgehend<br />
Maßnahmen zum Gefahrenabbau, beginnend mit<br />
einer Getriebeüberprüfung, einzuleiten.<br />
Im Ergebnis der Getriebeöffnungen musste eine Aufzugsanlage<br />
kurzfristig außer Betrieb genommen werden,<br />
da Getriebebauteile bereits erhebliche Verschleißerscheinungen<br />
aufwiesen.<br />
Bei der Realisierung der Ersatzvarianten entschloss<br />
sich ein Aufzugsbetreiber zum kompletten Getriebeaustausch.<br />
Der Aufzug wurde vom Betreiber selbst<br />
bis zum erfolgten Austausch außer Betrieb genommen.<br />
Zehn Aufzugsanlagen wurden mit Vorrichtungen zur<br />
Herstellung der Fangbereitschaft durch Einrücken der<br />
Sperrklinke des Geschwindigkeitsbegrenzers im Haltestellenbereich<br />
ausgestattet.<br />
An einer Anlage wurde die Nachrüstung einer Seilbremse<br />
an den Tragmitteln durchgeführt.<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in enger<br />
Abstimmung zwischen der zuständigen Aufsichtsbehörde,<br />
der zugelassenen Überwachungsstelle und<br />
dem Anlagenbetreiber ohne behördlichen Zwang die<br />
Gefährdungen zügig und einvernehmlich beseitigt<br />
werden konnten.<br />
1.9 Arbeitsschutzproblematik beim Töten von Geflügel im Fall der Aviären Influenza<br />
„Geflügelpest“<br />
Astrid Dorn<br />
TLAtV<br />
Der TLAtV hatte in Zusammenarbeit mit dem<br />
Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und<br />
Verbraucherschutz und dem Landesamt für Verbraucherschutz<br />
Sachsen-Anhalt die Aufgabe arbeitschutzrelevante<br />
Forderungen bei durchzuführenden Tiertötungen<br />
im Fall der Geflügelpest zu formulieren.<br />
Ziel war es die vorhandene Technik (Spezialcontainer)<br />
und die anzuwendende Technologie (Tötung<br />
mit CO 2-Gas) zu bewerten und bei Feldversuchen<br />
messtechnisch zu begleiten.<br />
Schwerpunkt war also die Beurteilung mechanischer<br />
und chemischer Gefährdungen.<br />
Festlegungen zu Schutzmaßnahmen (Atemschutz,<br />
PSA, Hygieneplan etc.) bzgl. der vorhandenen biologischen<br />
Gefährdungen wurden bereits im Beschluss<br />
608 des Ausschusses für biologische<br />
Arbeitsstoffe („Empfehlung spezieller Maßnahmen<br />
zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch<br />
den Erreger der Klassischen Geflügelpest“)<br />
veröffentlicht; daher wird hierauf nicht weiter<br />
eingegangen.<br />
Beim Auftreten von bestimmten Tierseuchen - so<br />
auch der klassischen Geflügelpest „Vogelgrippe“ - ist<br />
nach dem Tierseuchengesetz und diverser tier-<br />
- 30 -<br />
seuchenrechtlicher Verordnungen die Tötung von<br />
Tierbeständen vorgeschrieben.<br />
Ziel sind dabei eine weitere Ausbreitung der Tierseuche<br />
und eine eventuelle Übertragung auf den<br />
Menschen zu verhindern.<br />
Eine Möglichkeit besteht darin, die Tötung der Tiere<br />
mit erstickend wirkendem Kohlendioxidgas durchzuführen.<br />
Hierzu werden sog. SRM-Container (Container<br />
für spezifisches Risikomaterial) bereitgestellt,<br />
in welche die Tiere dann im Bedarfsfall verbracht<br />
werden.<br />
Die Bestandstötung von Geflügel unterliegt dem Tierschutzgesetz.<br />
Eine Tötung darf nur unter Betäubung<br />
oder unter Vermeidung von Schmerzen erfolgen.<br />
Der SRM-Container ist ein für die Tierkörperentsorgung<br />
geeigneter Behälter, welcher mit einem<br />
Spezialdeckel für die CO 2 -Tötung vor Ort versehen<br />
wird, siehe Bild .19.<br />
Der Deckel ist mit zwei domartigen Einwurföffnungen<br />
(ca. 1 m Höhe) versehen. Darüber hinaus sind Gasanschlussstellen<br />
für das einzuleitende CO 2 und für die<br />
Gaskonzentrationsüberwachung vorhanden.<br />
Das Tötungsgas CO 2 muss mindestens auf eine<br />
Konzentration von 80 Vol. % im Container eingestellt<br />
werden. Fällt die Konzentration während der Tier-