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ohne<br />

Gebrauchs-<br />

und Warnhinweise<br />

32%<br />

mit<br />

Gebrauchs-<br />

und Warnhinweisen<br />

68%<br />

Bild 27: Feuerzeuge mit / ohne Gebrauchshinweisen<br />

Die Herkunft der Feuerzeuge war bei 17 Feuerzeugmodellen<br />

nicht ersichtlich. Man kann davon ausgehen,<br />

dass alle Feuerzeuge im betreffenden Preissegment<br />

in Fernost hergestellt wurden.<br />

Für 16 der 56 Feuerzeuge gab es keinerlei Angaben<br />

zum Inverkehrbringer. Gebrauchs- und Warnhinweise<br />

fehlten bei 18 Feuerzeugen.<br />

Bei drei Feuerzeugmodellen mit Unterhaltungseffekt<br />

wurde die Frage nach dem erheblichen Spielnutzen<br />

der Gehäuseform bejaht. In allen Fällen ergriffen die<br />

Händler eigene Maßnahmen, indem die spielzeugähnlichen<br />

Modelle aus dem Sortiment genommen<br />

wurden.<br />

Im Zusammenhang mit den formalen Mängeln<br />

(fehlende Kennzeichnungen) wurden die Händler auf<br />

deren Notwendigkeit schriftlich hingewiesen. Das im<br />

Vorfeld erarbeitete Merkblatt „Feuerzeuge“ wurde<br />

übergeben.<br />

Die Befragung und Beratung erbrachte folgendes<br />

Bild:<br />

Keinem der befragten 22 Personen war das Unfallgeschehen<br />

bei Kindern infolge des Umgangs mit Gasfeuerzeugen<br />

in der EU bekannt. Nur fünf der Befragten<br />

bejahten die Frage, ob ihnen ihre rechtliche Verantwortung<br />

als Händler bekannt sei. Keinem war die<br />

Entscheidung der Europäischen Kommission zu<br />

Feuerzeugen einschließlich der Übergangsfrist be-<br />

kannt. Fünf gaben an, die Befugnisse der für den<br />

technischen Verbraucherschutz zuständigen Behörde<br />

zu kennen.<br />

Der Wissensstand im Handel zum Thema Feuerzeuge<br />

war erwartungsgemäß gering. Umso größer ist<br />

der Wissensgewinn durch die erfolgte Beratung zu<br />

bewerten. Die Informationen wurden von allen<br />

Händlern interessiert entgegengenommen. Sie äußerten<br />

übereinstimmend die Absicht, die gewonnenen<br />

Erkenntnisse bei ihren zukünftigen Warenbestellungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Die durchgeführte Aktion bestätigte, dass es auf dem<br />

Gebiet der Feuerzeuge ein großes Verbesserungspotential<br />

bezüglich des Verbraucherschutzes gibt.<br />

Durch den Erlass der Feuerzeugverordnung kommen<br />

nun auch in Deutschland die Entscheidungen der<br />

Europäischen Kommission zu diesem Thema zum<br />

Tragen.<br />

Es ist zu erwarten, dass das Erfordernis von Kindersicherungen<br />

an Einwegfeuerzeugen und das Verbot<br />

von Novelty Lighters dazu beitragen werden, unnötige<br />

Unfälle von Kindern durch Verbrennungen oder<br />

Brandfolgen signifikant zu reduzieren, wie dies<br />

bereits aus Ländern wie den USA, Kanada, Australien<br />

und Neuseeland nach der Einführung entsprechender<br />

Regelungen vermeldet wurde.<br />

Bild 28: Beispiele für Feuerzeuge mit Spielzeugcharakter<br />

2.4 Durchsetzung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beim Spielzeugimport<br />

Annegret Römer<br />

TLAtV<br />

Im April 2006 wurde darüber informiert, dass Spielzeug<br />

ohne CE-Kennzeichnung beim Zollamt in Gera<br />

eingegangen war. Als Hersteller wurde eine Behinderten-Werkstatt<br />

aus Bosnien-Herzegowina angegeben,<br />

Adressat war ein gemeinnütziger Verein in Gera.<br />

Es handelte sich um zwei Holz-Puzzles, eines in<br />

Form eines Krokodils, das andere stellte eine Kuh<br />

dar. Sie bestanden aus rohem Holz mit sparsamer<br />

Bemalung und waren als „Spielzeug für Kinder unter<br />

drei Jahren geeignet“ deklariert.<br />

- 37 -<br />

Verschiedene Puzzleteile passten in den Prüfzylinder<br />

(Zylinder für kleine Teile) nach DIN EN 71-1 und<br />

mussten deshalb als „verschluckbare Kleinteile“<br />

eingestuft werden, sodass die Gefahr des Erstickens<br />

für Kinder unter drei Jahren bestand.<br />

Außerdem befanden sich zum Teil scharfe Kanten an<br />

den Holzteilen. Über die Eignung der verwendeten<br />

Farben war nichts bekannt.<br />

Folgende Sachverhalte waren zu klären:

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