DREHSCHEIBE - Raiffeisen Zentralbank Österreich AG
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Segmentberichte Konzernabschluss Anhang Risikobericht Sonstige Angaben Glossar<br />
sofern Zinscharakter vorliegt – effektiv zinsgerecht abgegrenzt. Gewinne aus dem Verkauf von Forderungen werden in der Erfolgsrechnung<br />
unter dem Posten Kreditrisikovorsorgen erfasst. Des Weiteren werden hier Schuldverschreibungen ausgewiesen, für die kein aktiver Markt<br />
vorliegt. Die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen von Verbriefungen erfolgt – nach Prüfung, ob die Verbriefungs-<br />
Zweckgesellschaft konsolidiert werden muss – anhand eines Chancen- und Risiken- bzw. Kontrolltests gemäß IAS 39 bei Verlust der Kontrolle<br />
über die vertraglichen Rechte aus diesem Vermögenswert.<br />
4. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte<br />
Die Kategorie zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte umfasst jene Finanzinstrumente (im Wesentlichen Unternehmensanteile,<br />
für die kein aktiver Markt besteht), die keiner der drei anderen Kategorien zugeordnet wurden. Die Bewertung erfolgt, soweit sich ein Marktwert<br />
verlässlich bestimmen lässt, zu diesem. Bewertungsdifferenzen sind im Sonstigen Ergebnis auszuweisen und werden nur dann im Ergebnis<br />
aus Finanzinvestitionen erfasst, wenn ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung besteht. Bei Eigenkapitalinstrumenten liegt eine Wertminderung<br />
unter anderem dann vor, wenn der Fair Value entweder signifikant oder für längere Dauer unter den Anschaffungskosten liegt.<br />
Im Konzern werden Eigenkapitalinstrumente der Kategorie AfS abgeschrieben, wenn der Fair Value in den letzten 6 Monaten vor dem<br />
Abschlussstichtag permanent um mehr als 20 Prozent oder in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Durchschnitt mehr als<br />
10 Prozent unter dem Buchwert lag. Neben diesen quantitativen Hinweisen (Trigger Events) werden zur Prüfung auch die qualitativen Trigger<br />
Events des IAS 39.59 herangezogen. Wertaufholungen dürfen bei Eigenkapitalinstrumenten der Kategorie AfS nicht in der Erfolgsrechnung<br />
erfasst werden; vielmehr sind sie als sonstiges Ergebnis über die Neubewertungs rücklage (AfS-Rücklage) zu buchen. Insofern ergeben sich<br />
Effekte auf den Jahresüberschuss hier nur bei Wertminderung oder Veräußerung.<br />
Bei nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten, für die ein verlässlicher Fair Value nicht regel mäßig ermittelt werden kann und die<br />
deshalb zu Anschaffungskosten abzüglich erforderlicher Wertminderungen bewertet sind, darf eine Wertaufholung überhaupt nicht<br />
vorgenommen werden.<br />
Der Ausweis der Finanzinstrumente selbst erfolgt im Bilanzposten Wertpapiere und Beteiligungen.<br />
5. Finanzielle Verbindlichkeiten<br />
Verbindlichkeiten werden überwiegend mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten angesetzt. Abgezinst begebene Schuldverschreibungen<br />
und ähnliche Verbindlichkeiten werden zum Barwert ausgewiesen. Zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten<br />
sind in der Kategorie Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, dargestellt.<br />
Umkategorisierung<br />
Gemäß IAS 39.50 können unter außergewöhnlichen Umständen nicht derivative Finanzinstrumente der Kategorie Handelsaktiva und der<br />
Kategorie AfS in die Kategorien Bis zur End fälligkeit zu haltende Vermögenswerte bzw. Kredite und Forderungen umgegliedert werden. Im<br />
Jahr 2010 wurde von dieser Umgliederungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht. Die Effekte aus vorangegangenen Umkategorisierungen<br />
werden im Anhang unter Punkt (20) Wertpapiere und Beteiligungen dargestellt.<br />
Beizulegender Zeitwert (Fair Value)<br />
RZB Geschäftsbericht 2010<br />
Als beizulegenden Zeitwert bezeichnet man den Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen<br />
Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.<br />
Notierte Preise in einem aktiven Markt (Level I)<br />
Der beizulegende Zeitwert wird am besten durch einen Marktwert ausgedrückt, soweit ein öffentlich notierter Marktpreis zur Verfügung<br />
steht. Dies gilt insbesondere für an Börsen ge handelte Eigenkapitalinstrumente, im Interbankenmarkt gehandelte Fremdkapitalinstrumente und<br />
börsegehandelte Derivate.<br />
Bewertungsverfahren mittels beobachtbarer Parameter (Level II)<br />
In den Fällen, in denen keine Börsenotierungen für einzelne Finanzinstrumente vorliegen, werden zur Bestimmung des Fair Value die<br />
Marktpreise vergleichbarer Finanzinstrumente herangezogen oder durch anerkannte Bewertungsmodelle mithilfe von beobachtbaren Preisen<br />
oder Parametern (insbesondere Barwertmethoden oder Optionspreismodellen) ermittelt. Diese Verfahren betreffen die Mehrheit der OTC-<br />
Derivate und der nicht börsenotierten Fremdkapitalinstrumente.<br />
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