Nr. 49, Mai - DS-InfoCenter
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RECHT<br />
halten und die notwendige Betreuung,<br />
Aufwendungen für Besuche bei Verwandten<br />
und Freunden,<br />
die Anschaffung von Hilfsmitteln,<br />
die Bezahlung von ärztlichen bzw.<br />
pflegerischen Behandlungen oder Medikamenten,<br />
die von Versicherungen<br />
nicht vollständig bezahlt werden,<br />
modische Kleidung oder<br />
sonstige Güter des persönlichen Bedarfs.<br />
Der Träger der Sozialhilfe muss solche<br />
Zuwendungen, sofern sie kein Luxus<br />
sind, nach geltendem Recht akzeptieren,<br />
ohne dass seine eigenen Leistungen<br />
eingeschränkt werden.<br />
Das Erbe verwalten<br />
Der Testamentsvollstrecker hat also eine<br />
schwierige und zeitaufwändige Aufgabe.<br />
Er muss das Erbe verwalten und<br />
gleichzeitig über die Ausgaben zugunsten<br />
des Behinderten in dessen Sinn entscheiden.<br />
Hier sollte man eine Person<br />
wählen, die dieser Aufgabe gewachsen<br />
ist, idealerweise aber auch enge Kontakte<br />
zum behinderten Erben hat, um<br />
dessen Wünsche und Bedürfnisse einschätzen<br />
zu können. Damit sind alle<br />
zentralen Aspekte bedacht. Kompliziert,<br />
aber inzwischen anerkannt.<br />
Regelmäßige Überprüfung<br />
Für nicht weit überdurchschnittlich hohe<br />
Erbschaften wurde die Wirksamkeit<br />
des Behindertentestaments in der Vergangenheit<br />
auch gerichtlich bestätigt<br />
(Bundesgerichtshof 1990 und 1993). Inzwischen<br />
setzt der Bundesgerichtshof<br />
offenbar die Wirksamkeit des Behindertentestaments<br />
ohne große Diskussion<br />
voraus (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil<br />
vom 8. Dezember 2004). Natürlich sollte<br />
ein bereits abgeschlossenes Testament<br />
gleichwohl immer wieder überprüft<br />
werden. Nicht nur das Recht kann<br />
sich ändern, auch unsere Lebensumstände<br />
sind in ständigem Wandel und<br />
können Einfluss auf unseren letzten Willen<br />
haben.<br />
Natürlich kann ein Behindertentestament<br />
auch weitere Anordnungen enthalten,<br />
zum Beispiel Regelungen zur<br />
Verteilung des Nachlasses.<br />
Vormund und Betreuer<br />
Eltern minderjähriger Kinder werden<br />
meist noch regeln wollen, wer sich im<br />
Falle ihres Todes um die Kinder kümmern<br />
soll. Sie werden also einen Vor-<br />
56 Leben mit Down-Syndrom <strong>Nr</strong>. <strong>49</strong>, <strong>Mai</strong> 2005<br />
Diese Rollen und Posten gilt es<br />
im Behindertentestament zu<br />
verteilen:<br />
– Welche Personen berufe ich zu meinen<br />
Erben? Zu welchen Quoten?<br />
– Wem soll der für das Kind mit Behinderung<br />
zugedachte Erbteil nach<br />
dessen Tod zufallen? Wer soll also so<br />
genannter Nacherbe werden?<br />
– Wer soll Testamentsvollstrecker<br />
werden, also das dem Kind mit Behinderung<br />
im Testament zugewandte<br />
Vermögen verwalten?<br />
– Wer soll Vormund bzw. rechtlicher<br />
Betreuer werden, also die gesamte<br />
Personen- und Vermögenssorge für<br />
das Kind mit Behinderung übernehmen?<br />
mund benennen. Ist das geistig behinderte<br />
Kind erwachsen, muss möglicherweise<br />
ein rechtlicher Betreuer vom Vormundschaftsgericht<br />
bestellt werden.<br />
Auch hier können im Testament Empfehlungen<br />
ausgesprochen werden, die<br />
für das Gericht allerdings nicht bindend<br />
sind. Zu beachten ist dabei, dass die<br />
Person des Testamentsvollstreckers und<br />
die des Betreuers bzw. Vormunds nicht<br />
identisch sein sollten.<br />
Es gibt beim Behindertentestament<br />
also eine ganze Anzahl von Rollen zu besetzen.<br />
Wer für welche Position in Frage<br />
kommt, muss sorgfältig bedacht werden.<br />
In allen Fällen ist auch an eine ausreichende<br />
Anzahl von Ersatzpersonen<br />
zu denken und deren Reihenfolge klarzustellen.<br />
Denn das Testament entfaltet<br />
ja erst nach dem Tode des Elternteils<br />
Wirkung und soll über die gesamte Lebenszeit<br />
des Kindes mit Behinderung<br />
gelten!<br />
5. Auch auf die Form kommt es an!<br />
Um ein Behindertentestament zu errichten,<br />
genügt wie bei jedem Testament<br />
der gute Wille allein nicht. Es muss<br />
in die richtige Form gebracht werden.<br />
Hierfür sieht das Gesetz im Wesentlichen<br />
drei Wege vor, wobei die jeweiligen<br />
Anforderungen penibel beachtet<br />
werden müssen. Sonst ist der letzte Wille<br />
meist nicht das Papier wert, auf dem<br />
er steht: Bei einem Verstoß gegen die<br />
vorgeschriebene Form ist er unwirksam<br />
und unbeachtlich!<br />
Da ist zunächst das „eigenhändige“<br />
Testament: Es muss in allen Teilen<br />
handschriftlich niedergelegt und unterschrieben<br />
sein. Es soll mit Datum und<br />
Ort versehen sein. Nur Ehegatten können<br />
ein so genanntes gemeinschaftliches<br />
Testament errichten, das unter<br />
Umständen auch eine wechselseitige<br />
Bindung nach sich zieht. Auch das eigenhändige<br />
Testament kann beim<br />
Amtsgericht in Verwahrung gegeben<br />
werden.<br />
Daneben besteht die Möglichkeit, ein<br />
notarielles Testament zu errichten. Der<br />
Notar übernimmt Beratung, Formulierung<br />
und Abfassung des letzten Willens<br />
und beurkundet diesen. Er kümmert<br />
sich um die amtliche Verwahrung.<br />
Im Erbvertrag können schließlich<br />
von zwei oder mehr Personen, zum Beispiel<br />
auch von Ehegatten oder Lebensgefährten,<br />
neben widerruflichen auch<br />
bindende Regelungen getroffen werden.<br />
Für seine Errichtung ist ausschließlich<br />
der Notar zuständig.<br />
6. Erbrechtliche Beratung<br />
Wer daran denkt, ein Behindertentestament<br />
zu errichten, der sollte dies keinesfalls<br />
ohne kompetente Beratung tun,<br />
die auf die spezielle Lebenssituation der<br />
Familie eingeht. Jeder Mensch ist anders.<br />
Ein Behindertentestament von der<br />
Stange gibt es nicht. Und: Schlechter Rat<br />
ist teuer, manchmal unbezahlbar! Gleiches<br />
gilt für fehlenden Rat.<br />
Zur erbrechtlichen Beratung wegen<br />
eines Behindertentestaments kann man<br />
sich z. B. wenden an:<br />
– eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt,<br />
am besten mit Tätigkeitsschwerpunkt<br />
im Erbrecht;<br />
– eine Notarin oder einen Notar der<br />
Wahl, unabhängig vom Wohnort.<br />
Fachleute, die nach ihrer eigenen<br />
Einschätzung über Kompetenz auf dem<br />
Gebiet des Behindertentestaments verfügen,<br />
findet man im Internet unter<br />
www.lebenshilfe.de (Stichwort: Rechtsberaterliste).<br />
7. Ein Wort zu den Kosten<br />
Ob Anwalt oder Notar – in jedem Falle<br />
gilt: Die konkret anfallenden Kosten und<br />
Gebühren sollte man im Voraus erfragen!<br />
Das erspart Überraschungen.<br />
Die Notarkosten richten sich ausschließlich<br />
nach den gesetzlichen Re-