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Nr. 49, Mai - DS-InfoCenter

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RECHT<br />

halten und die notwendige Betreuung,<br />

Aufwendungen für Besuche bei Verwandten<br />

und Freunden,<br />

die Anschaffung von Hilfsmitteln,<br />

die Bezahlung von ärztlichen bzw.<br />

pflegerischen Behandlungen oder Medikamenten,<br />

die von Versicherungen<br />

nicht vollständig bezahlt werden,<br />

modische Kleidung oder<br />

sonstige Güter des persönlichen Bedarfs.<br />

Der Träger der Sozialhilfe muss solche<br />

Zuwendungen, sofern sie kein Luxus<br />

sind, nach geltendem Recht akzeptieren,<br />

ohne dass seine eigenen Leistungen<br />

eingeschränkt werden.<br />

Das Erbe verwalten<br />

Der Testamentsvollstrecker hat also eine<br />

schwierige und zeitaufwändige Aufgabe.<br />

Er muss das Erbe verwalten und<br />

gleichzeitig über die Ausgaben zugunsten<br />

des Behinderten in dessen Sinn entscheiden.<br />

Hier sollte man eine Person<br />

wählen, die dieser Aufgabe gewachsen<br />

ist, idealerweise aber auch enge Kontakte<br />

zum behinderten Erben hat, um<br />

dessen Wünsche und Bedürfnisse einschätzen<br />

zu können. Damit sind alle<br />

zentralen Aspekte bedacht. Kompliziert,<br />

aber inzwischen anerkannt.<br />

Regelmäßige Überprüfung<br />

Für nicht weit überdurchschnittlich hohe<br />

Erbschaften wurde die Wirksamkeit<br />

des Behindertentestaments in der Vergangenheit<br />

auch gerichtlich bestätigt<br />

(Bundesgerichtshof 1990 und 1993). Inzwischen<br />

setzt der Bundesgerichtshof<br />

offenbar die Wirksamkeit des Behindertentestaments<br />

ohne große Diskussion<br />

voraus (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil<br />

vom 8. Dezember 2004). Natürlich sollte<br />

ein bereits abgeschlossenes Testament<br />

gleichwohl immer wieder überprüft<br />

werden. Nicht nur das Recht kann<br />

sich ändern, auch unsere Lebensumstände<br />

sind in ständigem Wandel und<br />

können Einfluss auf unseren letzten Willen<br />

haben.<br />

Natürlich kann ein Behindertentestament<br />

auch weitere Anordnungen enthalten,<br />

zum Beispiel Regelungen zur<br />

Verteilung des Nachlasses.<br />

Vormund und Betreuer<br />

Eltern minderjähriger Kinder werden<br />

meist noch regeln wollen, wer sich im<br />

Falle ihres Todes um die Kinder kümmern<br />

soll. Sie werden also einen Vor-<br />

56 Leben mit Down-Syndrom <strong>Nr</strong>. <strong>49</strong>, <strong>Mai</strong> 2005<br />

Diese Rollen und Posten gilt es<br />

im Behindertentestament zu<br />

verteilen:<br />

– Welche Personen berufe ich zu meinen<br />

Erben? Zu welchen Quoten?<br />

– Wem soll der für das Kind mit Behinderung<br />

zugedachte Erbteil nach<br />

dessen Tod zufallen? Wer soll also so<br />

genannter Nacherbe werden?<br />

– Wer soll Testamentsvollstrecker<br />

werden, also das dem Kind mit Behinderung<br />

im Testament zugewandte<br />

Vermögen verwalten?<br />

– Wer soll Vormund bzw. rechtlicher<br />

Betreuer werden, also die gesamte<br />

Personen- und Vermögenssorge für<br />

das Kind mit Behinderung übernehmen?<br />

mund benennen. Ist das geistig behinderte<br />

Kind erwachsen, muss möglicherweise<br />

ein rechtlicher Betreuer vom Vormundschaftsgericht<br />

bestellt werden.<br />

Auch hier können im Testament Empfehlungen<br />

ausgesprochen werden, die<br />

für das Gericht allerdings nicht bindend<br />

sind. Zu beachten ist dabei, dass die<br />

Person des Testamentsvollstreckers und<br />

die des Betreuers bzw. Vormunds nicht<br />

identisch sein sollten.<br />

Es gibt beim Behindertentestament<br />

also eine ganze Anzahl von Rollen zu besetzen.<br />

Wer für welche Position in Frage<br />

kommt, muss sorgfältig bedacht werden.<br />

In allen Fällen ist auch an eine ausreichende<br />

Anzahl von Ersatzpersonen<br />

zu denken und deren Reihenfolge klarzustellen.<br />

Denn das Testament entfaltet<br />

ja erst nach dem Tode des Elternteils<br />

Wirkung und soll über die gesamte Lebenszeit<br />

des Kindes mit Behinderung<br />

gelten!<br />

5. Auch auf die Form kommt es an!<br />

Um ein Behindertentestament zu errichten,<br />

genügt wie bei jedem Testament<br />

der gute Wille allein nicht. Es muss<br />

in die richtige Form gebracht werden.<br />

Hierfür sieht das Gesetz im Wesentlichen<br />

drei Wege vor, wobei die jeweiligen<br />

Anforderungen penibel beachtet<br />

werden müssen. Sonst ist der letzte Wille<br />

meist nicht das Papier wert, auf dem<br />

er steht: Bei einem Verstoß gegen die<br />

vorgeschriebene Form ist er unwirksam<br />

und unbeachtlich!<br />

Da ist zunächst das „eigenhändige“<br />

Testament: Es muss in allen Teilen<br />

handschriftlich niedergelegt und unterschrieben<br />

sein. Es soll mit Datum und<br />

Ort versehen sein. Nur Ehegatten können<br />

ein so genanntes gemeinschaftliches<br />

Testament errichten, das unter<br />

Umständen auch eine wechselseitige<br />

Bindung nach sich zieht. Auch das eigenhändige<br />

Testament kann beim<br />

Amtsgericht in Verwahrung gegeben<br />

werden.<br />

Daneben besteht die Möglichkeit, ein<br />

notarielles Testament zu errichten. Der<br />

Notar übernimmt Beratung, Formulierung<br />

und Abfassung des letzten Willens<br />

und beurkundet diesen. Er kümmert<br />

sich um die amtliche Verwahrung.<br />

Im Erbvertrag können schließlich<br />

von zwei oder mehr Personen, zum Beispiel<br />

auch von Ehegatten oder Lebensgefährten,<br />

neben widerruflichen auch<br />

bindende Regelungen getroffen werden.<br />

Für seine Errichtung ist ausschließlich<br />

der Notar zuständig.<br />

6. Erbrechtliche Beratung<br />

Wer daran denkt, ein Behindertentestament<br />

zu errichten, der sollte dies keinesfalls<br />

ohne kompetente Beratung tun,<br />

die auf die spezielle Lebenssituation der<br />

Familie eingeht. Jeder Mensch ist anders.<br />

Ein Behindertentestament von der<br />

Stange gibt es nicht. Und: Schlechter Rat<br />

ist teuer, manchmal unbezahlbar! Gleiches<br />

gilt für fehlenden Rat.<br />

Zur erbrechtlichen Beratung wegen<br />

eines Behindertentestaments kann man<br />

sich z. B. wenden an:<br />

– eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt,<br />

am besten mit Tätigkeitsschwerpunkt<br />

im Erbrecht;<br />

– eine Notarin oder einen Notar der<br />

Wahl, unabhängig vom Wohnort.<br />

Fachleute, die nach ihrer eigenen<br />

Einschätzung über Kompetenz auf dem<br />

Gebiet des Behindertentestaments verfügen,<br />

findet man im Internet unter<br />

www.lebenshilfe.de (Stichwort: Rechtsberaterliste).<br />

7. Ein Wort zu den Kosten<br />

Ob Anwalt oder Notar – in jedem Falle<br />

gilt: Die konkret anfallenden Kosten und<br />

Gebühren sollte man im Voraus erfragen!<br />

Das erspart Überraschungen.<br />

Die Notarkosten richten sich ausschließlich<br />

nach den gesetzlichen Re-

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