investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
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festgestellt, dass e<strong>in</strong>e Anerkennung <strong>in</strong>sbesondere ausländischer Schiedsgerichtsurteile<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE nur dann möglich ist, wenn zwischen dem Staat, <strong>in</strong> dem das Schiedsgerichtsurteil<br />
erlassen wurde, und <strong>den</strong> VAE e<strong>in</strong> bilateraler Staatsvertrag zur Anerkennung derartiger<br />
Entscheidungen besteht. E<strong>in</strong> solches Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und <strong>den</strong> VAE ist derzeit nicht im Gespräch.<br />
Nach jahrelangen Vorbereitungen und nicht unerheblichen Be<strong>den</strong>ken s<strong>in</strong>d die Vere<strong>in</strong>igten<br />
Arabischen Emirate aber im Jahr 2006 als 138. Staat dem New Yorker Übere<strong>in</strong>kommen<br />
vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer<br />
Schiedssprüche beigetreten. Das Ratifizierungsgesetz (Verordnung Nr. 43/2006) wurde<br />
im VAE-Gesetzblatt Nr. 450 vom 21. August 2006 veröffentlicht und am 19. November<br />
2006 <strong>in</strong>s lokale Recht transformiert. Damit ist die Rechtsgrundlage dafür geschaffen<br />
wor<strong>den</strong>, dass <strong>in</strong> Zukunft im Ausland (<strong>in</strong> Vertragsstaaten) ergangene Schiedssprüche <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> VAE anerkannt und vollstreckt wer<strong>den</strong> können, sofern sie dort schiedsfähig s<strong>in</strong>d<br />
und – u.a. – nicht gegen <strong>den</strong> „ordre public“ der VAE verstoßen. Mittlerweile stehen die<br />
ersten ausländischen Schiedssprüche zur Anerkennung und Vollstreckung <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE<br />
an. Bislang s<strong>in</strong>d zwei erst<strong>in</strong>stanzliche Entscheidungen von Gerichten aus Dubai und<br />
dem Emirat Fujairah bekannt gewor<strong>den</strong>, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en die Gerichte die Anerkennung und<br />
Vollstreckung von Londoner Schiedssprüchen <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE bestätigt haben. Die erst<strong>in</strong>stanzliche<br />
Entscheidung des Gerichts aus Dubai wurde zudem im Februar 2012 durch <strong>den</strong><br />
Dubai Court of Appeal (Berufungsgericht) bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie<br />
die lokalen Gerichte <strong>in</strong> Zukunft auf dieser völkerrechtlichen Basis entschei<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />
Gleichwohl eröffnet dies für die vertragliche Gestaltung von Investitionsvorhaben neue<br />
Möglichkeiten der Absicherung der Parteien. Weitere Informationen zum Thema der<br />
Schiedsgerichtsbarkeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vere<strong>in</strong>igten Arabischen Emiraten f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie <strong>in</strong> unserem<br />
Leitfa<strong>den</strong>, der auf unserer Homepage (www.schlueter-graf.de) zum kostenlosen download<br />
bereitsteht.<br />
Weiterh<strong>in</strong> bleibt jedoch die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE ausgesprochen problematisch. Obwohl sich das oben genannte Urteil<br />
des Kassationsgerichtshofes von Dubai aufgrund des entschie<strong>den</strong>en E<strong>in</strong>zelfalls nur auf<br />
ausländische Schiedssprüche bezieht, zeigt aber die Gerichtspraxis, dass auch ausländische<br />
Gerichtsurteile derzeit wohl nur im Rahmen von Staatsverträgen anerkennungs-<br />
und vollstreckungsfähig s<strong>in</strong>d. Entsprechend ist demnach auch die für e<strong>in</strong>e Vollstreckung<br />
von emiratischen Urteilen <strong>in</strong> Deutschland erforderliche Gegenseitigkeit nicht verbürgt.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Vertragsgestaltung kommen deshalb Fragen der Rechtswahl sowie e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>teressengerechten<br />
und taktisch klugen Streitbeilegungsvere<strong>in</strong>barung (<strong>in</strong>sbesondere<br />
Gerichtsstandvere<strong>in</strong>barung vs. Schiedsklausel) erhebliche Bedeutung zu, da ansonsten<br />
e<strong>in</strong>e Durchsetzung berechtigter Forderungen extrem erschwert, wenn nicht sogar unmöglich<br />
wird.<br />
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