investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
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wor<strong>den</strong>. Im Gegensatz zur Rechtslage nach 2006 en<strong>den</strong> befristete Verträge nach<br />
der Gesetzesänderung von 2010 nunmehr nicht mehr automatisch nach Fristablauf,<br />
vielmehr besteht quasi die Pflicht des Pr<strong>in</strong>zipals zur Erneuerung e<strong>in</strong>es auslaufen<strong>den</strong><br />
befristeten Vertrages. Entscheidet sich der Pr<strong>in</strong>zipal <strong>den</strong> auslaufen<strong>den</strong> Vertrag<br />
nicht zu erneuern, wird diese fehlende Erneuerung / Verlängerung des befristeten<br />
Vertrages zukünftig – ebenso wie vor der Gesetzesänderung <strong>in</strong> 2006 – wohl wieder<br />
als unzulässige Rechtsausübung mit der Rechtsfolge des Scha<strong>den</strong>sersatzanspruchs<br />
(Art. 9 HVG) für <strong>den</strong> Handelsvertreter anzusehen se<strong>in</strong>. Grundlage für die Rechtsprechungspraxis<br />
vor der Gesetzesänderung 2006 war unter anderem Art. 9 S. 2 HVG <strong>in</strong><br />
der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 18/1981, der <strong>den</strong> Ersatzanspruch des Handelsvertreters<br />
im Falle der Nichtverlängerung e<strong>in</strong>es befristeten Vertrages ausdrücklich<br />
vorsah. Diese Regelung ist zwar durch das Bundesgesetz Nr. 13/2006 ersatzlos gestrichen<br />
und auch nicht durch das Bundesgesetz Nr. 2/2010 wieder e<strong>in</strong>geführt wor<strong>den</strong>,<br />
jedoch formuliert Art. 9 HVG weiterh<strong>in</strong> sehr allgeme<strong>in</strong> die Anspruchsgrundlage<br />
für <strong>den</strong> Ersatzanspruch des Handelsvertreters im Falle der Beendigung der Vertragsbeziehung.<br />
Die Vermutung liegt nahe, dass die Gerichtspraxis im Falle von entsprechen<strong>den</strong><br />
Streitigkeiten auf die bewährten Argumentationsmuster (unzulässige<br />
Rechtsausübung) zurückgreifen wird, zumal Art. 8 HVG n.F. ausdrücklich vorsieht,<br />
dass die Erneuerung e<strong>in</strong>es Vertrages von Seiten des Pr<strong>in</strong>zipals nur aus wichtigem<br />
Grunde versagt wer<strong>den</strong> darf. Ungeachtet dessen ist weiterh<strong>in</strong> beim Abschluss neuer,<br />
vor allem registrierter Vertreterverträge dr<strong>in</strong>gend anzuraten, diese zeitlich zu befristen<br />
und <strong>in</strong>sbesondere auf automatische Verlängerungsklauseln zu verzichten.<br />
e. Die weiterh<strong>in</strong> bestehen<strong>den</strong> Probleme bei der Beendigung e<strong>in</strong>es registrierten, vor allem<br />
unbefristeten Handelsvertretervertrages zeigen jedoch, dass <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Auswahl des richtigen Vertreters von entschei<strong>den</strong>der Bedeutung ist. Se<strong>in</strong>e Eignung<br />
lässt sich vor allem während e<strong>in</strong>er befristeten geschäftlichen Zusammenarbeit auf<br />
Grundlage e<strong>in</strong>es nicht registrierten (und nicht registrierungsfähigen) Vertrages gut<br />
überprüfen. Wegen des umfassen<strong>den</strong> Schutzes, der e<strong>in</strong>em Handelsvertreter nach<br />
dem emiratischen Handelsvertreterrecht zuteil wird, sollte - <strong>in</strong>sbesondere vor dem<br />
H<strong>in</strong>tergrund der jüngst ergangenen Gerichtsurteile - auch <strong>in</strong> Zukunft auf die Abfassung<br />
des Handelsvertretervertrags erhöhte Sorgfalt verwendet wer<strong>den</strong>.<br />
III. Gründung e<strong>in</strong>er Zweigniederlassung e<strong>in</strong>es ausländischen Unternehmens<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen können <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />
Formen gegründet wer<strong>den</strong>. Neben der klassischen Zweigniederlassung (Branch)<br />
kommt auch e<strong>in</strong> Repräsentanzbüro (Representative Office) <strong>in</strong> Betracht. Bei<strong>den</strong> Niederlassungsformen<br />
ist geme<strong>in</strong>, dass sie zu 100% im Eigentum der ausländischen Muttergesellschaft<br />
stehen. Im Gegensatz zu e<strong>in</strong>em Jo<strong>in</strong>t Venture bzw. e<strong>in</strong>er lokalen Gesellschaft<br />
benötigen diese Niederlassungen ke<strong>in</strong>en lokalen Partner, sondern lediglich e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>-