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investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

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ef<strong>in</strong><strong>den</strong>, erworben wer<strong>den</strong> kann. E<strong>in</strong>e Ausnahme von dieser Regelung trifft Absatz 2,<br />

demzufolge nach Zustimmung des Herrschers von Dubai auch andere Ausländer Eigentum<br />

an Immobilien <strong>in</strong> der Form des Freehold oder des 99-years Leasehold erwerben<br />

können. Der Eigentumserwerb ist jedoch auf bestimmte, gesondert ausgewiesene Gebiete<br />

beschränkt, die <strong>in</strong> der Verordnung Nr. 3 aus 2006 des Emirats Dubai benannt wer<strong>den</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e entsprechende offizielle Karte mit <strong>den</strong> jeweiligen Gebieten kann bei Schlüter<br />

Graf & Partner abgefragt wer<strong>den</strong>.<br />

Gemäß Artikel 6 des Gesetzes ist das Lands Department die alle<strong>in</strong> zuständige Behörde<br />

für die Registrierung der <strong>in</strong> Artikel 4 des Gesetzes aufgeführten Rechte an Grundstücken;<br />

gemäß Artikel 7 des Gesetzes be<strong>in</strong>haltet die Registrierung dieser Rechte beim Lands<br />

Department die Eigentumsvermutung für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>getragenen. Mit diesen Regelungen<br />

ist die aus Artikel 1277 VAE-ZGB resultierende Rechtsunsicherheit <strong>in</strong> Bezug auf bereits<br />

bestehende Kaufverträge ausgeräumt wor<strong>den</strong>. Artikel 1277 VAE-ZGB bestimmt, dass die<br />

Übertragung des Eigentums an e<strong>in</strong>em Grundstück oder von Rechten an e<strong>in</strong>em Grundstück<br />

nur wirksam ist, sofern die Registrierung des Übergangs gemäß <strong>den</strong> besonderen<br />

gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wor<strong>den</strong> ist. Bislang waren diese besonderen<br />

gesetzlichen Bestimmungen <strong>in</strong> Bezug auf die Registrierung von Grundstückseigentum<br />

für Ausländer nicht vorhan<strong>den</strong> bzw. wurde e<strong>in</strong>e Registrierung nicht vorgenommen,<br />

so dass die zugrunde liegen<strong>den</strong> Kaufverträge, aufgrund der fehlen<strong>den</strong> Möglichkeit zur<br />

E<strong>in</strong>tragung, wohl zum<strong>in</strong>dest als schwebend unwirksam anzusehen waren. Artikel 1277<br />

VAE-ZGB hatte <strong>in</strong> <strong>den</strong> Veröffentlichungen der letzten Jahre kaum Beachtung gefun<strong>den</strong>,<br />

wird aber je<strong>den</strong>falls <strong>in</strong> der Zukunft von zentraler Bedeutung se<strong>in</strong>.<br />

Artikel 11 des Gesetzes regelt Fragen des Erbrechts. Demnach ist der von <strong>den</strong> lokalen<br />

Gerichten ausgestellte ‘Erbsche<strong>in</strong>’, d.h. die gerichtliche Feststellung des Erbteils bzw.<br />

des Erbes bezüglich Immobilien zw<strong>in</strong>gend zu registrieren. Erst nach Registrierung ist<br />

die Weiterveräußerung der Immobilien möglich. Wünschenswert s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong><br />

diesem Bereich weitergehende gesetzliche, d.h. schriftlich fixierte Regelungen. Bislang<br />

liegt die sachliche Zuständigkeit für Erbrechtsangelegenheiten bei <strong>den</strong> lokalen Shari’a<br />

Gerichten, die <strong>in</strong> Bezug auf Immobilienvermögen das Recht der VAE anwen<strong>den</strong> (Artikel<br />

17 Absatz 5 VAE-ZGB). Damit besteht weiterh<strong>in</strong> erhebliche Rechtsunsicherheit bei der<br />

Vererbung von Immobilien und der damit verbun<strong>den</strong>en Registrierung der Rechtsstellung<br />

beim Lands Department.<br />

Artikel 16 ff des Gesetzes enthalten Regelungen zur Grundstücksteilung und -zusammenlegung,<br />

sowie zu der Frage des Fortbestandes von Dienstbarkeiten und grundbuchlichen<br />

Belastungen <strong>in</strong> diesen Fällen.<br />

Artikel 23 des Gesetzes regelt die Frage der Anlegung von Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern.<br />

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