investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
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ef<strong>in</strong><strong>den</strong>, erworben wer<strong>den</strong> kann. E<strong>in</strong>e Ausnahme von dieser Regelung trifft Absatz 2,<br />
demzufolge nach Zustimmung des Herrschers von Dubai auch andere Ausländer Eigentum<br />
an Immobilien <strong>in</strong> der Form des Freehold oder des 99-years Leasehold erwerben<br />
können. Der Eigentumserwerb ist jedoch auf bestimmte, gesondert ausgewiesene Gebiete<br />
beschränkt, die <strong>in</strong> der Verordnung Nr. 3 aus 2006 des Emirats Dubai benannt wer<strong>den</strong>.<br />
E<strong>in</strong>e entsprechende offizielle Karte mit <strong>den</strong> jeweiligen Gebieten kann bei Schlüter<br />
Graf & Partner abgefragt wer<strong>den</strong>.<br />
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes ist das Lands Department die alle<strong>in</strong> zuständige Behörde<br />
für die Registrierung der <strong>in</strong> Artikel 4 des Gesetzes aufgeführten Rechte an Grundstücken;<br />
gemäß Artikel 7 des Gesetzes be<strong>in</strong>haltet die Registrierung dieser Rechte beim Lands<br />
Department die Eigentumsvermutung für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>getragenen. Mit diesen Regelungen<br />
ist die aus Artikel 1277 VAE-ZGB resultierende Rechtsunsicherheit <strong>in</strong> Bezug auf bereits<br />
bestehende Kaufverträge ausgeräumt wor<strong>den</strong>. Artikel 1277 VAE-ZGB bestimmt, dass die<br />
Übertragung des Eigentums an e<strong>in</strong>em Grundstück oder von Rechten an e<strong>in</strong>em Grundstück<br />
nur wirksam ist, sofern die Registrierung des Übergangs gemäß <strong>den</strong> besonderen<br />
gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wor<strong>den</strong> ist. Bislang waren diese besonderen<br />
gesetzlichen Bestimmungen <strong>in</strong> Bezug auf die Registrierung von Grundstückseigentum<br />
für Ausländer nicht vorhan<strong>den</strong> bzw. wurde e<strong>in</strong>e Registrierung nicht vorgenommen,<br />
so dass die zugrunde liegen<strong>den</strong> Kaufverträge, aufgrund der fehlen<strong>den</strong> Möglichkeit zur<br />
E<strong>in</strong>tragung, wohl zum<strong>in</strong>dest als schwebend unwirksam anzusehen waren. Artikel 1277<br />
VAE-ZGB hatte <strong>in</strong> <strong>den</strong> Veröffentlichungen der letzten Jahre kaum Beachtung gefun<strong>den</strong>,<br />
wird aber je<strong>den</strong>falls <strong>in</strong> der Zukunft von zentraler Bedeutung se<strong>in</strong>.<br />
Artikel 11 des Gesetzes regelt Fragen des Erbrechts. Demnach ist der von <strong>den</strong> lokalen<br />
Gerichten ausgestellte ‘Erbsche<strong>in</strong>’, d.h. die gerichtliche Feststellung des Erbteils bzw.<br />
des Erbes bezüglich Immobilien zw<strong>in</strong>gend zu registrieren. Erst nach Registrierung ist<br />
die Weiterveräußerung der Immobilien möglich. Wünschenswert s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong><br />
diesem Bereich weitergehende gesetzliche, d.h. schriftlich fixierte Regelungen. Bislang<br />
liegt die sachliche Zuständigkeit für Erbrechtsangelegenheiten bei <strong>den</strong> lokalen Shari’a<br />
Gerichten, die <strong>in</strong> Bezug auf Immobilienvermögen das Recht der VAE anwen<strong>den</strong> (Artikel<br />
17 Absatz 5 VAE-ZGB). Damit besteht weiterh<strong>in</strong> erhebliche Rechtsunsicherheit bei der<br />
Vererbung von Immobilien und der damit verbun<strong>den</strong>en Registrierung der Rechtsstellung<br />
beim Lands Department.<br />
Artikel 16 ff des Gesetzes enthalten Regelungen zur Grundstücksteilung und -zusammenlegung,<br />
sowie zu der Frage des Fortbestandes von Dienstbarkeiten und grundbuchlichen<br />
Belastungen <strong>in</strong> diesen Fällen.<br />
Artikel 23 des Gesetzes regelt die Frage der Anlegung von Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern.<br />
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