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investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

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Ärzte, die e<strong>in</strong>e Niederlassung <strong>in</strong> <strong>den</strong> Emiraten und hier die Gründung e<strong>in</strong>er Praxis (meist<br />

<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Professional Firm) anstreben, bedürfen diverser Genehmigungen des VAE<br />

Gesundheitsm<strong>in</strong>isteriums sowie der jeweiligen Emiratsbehörde, <strong>in</strong> Dubai dem Department<br />

of Health & Medical Services bzw. der Dubai Health Authority (DHA) und <strong>in</strong> Abu<br />

Dhabi der Health Authority Abu Dhabi (HAAD). Für Ärzte ist die Vergabe e<strong>in</strong>er Lizenz<br />

<strong>in</strong> der Regel nicht ohne e<strong>in</strong>en lokalen Sponsor möglich, der schließlich auch als Lizenznehmer<br />

fungiert. Der ausländische Arzt muss se<strong>in</strong>e Qualifikationen durch Vorlage von<br />

Zeugnissen und Expertisen nachweisen und zudem noch – erfolgreich - e<strong>in</strong>e mündliche<br />

Prüfung durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde absolvieren.<br />

V. Gründung und/oder Beteiligung an e<strong>in</strong>er Jo<strong>in</strong>t Venture-Gesellschaft<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Oft kommt e<strong>in</strong>e bloße Repräsentanz <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE <strong>den</strong> Interessen des ausländischen Unternehmens<br />

nicht h<strong>in</strong>reichend entgegen, weil auch selbständige wirtschaftliche Aktivitäten<br />

angestrebt wer<strong>den</strong>, wie beispielsweise direkte Vertriebstätigkeiten e<strong>in</strong>schließlich<br />

Im- und Export der Produkte, Produktionsaktivitäten oder Teilnahme an öffentlichen<br />

Ausschreibungen oder anderen Großprojekten. In solchen Fällen kann es für <strong>den</strong> ausländischen<br />

Investor oft ratsam und unter Umstän<strong>den</strong> sogar unumgänglich se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e Jo<strong>in</strong>t<br />

Venture-Gesellschaft vor Ort zu grün<strong>den</strong>. Trotz des bereits 1995 erfolgten WTO-Beitritts<br />

der VAE und entsprechender Verpflichtungserklärungen der VAE-Regierung können<br />

sich Ausländer und ausländische Unternehmen <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE (außerhalb von Frei(handels)<br />

zonen) derzeit weiterh<strong>in</strong> nur als M<strong>in</strong>derheitsgesellschafter an lokalen Gesellschaften<br />

beteiligen. M<strong>in</strong>destens 51% des Gesellschaftskapitals s<strong>in</strong>d zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>em Staatsangehörigen<br />

der VAE oder e<strong>in</strong>er zu 100% <strong>in</strong> emiratischem Eigentum stehen<strong>den</strong> juristischen<br />

Person zu überlassen.<br />

Seit vielen Jahren wer<strong>den</strong> deshalb seitens der Wirtschaft und <strong>in</strong>ternationaler Verbände<br />

Reformen des lokalen Gesellschaftsrechts gefordert, die – obwohl immer wieder versprochen<br />

– bis heute noch nicht umgesetzt wur<strong>den</strong>. Es gab <strong>in</strong> <strong>den</strong> vergangenen zwei<br />

Jahren wiederholt Ankündigungen von offizieller Seite, dass e<strong>in</strong>e Gesetzesnovellierung<br />

<strong>in</strong> Vorbereitung sei. Im Dezember 2011 ist nunmehr <strong>in</strong> der lokalen Presse verkündet wor<strong>den</strong>,<br />

dass das Kab<strong>in</strong>ett der VAE e<strong>in</strong>en Gesetzesentwurf beschlossen habe, durch <strong>den</strong> das<br />

bestehende VAE-Gesellschaftsgesetz Nr. 8 aus 1984 (Commercial Companies Law – CCL)<br />

umfassend geändert wer<strong>den</strong> solle. Der Gesetzesentwurf soll laut <strong>den</strong> Pressemitteilungen<br />

gegen Ende des Jahres 2012 <strong>in</strong> Kraft treten. Nach dem Entwurf soll das Kab<strong>in</strong>ett der<br />

VAE die Möglichkeit haben, durch e<strong>in</strong>en Kab<strong>in</strong>ettsbeschluss bestimmte Bereiche festzulegen,<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong>en ausländischen Investoren Eigentumsanteile an Unternehmen von bis<br />

zu 100% halten können. Nähere E<strong>in</strong>zelheiten zu möglicherweise umfassten Bereichen<br />

gibt es bislang nicht. In der Vergangenheit waren im Zusammenhang mit anderen angekündigten<br />

Gesetzesänderungen die Bereiche Mediz<strong>in</strong>, Umwelt, Erziehung, Bau und<br />

Information Technology (IT) sowie <strong>den</strong> Dienstleistungssektor genannt wor<strong>den</strong>. Neben<br />

dieser zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> Teilbereichen angedachten Aufweichung des lokalen Mehrheits-<br />

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