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investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

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D. Arbeits- und Sozialrecht<br />

I. Arbeitsrechtliche Bestimmungen<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

In <strong>den</strong> VAE gilt e<strong>in</strong>, sich seit längerem <strong>in</strong> der Überarbeitung bef<strong>in</strong>dliches, e<strong>in</strong>heitliches<br />

Arbeitsgesetzbuch, das alle grundsätzlichen Aspekte der Beziehung zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer regelt. Dazu zählen <strong>in</strong>sbesondere Arbeitszeiten und -bed<strong>in</strong>gungen,<br />

Urlaubsregelungen, Kündigungen und (relativer) Kündigungsschutz sowie<br />

verschie<strong>den</strong>e Vertrags- und Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers. Die arbeitsrechtlichen<br />

Bestimmungen hängen dabei zum Teil direkt mit aufenthaltsrechtlichen Vorschriften<br />

zusammen. Denn ausländische Arbeitnehmer erhalten nur dann e<strong>in</strong>e (zeitlich befristete)<br />

Aufenthaltserlaubnis (Resi<strong>den</strong>ce Visa), wenn sie über e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis (Work<br />

Permit) verfügen. Das M<strong>in</strong>istry of Labour and Social Affairs hat e<strong>in</strong>en bil<strong>in</strong>gualen Musterarbeitsvertrag<br />

herausgegeben, der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben<br />

und beim zuständigen Arbeitsamt (Labour Department) registriert wer<strong>den</strong> muss.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus können auch weitere Bed<strong>in</strong>gungen vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong>. Diese dürfen jedoch<br />

gesetzliche Bestimmungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abändern.<br />

Im Falle e<strong>in</strong>er sog. Entsendung e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers, z. B. aus Deutschland <strong>in</strong> die VAE,<br />

ist sorgfältig darauf zu achten, dass <strong>in</strong>soweit <strong>den</strong> zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Regelungen des emiratischen<br />

Arbeitsrechts schon bei der Gestaltung des Entsendungsvertrages, der sich <strong>in</strong><br />

der Regel nach dem Recht des Entsendungsstaates richtet, Rechnung getragen wird.<br />

Große Sorgfalt ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auch auf die Gestaltung der steuerlichen<br />

und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu verwen<strong>den</strong>, zumal im letzteren Fall e<strong>in</strong><br />

Sozialversicherungsabkommen mit <strong>den</strong> VAE nicht existiert und die deutschen Sozialversicherungsbestimmungen<br />

deshalb nur im Falle e<strong>in</strong>er sog. Ausstrahlung (§§ 4 ff SGB IV)<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Die tägliche Arbeitszeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE beträgt 8 Stun<strong>den</strong>, die <strong>in</strong> der Regel an 6 Tagen die<br />

Woche zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Abweichungen <strong>in</strong> bestimmten Gewerben sowie zu Gunsten<br />

des Arbeitnehmers (<strong>in</strong> der Regel bei Expats) s<strong>in</strong>d möglich. Das Wochenende ist grundsätzlich<br />

freitags (und ggfls. auch samstags) <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>den</strong> offiziellen<br />

Wochenendzeiten der lokalen Behör<strong>den</strong>. Während des Fastenmonats Ramadan verkürzt<br />

sich die tägliche Arbeitszeit um 2 Stun<strong>den</strong>, und zwar auch für nicht muslimische<br />

Arbeitnehmer.<br />

Die Vergütung des Arbeitnehmers, die sich <strong>in</strong> der Regel aus e<strong>in</strong>em Basisgehalt und Zuschlägen<br />

(Allowances) zusammensetzt, ist grundsätzlich <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE als Arbeitsort und<br />

<strong>in</strong> der Währung der VAE zu zahlen. Überstun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d gesondert mit gesetzlichem Zuschlag<br />

zu vergüten. Zu beachten ist, dass gem. M<strong>in</strong>isterialverordnung Nr. 788/2009 des<br />

VAE - Arbeitsm<strong>in</strong>isteriums seit dem 1.9.2009 Vergütungen zur Absicherung der Arbeitnehmer<br />

(für kle<strong>in</strong>e Unternehmen bis 15 Arbeitnehmer seit dem 1.6.2010) <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE<br />

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