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investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

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vor <strong>arabischen</strong> Gerichten durchsetzen muss. Hier muss dann derjenige, der sich auf e<strong>in</strong>e<br />

ausländische Rechtsordnung beruft, diese quasi wie e<strong>in</strong>e Tatsache nachweisen, was<br />

häufig ausgesprochen problematisch ist. Wird ke<strong>in</strong>e Rechtswahl getroffenen, so ermittelt<br />

das angerufene Gericht unter Berücksichtigung der Normen des jeweils e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Internationalen Privatrechts das anzuwen<strong>den</strong>de Recht. Nach emiratischem Internationalem<br />

Privatrecht kommt <strong>in</strong> diesen Fällen – wenn die Parteien ke<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat haben – <strong>in</strong> der Regel das Recht des Ortes des Vertragsschlusses<br />

zur Anwendung. Etwas anderes gilt im Sachenrecht und bei Verträgen über Immobilien:<br />

hier gilt das Recht des Staates, <strong>in</strong> dem sich die Sache bef<strong>in</strong>det oder die Immobilie belegen<br />

ist. Die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es ausländischen Gerichtsstandes ist aufgrund der extrem<br />

derogationsfe<strong>in</strong>dlichen Regelungen des emiratischen Zivilprozessrechts <strong>in</strong> aller Regel<br />

unwirksam und nicht durchsetzbar. Anders Schiedsgerichtsvere<strong>in</strong>barungen, die – sofern<br />

sie dem ordre public der VAE nicht widersprechen – durchaus zulässig, wenn auch<br />

nicht immer empfehlenswert s<strong>in</strong>d 22 .<br />

Wie bei jedem <strong>in</strong>ternationalen Geschäft sollten auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE die Zahlungs- und Lieferbed<strong>in</strong>gungen<br />

angesichts der ger<strong>in</strong>gen Drittwirkung e<strong>in</strong>es allerd<strong>in</strong>gs grundsätzlich<br />

möglichen Eigentumsvorbehalts derart ausgestaltet se<strong>in</strong>, dass der Verkäufer nur gegen<br />

Vorkasse oder e<strong>in</strong> von e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternational anerkannten Bank bestätigtes, bed<strong>in</strong>gungsfreies,<br />

unwiderrufliches Akkreditiv, das auf erste Anforderung zahlbar ist (confirmed,<br />

unconditional, irrevocable letter of credit payable on first demand), liefert. Damit wird<br />

sichergestellt, dass die das Akkreditiv ausstellende Bank bei Erfüllung der vere<strong>in</strong>barten<br />

Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zur Zahlung an <strong>den</strong> Verkäufer verpflichtet ist. Abweichende Vere<strong>in</strong>barungen<br />

sollten - wenn überhaupt - nur dann getroffen wer<strong>den</strong>, wenn dem Verkäufer<br />

der Kunde durch langjährige und positive Geschäftsbeziehungen bekannt ist. Beliebte<br />

Zahlungsmittel <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE s<strong>in</strong>d vordatierte Schecks (Post Dated Cheques –PDC).<br />

Zur wirtschaftlichen Sicherung von Forderungen s<strong>in</strong>d diese vordatierten Schecks nur<br />

sehr bed<strong>in</strong>gt geeignet. Die fehlende Deckung e<strong>in</strong>es Schecks am Ausstellungstag stellt<br />

zwar e<strong>in</strong>en Straftatbestand dar, aufgrund dessen dann entsprechender Druck über die<br />

lokalen Polizeibehör<strong>den</strong> auf <strong>den</strong> Schuldner ausgeübt wer<strong>den</strong> kann. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit<br />

des Schuldners bedeutet dies aber <strong>den</strong> Ausfall der Forderung.<br />

Zu beachten ist, dass die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen oft sehr zeit- und<br />

kosten<strong>in</strong>tensiv ist. E<strong>in</strong>e etwaige Forderungsabtretung ist vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ebenfalls<br />

e<strong>in</strong> eher ungeeignetes Sicherungsmittel. In der Vergangenheit war zunächst streitig,<br />

ob für die Wirksamkeit e<strong>in</strong>er Forderungsabtretung die Zustimmung des Schuldners<br />

erforderlich ist, so dass unklar war, ob die Forderungsabtretung <strong>in</strong> der Praxis überhaupt<br />

s<strong>in</strong>nvoll durchführbar ist. Die obersten Gerichtshöfe der VAE haben nunmehr bestätigt,<br />

dass e<strong>in</strong>e Forderungsabtretung, die gesetzlich bislang nicht geregelt ist, grundsätzlich<br />

möglich und nicht der Zustimmung des Schuldners bedarf, was die Gläubigerposition<br />

wesentlich stärkt. Gleichwohl bleibt es bei <strong>den</strong> damit verbun<strong>den</strong>en Problemen der Forderungsdurchsetzung<br />

im Allgeme<strong>in</strong>en.<br />

22 GTAI:„Saudi Arabiens Wirtschaft wächst kräftig“, 06.04.2012.<br />

22

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