investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
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kend ab dem 1.1.2009 <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE erzielte Gew<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> Deutschland voll versteuern<br />
müssen. E<strong>in</strong>e Anrechnung f<strong>in</strong>det nicht statt, da <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE derzeit ke<strong>in</strong>e Steuern<br />
anfallen. Umstrukturierungsmaßnahmen sowohl <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE als auch ggfls. <strong>in</strong><br />
Deutschland zur Vermeidung dieser steuerlich negativen Auswirkungen s<strong>in</strong>d auch<br />
weiterh<strong>in</strong> zu empfehlen. Langfristige Lösungen über andere europäische Länder, die<br />
über e<strong>in</strong> DBA mit <strong>den</strong> VAE verfügen (z.B. Österreich), sollten im E<strong>in</strong>zelfall auch unter<br />
Berücksichtigung e<strong>in</strong>er Besteuerung von Drittstaatene<strong>in</strong>künften geprüft wer<strong>den</strong>,<br />
sche<strong>in</strong>en jedoch im H<strong>in</strong>blick auf das <strong>in</strong>soweit <strong>in</strong> Deutschland geltende Transparenzgebot<br />
wenig Erfolg zu versprechen.<br />
b) Kapitalgesellschaftsmodell<br />
Unberührt bleiben dürften jedoch die Steuervergünstigungen für E<strong>in</strong>künfte (Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>)<br />
deutscher Kapitalgesellschaften aus Beteiligungen an lokalen Kapitalgesellschaften,<br />
wie z.B. e<strong>in</strong>er LLC, FZCO, FZE oder FZLLC, sofern die Voraussetzungen<br />
des Außensteuergesetzes erfüllt s<strong>in</strong>d (nationales Schachtelprivileg). Das bedeutet,<br />
dass Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>, die an <strong>in</strong> Deutschland ansässige Kapitalgesellschaften gezahlt<br />
wer<strong>den</strong>, unabhängig von der Beteiligungshöhe gemäß § 8b Abs. 1 KStG von der deutschen<br />
Steuer befreit s<strong>in</strong>d. Die ausgeschütteten Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> gelangen fast ohne steuerliche<br />
Belastung zu der beteiligten Kapitalgesellschaft. Es gilt lediglich e<strong>in</strong> fiktives<br />
Betriebsausgabenverbot i.H.v. 5% der Ausschüttung. Die Steuerbefreiung durch das<br />
nationale Schachtelprivileg wird jedoch durch die sog. H<strong>in</strong>zurechnungsbesteuerung<br />
nach dem Außensteuergesetz (AStG) e<strong>in</strong>geschränkt bzw. aufgehoben, sofern e<strong>in</strong>e<br />
Beteiligung von mehr als 50 % vorliegt und es sich um e<strong>in</strong> Niedrigsteuerland (wie die<br />
VAE) handelt. Diese fiktive H<strong>in</strong>zurechnungsbesteuerung f<strong>in</strong>det jedoch dann nicht<br />
statt, wenn die <strong>in</strong>ländische Gesellschaft nachweist, dass die ausländische Kapitalgesellschaft<br />
ke<strong>in</strong>e passiven, sondern aktive Tätigkeiten i. S. d. § 8 AStG ausübt. Liegen<br />
passive Tätigkeiten vor, müssen die daraus erzielten Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> <strong>in</strong> Deutschland<br />
voll versteuert wer<strong>den</strong>. Es sei darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass durch dieses Modell ke<strong>in</strong>e<br />
Steuerreduzierung auf „Null“ erreicht wird, da die Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft<br />
an ihre Gesellschafter der deutschen Steuer unterliegen (Abgeltungssteuer).<br />
Nur solange die Gew<strong>in</strong>ne auf Ebene der Mutterkapitalgesellschaft thesauriert<br />
wer<strong>den</strong>, verbleibt es bei der Besteuerung der Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> der VAE Tochter <strong>in</strong> Höhe<br />
von 5%.<br />
c) E<strong>in</strong>künfte aus unselbständiger Tätigkeit<br />
Gerade für Deutsche, die – häufig im Rahmen e<strong>in</strong>er längerfristigen Entsendung – <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> VAE E<strong>in</strong>künfte aus unselbständiger Arbeit erzielen, z.B. als Arbeitnehmer e<strong>in</strong>er<br />
Gesellschaft oder Niederlassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der Freihandelszonen der VAE - ist es von<br />
vitalem Interesse, ob diese E<strong>in</strong>künfte, <strong>in</strong>sbesondere bei der Beibehaltung e<strong>in</strong>es<br />
Wohnsitzes <strong>in</strong> Deutschland, zu versteuern s<strong>in</strong>d. Hier gelten folgende Grundsätze: