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investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

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Gesetzliche Bestimmungen über das Recht der Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

(AGB), wie sie beispielsweise das deutsche Recht kennt, existieren <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE nicht. Dort,<br />

sowie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen GCC-Ländern, s<strong>in</strong>d AGB nur dann b<strong>in</strong><strong>den</strong>d, wenn sie vom Käufer<br />

bewusst zur Kenntnis genommen und akzeptiert wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Der bloße H<strong>in</strong>weis auf<br />

AGB reicht zumeist nicht aus, um Rechtsfolgen aus ihnen ableiten zu können. In <strong>den</strong><br />

entsprechen<strong>den</strong> Vertragsformularen ist daher bei Vertragsschluss nicht nur ausdrücklich<br />

auf die AGB h<strong>in</strong>zuweisen. Vielmehr muss der Käufer auch <strong>in</strong> zumutbarer Weise von<br />

deren Inhalt Kenntnis nehmen und se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis erklären. Sofern auf die AGB erst<br />

bei Rechnungsausfertigung Bezug genommen wird, s<strong>in</strong>d diese – wie <strong>in</strong> Deutschland<br />

- grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil gewor<strong>den</strong>. Die Bezug- und Kenntnisnahme<br />

sollte deshalb spätestens bei Auftragserteilung erfolgen. Zu empfehlen ist e<strong>in</strong>e Unterzeichnung<br />

der zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> englischer Sprache ausgefertigten AGB durch <strong>den</strong> Käufer<br />

bei jeder e<strong>in</strong>zelnen Bestellung. Es versteht sich von selbst, dass bei der durchaus möglichen<br />

Vere<strong>in</strong>barung lokalen Rechts die e<strong>in</strong>bezogenen AGB dann auch hiesigen Rechtsgrundsätzen<br />

entsprechend sollten. E<strong>in</strong>e – oftmals unbedachte – sklavische Übernahme<br />

„deutscher AGB“ gilt es zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Da die Vere<strong>in</strong>igten Arabischen Emirate dem Wiener UN-Übere<strong>in</strong>kommen über Verträge<br />

über <strong>den</strong> <strong>in</strong>ternationalen Warenkauf aus 1980 (CISG) bislang nicht beigetreten s<strong>in</strong>d,<br />

muss bei e<strong>in</strong>er Wahl deutschen Rechts vorab überlegt wer<strong>den</strong>, ob das CISG als Bestandteil<br />

des deutschen Rechts <strong>in</strong>teressengerecht ist. Kommt lokales Recht zur Anwendung,<br />

gelten die Sach- und Rechtsmängelgewährleistungsvorschriften des VAE-ZGB und des<br />

VAE-HGB mit teilweise von deutschen Vorstellungen abweichen<strong>den</strong> Regelungen. Unter<br />

Kaufleuten gelten Untersuchungs- und Rügepflichten ähnlich wie <strong>in</strong> Deutschland.<br />

Mängel müssen unverzüglich und/oder <strong>in</strong>nerhalb verhältnismäßig kurzer, durch das Gesetz<br />

näher bestimmten Fristen, gerügt und geltend gemacht wer<strong>den</strong>. Im Zweifel ist nur<br />

e<strong>in</strong> Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandelung), nicht aber e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung des Kaufpreises<br />

möglich, sofern nichts Abweichendes vere<strong>in</strong>bart wor<strong>den</strong> ist. Bei der Vere<strong>in</strong>barung der<br />

<strong>in</strong>ternational üblichen Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) ist darauf<br />

zu achten, dass diese teilweise bereits durch das VAE-HGB geregelt s<strong>in</strong>d. Klare Vere<strong>in</strong>barungen<br />

s<strong>in</strong>d deshalb geboten.<br />

Das Verbraucherschutzschutzgesetz vom 13. August 2006, <strong>in</strong> Kraft getreten am<br />

26.11.2006, statuiert e<strong>in</strong>e verhältnismäßig umfassende Produkthaftung zu Lasten des<br />

Produzenten von Waren und/oder Leistungen (e<strong>in</strong>schließlich der Personen, die sie vertreiben),<br />

die sich auf alle Schä<strong>den</strong> bezieht, die durch diese Produkte oder Leistungen<br />

verursacht wer<strong>den</strong>.<br />

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