investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
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Gesetzliche Bestimmungen über das Recht der Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />
(AGB), wie sie beispielsweise das deutsche Recht kennt, existieren <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE nicht. Dort,<br />
sowie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen GCC-Ländern, s<strong>in</strong>d AGB nur dann b<strong>in</strong><strong>den</strong>d, wenn sie vom Käufer<br />
bewusst zur Kenntnis genommen und akzeptiert wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Der bloße H<strong>in</strong>weis auf<br />
AGB reicht zumeist nicht aus, um Rechtsfolgen aus ihnen ableiten zu können. In <strong>den</strong><br />
entsprechen<strong>den</strong> Vertragsformularen ist daher bei Vertragsschluss nicht nur ausdrücklich<br />
auf die AGB h<strong>in</strong>zuweisen. Vielmehr muss der Käufer auch <strong>in</strong> zumutbarer Weise von<br />
deren Inhalt Kenntnis nehmen und se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis erklären. Sofern auf die AGB erst<br />
bei Rechnungsausfertigung Bezug genommen wird, s<strong>in</strong>d diese – wie <strong>in</strong> Deutschland<br />
- grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil gewor<strong>den</strong>. Die Bezug- und Kenntnisnahme<br />
sollte deshalb spätestens bei Auftragserteilung erfolgen. Zu empfehlen ist e<strong>in</strong>e Unterzeichnung<br />
der zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> englischer Sprache ausgefertigten AGB durch <strong>den</strong> Käufer<br />
bei jeder e<strong>in</strong>zelnen Bestellung. Es versteht sich von selbst, dass bei der durchaus möglichen<br />
Vere<strong>in</strong>barung lokalen Rechts die e<strong>in</strong>bezogenen AGB dann auch hiesigen Rechtsgrundsätzen<br />
entsprechend sollten. E<strong>in</strong>e – oftmals unbedachte – sklavische Übernahme<br />
„deutscher AGB“ gilt es zu vermei<strong>den</strong>.<br />
Da die Vere<strong>in</strong>igten Arabischen Emirate dem Wiener UN-Übere<strong>in</strong>kommen über Verträge<br />
über <strong>den</strong> <strong>in</strong>ternationalen Warenkauf aus 1980 (CISG) bislang nicht beigetreten s<strong>in</strong>d,<br />
muss bei e<strong>in</strong>er Wahl deutschen Rechts vorab überlegt wer<strong>den</strong>, ob das CISG als Bestandteil<br />
des deutschen Rechts <strong>in</strong>teressengerecht ist. Kommt lokales Recht zur Anwendung,<br />
gelten die Sach- und Rechtsmängelgewährleistungsvorschriften des VAE-ZGB und des<br />
VAE-HGB mit teilweise von deutschen Vorstellungen abweichen<strong>den</strong> Regelungen. Unter<br />
Kaufleuten gelten Untersuchungs- und Rügepflichten ähnlich wie <strong>in</strong> Deutschland.<br />
Mängel müssen unverzüglich und/oder <strong>in</strong>nerhalb verhältnismäßig kurzer, durch das Gesetz<br />
näher bestimmten Fristen, gerügt und geltend gemacht wer<strong>den</strong>. Im Zweifel ist nur<br />
e<strong>in</strong> Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandelung), nicht aber e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung des Kaufpreises<br />
möglich, sofern nichts Abweichendes vere<strong>in</strong>bart wor<strong>den</strong> ist. Bei der Vere<strong>in</strong>barung der<br />
<strong>in</strong>ternational üblichen Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) ist darauf<br />
zu achten, dass diese teilweise bereits durch das VAE-HGB geregelt s<strong>in</strong>d. Klare Vere<strong>in</strong>barungen<br />
s<strong>in</strong>d deshalb geboten.<br />
Das Verbraucherschutzschutzgesetz vom 13. August 2006, <strong>in</strong> Kraft getreten am<br />
26.11.2006, statuiert e<strong>in</strong>e verhältnismäßig umfassende Produkthaftung zu Lasten des<br />
Produzenten von Waren und/oder Leistungen (e<strong>in</strong>schließlich der Personen, die sie vertreiben),<br />
die sich auf alle Schä<strong>den</strong> bezieht, die durch diese Produkte oder Leistungen<br />
verursacht wer<strong>den</strong>.<br />
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