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investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

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<strong>den</strong> VAE vollständig zum Erliegen kommt. Das gilt allerd<strong>in</strong>gs aufgrund des Änderungsgesetzes<br />

Nr. 13/2006 dann nicht mehr, wenn es sich um so genannte „befreite“<br />

Produkte handelt, die aufgrund e<strong>in</strong>es Kab<strong>in</strong>ettsbeschlusses von der exklusiven<br />

Vertreterpflicht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

c. Der Pr<strong>in</strong>zipal kann e<strong>in</strong>en registrierten Handelsvertretervertrag – vor allem bei e<strong>in</strong>er<br />

fehlen<strong>den</strong> Befristung - nur dann wirksam kündigen, wenn e<strong>in</strong> gerechtfertigter bzw.<br />

schwerwiegender Grund vorliegt. Die emiratische Rechtsprechung hat an das Vorliegen<br />

derartiger Gründe bislang sehr hohe Ansprüche gestellt. Ist die Kündigung<br />

des jeweiligen Handelsvertretervertrags unberechtigt, liegen also ke<strong>in</strong>e schwerwiegen<strong>den</strong><br />

Gründe <strong>in</strong> der Person des Handelsvertreters oder dessen Geschäftsführung<br />

vor, muss der Pr<strong>in</strong>zipal damit rechnen, hohe Ausgleichs- und Scha<strong>den</strong>sersatzsummen<br />

(teilweise das Drei- bis Siebenfache der durchschnittlichen Jahresprovision) an<br />

<strong>den</strong> Handelsvertreter zahlen zu müssen, wenn die Vertretung überhaupt beendet<br />

wird. Gerichtsurteile aus jüngster Vergangenheit zeigen jedoch, dass bei entsprechender<br />

Vertragsgestaltung zunehmend ger<strong>in</strong>gere, deutschen Maßstäben entsprechende<br />

Anforderungen an e<strong>in</strong>e berechtigte Kündigung durch <strong>den</strong> Pr<strong>in</strong>zipal gestellt<br />

wer<strong>den</strong>. In jedem Fall s<strong>in</strong>d entsprechende Kündigungsgründe (z.B. Nichterreichung<br />

von angemessenen Umsatzzielen, Verstoß gegen e<strong>in</strong> Wettbewerbsverbot, Übertragung<br />

der Vertretung auf e<strong>in</strong>en Dritten, Wechsel des maßgeblichen Personals der<br />

Vertretung etc.) <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vertrag aufzunehmen.<br />

d. Bis Mitte 2006 galten diese Grundsätze zur Beendigung auch im Falle befristeter<br />

Vertreterverträge bei deren Nichtverlängerung durch <strong>den</strong> Pr<strong>in</strong>zipal. Durch das oben<br />

bereits angesprochene Änderungsgesetz Nr. 13/2006 war zunächst seit Juli 2006<br />

e<strong>in</strong>e entschei<strong>den</strong>de Änderung e<strong>in</strong>getreten. Die alte Regelung des HVG, wonach<br />

die bloße Nichtverlängerung e<strong>in</strong>es befristeten Vertretervertrages als unzulässige<br />

Rechtsausübung anzusehen war und deshalb als Beendigungsgrund grundsätzlich<br />

ausschied, wurde ausdrücklich aufgehoben. Demgegenüber besagte die neue Regelung<br />

des Bundesgesetzes Nr. 13/2006, dass e<strong>in</strong>e befristete Vertretung mit Ablauf der<br />

vertraglichen Frist endet, sofern sich die Parteien nicht e<strong>in</strong> Jahr vor Ablauf des Vertrages<br />

auf e<strong>in</strong>e Verlängerung gee<strong>in</strong>igt haben. Das bedeutete, dass nach Ablauf der<br />

Frist die registrierte Vertretung auf Antrag e<strong>in</strong>er der bei<strong>den</strong> Vertragsparteien (also<br />

auch des Pr<strong>in</strong>zipals) durch das zuständige M<strong>in</strong>isterium gelöscht wurde. Das stellte<br />

e<strong>in</strong>e erhebliche Besserstellung der Rechtsposition des ausländischen Pr<strong>in</strong>zipals dar,<br />

da e<strong>in</strong>e De-Registrierung vor Erlass des Änderungsgesetzes ohne Zustimmung des<br />

Vertreters oder des Gerichtes (s.o.) nicht möglich war. In der Praxis wur<strong>den</strong> nach<br />

kurzer Zeit beim zuständigen Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium De-Registrierungen - wohl<br />

auf Druck der lokalen Vertreterlobby - nicht oder nur extrem zögerlich umgesetzt,<br />

was die Gesetzesänderung leerlaufen ließ. Der 2006 neu e<strong>in</strong>geführte Art. 8 Abs. 2<br />

HVG, welcher die automatische De-Registrierung vorsah, ist wieder gestrichen und<br />

die Regelung zur Erneuerung e<strong>in</strong>es befristeten Vertrages entsprechend angepasst<br />

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