investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>den</strong> VAE vollständig zum Erliegen kommt. Das gilt allerd<strong>in</strong>gs aufgrund des Änderungsgesetzes<br />
Nr. 13/2006 dann nicht mehr, wenn es sich um so genannte „befreite“<br />
Produkte handelt, die aufgrund e<strong>in</strong>es Kab<strong>in</strong>ettsbeschlusses von der exklusiven<br />
Vertreterpflicht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />
c. Der Pr<strong>in</strong>zipal kann e<strong>in</strong>en registrierten Handelsvertretervertrag – vor allem bei e<strong>in</strong>er<br />
fehlen<strong>den</strong> Befristung - nur dann wirksam kündigen, wenn e<strong>in</strong> gerechtfertigter bzw.<br />
schwerwiegender Grund vorliegt. Die emiratische Rechtsprechung hat an das Vorliegen<br />
derartiger Gründe bislang sehr hohe Ansprüche gestellt. Ist die Kündigung<br />
des jeweiligen Handelsvertretervertrags unberechtigt, liegen also ke<strong>in</strong>e schwerwiegen<strong>den</strong><br />
Gründe <strong>in</strong> der Person des Handelsvertreters oder dessen Geschäftsführung<br />
vor, muss der Pr<strong>in</strong>zipal damit rechnen, hohe Ausgleichs- und Scha<strong>den</strong>sersatzsummen<br />
(teilweise das Drei- bis Siebenfache der durchschnittlichen Jahresprovision) an<br />
<strong>den</strong> Handelsvertreter zahlen zu müssen, wenn die Vertretung überhaupt beendet<br />
wird. Gerichtsurteile aus jüngster Vergangenheit zeigen jedoch, dass bei entsprechender<br />
Vertragsgestaltung zunehmend ger<strong>in</strong>gere, deutschen Maßstäben entsprechende<br />
Anforderungen an e<strong>in</strong>e berechtigte Kündigung durch <strong>den</strong> Pr<strong>in</strong>zipal gestellt<br />
wer<strong>den</strong>. In jedem Fall s<strong>in</strong>d entsprechende Kündigungsgründe (z.B. Nichterreichung<br />
von angemessenen Umsatzzielen, Verstoß gegen e<strong>in</strong> Wettbewerbsverbot, Übertragung<br />
der Vertretung auf e<strong>in</strong>en Dritten, Wechsel des maßgeblichen Personals der<br />
Vertretung etc.) <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vertrag aufzunehmen.<br />
d. Bis Mitte 2006 galten diese Grundsätze zur Beendigung auch im Falle befristeter<br />
Vertreterverträge bei deren Nichtverlängerung durch <strong>den</strong> Pr<strong>in</strong>zipal. Durch das oben<br />
bereits angesprochene Änderungsgesetz Nr. 13/2006 war zunächst seit Juli 2006<br />
e<strong>in</strong>e entschei<strong>den</strong>de Änderung e<strong>in</strong>getreten. Die alte Regelung des HVG, wonach<br />
die bloße Nichtverlängerung e<strong>in</strong>es befristeten Vertretervertrages als unzulässige<br />
Rechtsausübung anzusehen war und deshalb als Beendigungsgrund grundsätzlich<br />
ausschied, wurde ausdrücklich aufgehoben. Demgegenüber besagte die neue Regelung<br />
des Bundesgesetzes Nr. 13/2006, dass e<strong>in</strong>e befristete Vertretung mit Ablauf der<br />
vertraglichen Frist endet, sofern sich die Parteien nicht e<strong>in</strong> Jahr vor Ablauf des Vertrages<br />
auf e<strong>in</strong>e Verlängerung gee<strong>in</strong>igt haben. Das bedeutete, dass nach Ablauf der<br />
Frist die registrierte Vertretung auf Antrag e<strong>in</strong>er der bei<strong>den</strong> Vertragsparteien (also<br />
auch des Pr<strong>in</strong>zipals) durch das zuständige M<strong>in</strong>isterium gelöscht wurde. Das stellte<br />
e<strong>in</strong>e erhebliche Besserstellung der Rechtsposition des ausländischen Pr<strong>in</strong>zipals dar,<br />
da e<strong>in</strong>e De-Registrierung vor Erlass des Änderungsgesetzes ohne Zustimmung des<br />
Vertreters oder des Gerichtes (s.o.) nicht möglich war. In der Praxis wur<strong>den</strong> nach<br />
kurzer Zeit beim zuständigen Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium De-Registrierungen - wohl<br />
auf Druck der lokalen Vertreterlobby - nicht oder nur extrem zögerlich umgesetzt,<br />
was die Gesetzesänderung leerlaufen ließ. Der 2006 neu e<strong>in</strong>geführte Art. 8 Abs. 2<br />
HVG, welcher die automatische De-Registrierung vorsah, ist wieder gestrichen und<br />
die Regelung zur Erneuerung e<strong>in</strong>es befristeten Vertrages entsprechend angepasst<br />
27