investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
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Im H<strong>in</strong>blick auf die Besonderheit der lokalen Beteiligung und die übrigen, oftmals unbekannten<br />
gesetzlichen und wirtschaftlichen Bestimmungen s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong>sbesondere<br />
zwei Punkte von entschei<strong>den</strong>der Bedeutung:<br />
1. der richtige lokale Geschäftspartner, sei es als Handelsvertreter oder Eigenhändler,<br />
Partner e<strong>in</strong>er Jo<strong>in</strong>t Venture-Gesellschaft, Service Agent e<strong>in</strong>er Zweigniederlassung,<br />
Tender Agent oder bloßer Abnehmer von Waren, und<br />
2. e<strong>in</strong>e wohlausgewogene und an die lokalen gesetzlichen und wirtschaftlichen Gepflogenheiten<br />
angepasste vertragliche Grundlage bei jeder Art von geschäftlicher Verb<strong>in</strong>dung.<br />
Oft kann die Suche nach dem richtigen lokalen Geschäftspartner e<strong>in</strong>e längere Zeit <strong>in</strong><br />
Anspruch nehmen, die zwar Geduld erfordert, sich aber <strong>in</strong> jedem Fall auszahlt. Vor e<strong>in</strong>er<br />
übereilten und ungeprüften vertraglichen B<strong>in</strong>dung an e<strong>in</strong>en lokalen Partner kann<br />
im H<strong>in</strong>blick auf die oft weitreichen<strong>den</strong> rechtlichen Folgen deshalb nur e<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>glich<br />
gewarnt wer<strong>den</strong>. Sofern nicht ausreichend eigene Erfahrungswerte und hiesige Beziehungen<br />
vorhan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, kann e<strong>in</strong>e professionelle Beratung nur jedem angeraten wer<strong>den</strong>,<br />
der sich ernsthaft mit dem Gedanken trägt, sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Golfstaaten erfolgreich zu<br />
etablieren. Daneben kann nicht oft genug betont wer<strong>den</strong>, wie wichtig der persönliche<br />
Kontakt zu <strong>den</strong> <strong>arabischen</strong> Geschäftspartnern, e<strong>in</strong> langer (auch f<strong>in</strong>anzieller) Atem und<br />
e<strong>in</strong>e wie auch immer geartete lokale Präsenz vor Ort für e<strong>in</strong>e erfolgreiche Gestaltung<br />
der wirtschaftlichen Tätigkeiten <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE ist.<br />
Bezogen auf die verschie<strong>den</strong>en Investitionsmöglichkeiten s<strong>in</strong>d deshalb folgende rechtliche<br />
Besonderheiten <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE zu beachten:<br />
I. Liefergeschäft auf E<strong>in</strong>zelfallbasis<br />
Bei Liefergeschäften auf E<strong>in</strong>zelfallbasis sollte jede Bestellung e<strong>in</strong>zeln verhandelt, geliefert<br />
und abgerechnet wer<strong>den</strong>. Hierbei entsendet das ausländische Unternehmen e<strong>in</strong>en<br />
Vertreter, der bestehende Kun<strong>den</strong>kontakte pflegt und die Warenpalette des Unternehmens<br />
potentiellen Kun<strong>den</strong> vorstellt. Die Ernennung e<strong>in</strong>es Handelsvertreters ist - entgegen<br />
weitläufiger Auffassung – grundsätzlich nicht notwendig, da der direkte Warenverkehr<br />
<strong>in</strong> der Regel frei ist. Das importierende Unternehmen bzw. der Empfänger der<br />
Waren bedarf allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>er die e<strong>in</strong>zuführen<strong>den</strong> Produkte umfassende E<strong>in</strong>fuhrlizenz.<br />
Es empfiehlt sich - und zwar vor Lieferung - grundsätzlich der Abschluss e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>destens<br />
englischsprachigen, schriftlichen Exportvertrages, der die wesentlichen E<strong>in</strong>zelheiten<br />
des Geschäfts be<strong>in</strong>haltet.<br />
Gemäß Art. 19 I Zivilgesetzbuch der VAE können die Parteien e<strong>in</strong>es schuldrechtlichen<br />
Vertrages das anzuwen<strong>den</strong>de Recht frei wählen. Es ist also durchaus möglich, die vertraglichen<br />
Beziehungen deutschem Recht zu unterwerfen, wenn dies auch nicht immer<br />
ratsam ist, vor allem dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass man se<strong>in</strong>e Ansprüche<br />
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