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investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

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Exklusivität und Bezirksschutz. Davon kann vertraglich nicht abgewichen wer<strong>den</strong>.<br />

Die Registrierung von Handelsvertreterverträgen beim M<strong>in</strong>istry of Economy bedarf<br />

der Zustimmung des Pr<strong>in</strong>zipals, die schriftlich erteilt wer<strong>den</strong> muss. Bei Verträgen,<br />

die nicht registriert wer<strong>den</strong> sollen empfiehlt es sich neben der ausdrücklichen Regelung<br />

im Vertrag zur Nichtregistrierung zusätzlich noch e<strong>in</strong>en sog. Sperrvermerk<br />

im Handelsvertreterregister zu beantragen. Sowohl die Produktpalette als auch das<br />

Vertragsgebiet sollten vertraglich genau bezeichnet bzw. soweit rechtlich zulässig<br />

e<strong>in</strong>geschränkt wer<strong>den</strong>.<br />

b. Die kaufmännische, f<strong>in</strong>anzielle und persönliche Eignung des Handelsvertreters ist<br />

sorgfältig zu prüfen, da die Aufhebung der Rechte und Pflichten aus e<strong>in</strong>em registrierten<br />

Handelsvertretervertrag nur im gegenseitigen E<strong>in</strong>verständnis der Vertragsparteien<br />

oder durch Gerichtsurteil nach gerechtfertigter Kündigung möglich ist.<br />

Von dieser allgeme<strong>in</strong>en Feststellung gab es auf der Grundlage der Gesetzesreform<br />

im Jahre 2006 durch das Bundesgesetz Nr. 13/2006 e<strong>in</strong>e Ausnahme für befristete<br />

Handelsvertreterverträge, die nach Fristablauf grundsätzlich endeten (sofern sich<br />

die Parteien nicht auf e<strong>in</strong>e Verlängerung e<strong>in</strong>igen konnten) und – was praktisch wesentlich<br />

wichtiger war – automatisch durch die zuständige Behörde deregistriert<br />

wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Der Deregistrierung der Handelsvertretung kommt so außeror<strong>den</strong>tliche<br />

Bedeutung zu, weil die Kündigung des Handelsvertretervertrages alle<strong>in</strong> nicht<br />

<strong>den</strong> Verlust der Schutzrechte des Vertreters aus dem HVG bedeutet. Allerd<strong>in</strong>gs wurde<br />

die Gesetzesänderung nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em relativ kle<strong>in</strong>en Zeitfenster nach Inkrafttreten<br />

des Bundesgesetzes Nr. 13/2006 <strong>in</strong> der Praxis umgesetzt. Aufgrund hohen <strong>in</strong>nenpolitischen<br />

Widerstandes der betroffenen lokalen Handelsvertreter wurde die Deregistrierung<br />

befristeter und nicht verlängerter Handelsvertreterverträge relativ bald<br />

bis auf weiteres ausgesetzt. Das neue Bundesgesetz Nr. 2/2010 hat diese faktische<br />

Lage aufgegriffen und die <strong>in</strong> 2006 als Liberalisierung des Handelsvertreterrechts<br />

gefeierten Normen schlicht wieder abgeschafft. (siehe dazu auch B. II. 3. lit. d)). E<strong>in</strong>e<br />

automatische Deregistrierung befristeter Handelsvertreterverträge nach Fristablauf<br />

ohne Verlängerung existiert deshalb nicht mehr.<br />

Fehlt die e<strong>in</strong>vernehmliche Aufhebung, ist die Kündigung des Handelsvertretervertrags<br />

durch <strong>den</strong> Pr<strong>in</strong>zipal zwar Voraussetzung für die Beendigung der Handelsvertretung,<br />

bis zur Bestätigung ihrer Wirksamkeit durch e<strong>in</strong> or<strong>den</strong>tliches Gericht hat<br />

sie jedoch eher deklaratorischen Charakter. Der Pr<strong>in</strong>zipal bleibt bis zur Löschung<br />

der E<strong>in</strong>tragung der Handelsvertretung aus dem Handelsvertreterregister an <strong>den</strong><br />

Handelsvertreter gebun<strong>den</strong>. Solange die Registrierung nicht gelöscht ist, kann der<br />

Pr<strong>in</strong>zipal daher ke<strong>in</strong>en neuen Vertreter ernennen. Zudem können die Zollbehör<strong>den</strong><br />

der VAE auf Veranlassung des Handelsvertreters und basierend auf dem HVG die<br />

E<strong>in</strong>fuhr aller Waren des Pr<strong>in</strong>zipals, die Gegenstand des noch registrierten Vertrags<br />

s<strong>in</strong>d, untersagen. Dies kann zur Folge haben, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

über die Wirksamkeit e<strong>in</strong>er Kündigung die Handelstätigkeit des Pr<strong>in</strong>zipals <strong>in</strong>

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