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investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

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B. Verschie<strong>den</strong>e Investitionsmöglichkeiten<br />

Im Wesentlichen bestehen für ausländische Unternehmen und Investoren folgende<br />

Möglichkeiten wirtschaftlicher Betätigung:<br />

• Liefergeschäft auf E<strong>in</strong>zelfallbasis (vgl. Punkt B. I.)<br />

• Bestellung e<strong>in</strong>es Handelsvertreters oder Eigenhändlers (vgl. Punkt B. II.)<br />

• Gründung e<strong>in</strong>er Zweigniederlassung e<strong>in</strong>es ausländischen Unternehmens<br />

(vgl. Punkt B. III.)<br />

• Gründung e<strong>in</strong>es und/oder Beteiligung an e<strong>in</strong>em freiberuflichen Unternehmen<br />

(Professional Firm bzw. Professional Company - vgl. Punkt B. IV.)<br />

• Gründung und/oder Beteiligung an e<strong>in</strong>er Jo<strong>in</strong>t Venture-Gesellschaft<br />

(vgl. Punkt B. V.)<br />

• Gründung e<strong>in</strong>er Zweigniederlassung bzw. Gesellschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Freihandelszone<br />

(vgl. Punkt B. VI.)<br />

• Gründung e<strong>in</strong>er Offshore-Gesellschaft (vgl. Punkt B. VII.)<br />

• Beteiligung am öffentlichen Beschaffungswesen (vgl. Punkt B. VIII)<br />

(Ausschreibungen der öffentlichen Hand/Tender - vgl. Punkt B. VIII.)<br />

• Erwerb von Immobilien <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE (vgl. Punkt B. IX.)<br />

Grundsätzlich gilt bei nahezu jeder ausländischen Geschäftstätigkeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE weiterh<strong>in</strong><br />

das Pr<strong>in</strong>zip der lokalen Beteiligung, auch wenn es durch die Möglichkeit, sich <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> diversen Freizonen niederzulassen, zunehmend an Gewicht verliert. Es f<strong>in</strong>det nicht<br />

nur bei der Beauftragung von Handelsvertretern Anwendung, sondern auch bei e<strong>in</strong>er<br />

Niederlassungs- oder Gesellschaftsgründung. Ebenso wie <strong>in</strong> vielen anderen GCC-Staaten<br />

zieht sich dieser Grundsatz - <strong>in</strong> unterschiedlicher Ausgestaltung - auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE<br />

durch nahezu alle wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen. Dadurch soll die Beteiligung<br />

der Staatsbürger der VAE an dem wirtschaftlichen Aufschwung gewährleistet und e<strong>in</strong>e<br />

letzte Kontrolle durch E<strong>in</strong>heimische sichergestellt wer<strong>den</strong>. Alle<strong>in</strong> das re<strong>in</strong>e Exportgeschäft<br />

auf E<strong>in</strong>zelfallbasis und die Freihandelszonen s<strong>in</strong>d von dieser Regel ausgenommen.<br />

Oft wird das Pr<strong>in</strong>zip der lokalen Beteiligung fälschlicherweise pauschal mit dem sog.<br />

Sponsor gleichgesetzt. Dass dem Begriff „Sponsor“ jedoch e<strong>in</strong>e vielschichtige Bedeutung<br />

zukommt, ist zumeist unbekannt. Ursprünglich fungierte der Sponsor ausschließlich als<br />

Bürge für Ausländer, die <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE Geschäfte tätigten. Mit zunehmen<strong>den</strong> ausländischen<br />

Unternehmensaktivitäten <strong>in</strong> <strong>den</strong> Emiraten hat sich jedoch sowohl der Begriff als<br />

auch die Haftung des Sponsors gewandelt. „Sponsorship“ im gesellschaftsrechtlichen<br />

S<strong>in</strong>ne beispielsweise umfasst nunmehr die schon angesprochene derzeit noch obligatorische<br />

Beteiligung emiratischer Staatsangehöriger an Gesellschaften, die von der re<strong>in</strong><br />

adm<strong>in</strong>istrativen Funktion als sog. National Service Agent bei Zweigniederlassungen bis<br />

h<strong>in</strong> zu der Beteiligung an Gesellschaften als „tatsächliche“ Gesellschafter reicht. Während<br />

<strong>den</strong> Sponsor früher grundsätzlich e<strong>in</strong>e Haftung für alle Aktivitäten des „Gesponsorten“<br />

traf, besteht diese heute nur noch <strong>in</strong> ganz bestimmten Ausnahmefällen.<br />

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