investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...
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chen sollen, die ausschließlich oder zum<strong>in</strong>dest mehrheitlich E<strong>in</strong>heimischen vorbehalten<br />
s<strong>in</strong>d. Bislang ist umstritten, ob die übliche Praxis der „Side Agreements“ bei<br />
LLCs von diesem Gesetz ebenfalls umfasst ist. Sicher dürfte se<strong>in</strong>, dass das Gesetz<br />
bei E<strong>in</strong>zelunternehmen oder anderen Gesellschaftsformen, die Ausländern <strong>in</strong> der<br />
Regel als Niederlassungsform nicht offen stehen, zur Anwendung kommt, wenn<br />
dort e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>heimischer lediglich „vorgeschoben“ wird. Offiziell ist das Gesetz nun<br />
zum 01.01.2010 <strong>in</strong> Kraft getreten, jedoch fehlt es weiterh<strong>in</strong> an <strong>den</strong> erforderlichen<br />
Durchführungsregelungen, so dass derzeit noch festzustellen ist, dass das Gesetz<br />
<strong>in</strong> der Praxis der Behör<strong>den</strong> bislang weiterh<strong>in</strong> nicht angewendet wird. Grundsätzlich<br />
droht das Gesetz sowohl dem lokalen als auch dem ausländischen Partner Geldstrafen<br />
von bis zu AED 100.000 und im Wiederholungsfall sogar Haft an. Das weitere<br />
Schicksal des Gesetzes bleibt abzuwarten. Es ersche<strong>in</strong>t widersprüchlich, dass solch<br />
e<strong>in</strong> Gesetz umgesetzt wer<strong>den</strong> soll, wenn gleichzeitig von Politikern öffentlich angekündigt<br />
wird, dass die Erfordernisse der <strong>in</strong>ländischen Mehrheitsbeteiligung <strong>in</strong> naher<br />
Zukunft e<strong>in</strong>geschränkt wer<strong>den</strong> sollen. Gleichwohl sollte das Gesetz ernst genommen<br />
wer<strong>den</strong>. Bei der Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge ist daher auf<br />
die sich aus dem Gesetz ergebende Situation e<strong>in</strong>zugehen, so dass beide Partner vor<br />
Überraschungen geschützt s<strong>in</strong>d. Bestehende Verträge sollten rechtzeitig überprüft<br />
und ggfls. abgeändert wer<strong>den</strong>.<br />
b. Das gesetzlich geforderte M<strong>in</strong>deststammkapital e<strong>in</strong>er LLC betrug bis zum 01. Juni<br />
2009 grundsätzlich AED 150.000,00. Im Emirat Dubai waren gemäß ständiger Praxis<br />
des Department of Economic Development sogar AED 300.000,00 erforderlich. Auf<br />
der Grundlage des M<strong>in</strong>isterratsbeschlusses Nr. 42/2009 ist die entsprechende Regelungen<br />
des Bundesgesetzes Nr. 8/1984 (Commercial Companies Law) geändert und<br />
das M<strong>in</strong>destkapitalerfordernis für LLCs abgeschafft wor<strong>den</strong>. Den Gesellschaftern<br />
steht es nunmehr frei, e<strong>in</strong> für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks angemessenes<br />
Gesellschaftskapital zu bestimmen. In der Verwaltungspraxis wird dabei<br />
derzeit regelmäßig von e<strong>in</strong>em Gesellschaftskapitalerfordernis von AED 50.000 ausgegangen.<br />
Gesellschafter der LLC können natürliche oder juristische Personen se<strong>in</strong>.<br />
E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>-Personen-LLC ist unzulässig. Die LLC muss vielmehr m<strong>in</strong>destens zwei Gesellschafter<br />
haben. Ihre Anzahl darf jedoch 50 nicht überschreiten. Der Antrag auf<br />
Genehmigung und Registrierung e<strong>in</strong>er LLC ist bei der jeweils zuständigen Emirats-<br />
behörde zu stellen. Der Unternehmensgegenstand ist genau zu def<strong>in</strong>ieren, da er <strong>den</strong><br />
zu genehmigen<strong>den</strong> Tätigkeitsbereich bestimmt. Bis auf das Verbot der Tätigkeit im<br />
Bank-, Geldanlage- und Versicherungswesen bestehen grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Restriktionen<br />
h<strong>in</strong>sichtlich des erlaubten Geschäftsfelds e<strong>in</strong>er LLC. E<strong>in</strong>e Überprüfung der gewünschten<br />
Tätigkeit ist jedoch im Vorfeld der Antragstellung dr<strong>in</strong>gend anzuraten, da<br />
es für viele Tätigkeiten, <strong>in</strong>sbesondere im freiberuflichen Bereich, Ausnahmen gibt.<br />
c. Sofern es sich bei der angestrebten Tätigkeit des Unternehmens um <strong>in</strong>dustrielle<br />
Produktion handelt, ist zuvor die Genehmigung der Industriebehörde im Wirt-