30.08.2013 Aufrufe

investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

investitionen in den vereinigten arabischen emiraten - SCHLÜTER ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

im übrigen Staatsgebiet auf der Basis von jährlichen Mietverträgen jedes Jahr erneuert<br />

wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Der ausländische Investor kann entweder e<strong>in</strong>e Zweigniederlassung oder - abweichend<br />

von der gesetzlichen Lage <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE - e<strong>in</strong>e zu 100% im ausländischen Eigentum stehende<br />

Gesellschaft grün<strong>den</strong>, die gänzlich ohne lokale Beteiligung auskommt. Die<br />

Haftung des bzw. der Gesellschafter(s) ist auf das jeweils erbrachte Gesellschaftskapital<br />

begrenzt. Die Frei(handels)zonengesellschaften unterliegen <strong>den</strong> <strong>in</strong> der jeweiligen<br />

Frei(handels)zone gelten<strong>den</strong> Vorschriften. Im Übrigen gelten die Bundesgesetze der<br />

VAE bzw. die Gesetze desjenigen Emirats, <strong>in</strong> dessen Gebiet sich die Frei(handels)zone<br />

bef<strong>in</strong>det.<br />

Insbesondere im Emirat Dubai s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten Jahren diverse neue Frei(handels)zonen<br />

entstan<strong>den</strong>, die <strong>in</strong> aller Regel bestimmten fachlichen Ausrichtungen gewidmet<br />

s<strong>in</strong>d („Cluster-Bildung“). Obwohl vielfach die Gründung e<strong>in</strong>er Gesellschaft <strong>in</strong> diesen<br />

neuen Frei(handels)zonen bereits möglich ist, s<strong>in</strong>d viele dieser Frei(handels)zonen derzeit<br />

noch im Bau. Bislang galt es zu berücksichtigen, dass <strong>in</strong> fast allen Frei(handels)zonen<br />

das Platzangebot dem Ansturm der Investoren nicht mehr gewachsen war. In vielen<br />

Frei(handels)zonen gab es deshalb Wartelisten, obwohl die zuständigen Behör<strong>den</strong><br />

alles versuchten, <strong>in</strong> kurzer Zeit ausreichen<strong>den</strong> Büro- und Lagerraum zu schaffen. Diese<br />

Situation hat sich im Zuge der weltweiten F<strong>in</strong>anzkrise zu Beg<strong>in</strong>n des Jahres 2009 dah<strong>in</strong>gehend<br />

verändert, dass nunmehr <strong>in</strong> fast allen Frei(handels)zonen wieder ausreichend<br />

Büro- und Lagerräume bzw. erheblicher Leerstand vorhan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Trotzdem ist der<br />

ausländische Investor gut beraten, wenn er <strong>in</strong>sbesondere – auch im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e<br />

zukünftige Erweiterung se<strong>in</strong>es Geschäftes – neben dem Lizenz- auch das Platzangebot<br />

sorgfältig prüft und vor allem <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e zeitlichen Überlegungen mit e<strong>in</strong>bezieht.<br />

2. Free Zone Establishment (FZE)<br />

Die Frei(handels)zonen bieten die - im Staatsgebiet nicht vorhan<strong>den</strong>e - Möglichkeit<br />

der Gründung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>-Mann-Gesellschaft, das sog. Free Zone Establishment, an. Im<br />

Gegensatz zur Zweigniederlassung (Branch) e<strong>in</strong>es ausländischen Unternehmens, die<br />

rechtlich unselbständig Teil der Muttergesellschaft bleibt, ist das Free Zone Establishment<br />

(FZE) nach dem Willen der lokalen Gesetzgeber e<strong>in</strong>e eigenständige juristische<br />

Person, auch wenn nach dem Gesellschaftsgesetz der VAE e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>-Personen-Gesellschaft<br />

grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Die Haftung des Alle<strong>in</strong>gesellschafters soll<br />

auf das erbrachte Gesellschaftskapital der FZE begrenzt se<strong>in</strong>. Angesichts e<strong>in</strong>es Urteils<br />

des Kassationsgerichtshofes des Emirats Dubai aus dem Jahr 2005 sollte im Vorfeld genau<br />

geprüft wer<strong>den</strong>, ob die <strong>in</strong> Betracht kommende Frei(handels)zone auch tatsächlich<br />

über entsprechende explizite Regelungen verfügt, um e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme des Alle<strong>in</strong>gesellschafters<br />

ggfls. auch neben der FZE auszuschließen. Falls derartige explizite<br />

Regelungen nicht bestehen, haftet der Alle<strong>in</strong>gesellschafter mit se<strong>in</strong>em gesamten Privatvermögen.<br />

Die Höhe des Stammkapitals variiert <strong>in</strong> <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Frei(handels)<br />

zonen. In <strong>den</strong> wohl bekanntesten Frei(handels)zonen der VAE, der Jebel Ali Free Zone<br />

37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!