Download als PDF-Datei (389 kB)
Download als PDF-Datei (389 kB)
Download als PDF-Datei (389 kB)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
58<br />
- die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit; (Das ist nicht näher definiert.<br />
Die Öffentlichkeit können Ministerien oder Behörden sein, es können ganz<br />
allgemeine Informationen sein. Die Praxis jedenfalls beweist, dass von<br />
GVO-Anbau zu Versuchszwecken mit Flurstück und Name des Anwenders<br />
noch nicht einmal die betreffende Gemeinde erfährt, geschweige denn die<br />
Bevölkerung.)<br />
- Vorschriften über die Kennzeichnungspflicht und die Rückverfolgbarkeit in<br />
allen Stadien der Vermarktung;<br />
- Befristung der Erstzulassungen für die Freisetzung von GVO auf höchstens<br />
zehn Jahre; (Vorher waren es 8 Jahre.)<br />
- die Pflicht zur Anhörung der Wissenschaftlichen Ausschüsse; (Diese<br />
bestehen auf EU-Ebene vor allem aus Lobbyisten der entsprechenden<br />
Branchen.)<br />
- die Pflicht zur Anhörung des Europäische Parlaments zu Entscheidungen<br />
über die Genehmigung von GVO; (Das ist eine reine<br />
Beruhigungsveranstaltung. Das EU-Parlament darf zwar angehört werden,<br />
aber nicht entscheiden. Das ist eine eklatante Verletzung des<br />
demokratischen Willensprozesses der gewählten EU-Parlamentarier.) u.a.<br />
Der bisherige Gesetzesrahmen ist ergänzt durch zwei neue Verordnungen,<br />
die im April 2004 in Kraft traten:<br />
• Verordnung über genetisch veränderte Futter- und Lebensmittel<br />
(1829/2003) und<br />
• Verordnung über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO’s<br />
(1830/2003).<br />
Die geplante Saatgut-Richtlinie der EU ist nach wie vor aufgrund von<br />
Streitigkeiten über die Höhe der zuzulassenden Verunreinigungen in<br />
widersprüchlicher Diskussion. Die Schwellenwerte sollen in Abhängigkeit von<br />
der Kultursorte zwischen 0,3 % und 0,7 % ohne Kennzeichnung erlaubt sein.<br />
Erreicht werden müsste eine Schwelle für die Saatgutkennzeichnung in Höhe<br />
von 0,1 %. Dies ist technisch durchaus machbar. Wenn das Reinheitsgebot<br />
von Saatgut erst einmal aufgegeben ist, dann setzt sich die Verunreinigung<br />
durch GVO unweigerlich im Erntegut und den nachgezüchteten Generationen<br />
und damit im Lebens- und Futtermittel fort.