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- die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit; (Das ist nicht näher definiert.<br />

Die Öffentlichkeit können Ministerien oder Behörden sein, es können ganz<br />

allgemeine Informationen sein. Die Praxis jedenfalls beweist, dass von<br />

GVO-Anbau zu Versuchszwecken mit Flurstück und Name des Anwenders<br />

noch nicht einmal die betreffende Gemeinde erfährt, geschweige denn die<br />

Bevölkerung.)<br />

- Vorschriften über die Kennzeichnungspflicht und die Rückverfolgbarkeit in<br />

allen Stadien der Vermarktung;<br />

- Befristung der Erstzulassungen für die Freisetzung von GVO auf höchstens<br />

zehn Jahre; (Vorher waren es 8 Jahre.)<br />

- die Pflicht zur Anhörung der Wissenschaftlichen Ausschüsse; (Diese<br />

bestehen auf EU-Ebene vor allem aus Lobbyisten der entsprechenden<br />

Branchen.)<br />

- die Pflicht zur Anhörung des Europäische Parlaments zu Entscheidungen<br />

über die Genehmigung von GVO; (Das ist eine reine<br />

Beruhigungsveranstaltung. Das EU-Parlament darf zwar angehört werden,<br />

aber nicht entscheiden. Das ist eine eklatante Verletzung des<br />

demokratischen Willensprozesses der gewählten EU-Parlamentarier.) u.a.<br />

Der bisherige Gesetzesrahmen ist ergänzt durch zwei neue Verordnungen,<br />

die im April 2004 in Kraft traten:<br />

• Verordnung über genetisch veränderte Futter- und Lebensmittel<br />

(1829/2003) und<br />

• Verordnung über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO’s<br />

(1830/2003).<br />

Die geplante Saatgut-Richtlinie der EU ist nach wie vor aufgrund von<br />

Streitigkeiten über die Höhe der zuzulassenden Verunreinigungen in<br />

widersprüchlicher Diskussion. Die Schwellenwerte sollen in Abhängigkeit von<br />

der Kultursorte zwischen 0,3 % und 0,7 % ohne Kennzeichnung erlaubt sein.<br />

Erreicht werden müsste eine Schwelle für die Saatgutkennzeichnung in Höhe<br />

von 0,1 %. Dies ist technisch durchaus machbar. Wenn das Reinheitsgebot<br />

von Saatgut erst einmal aufgegeben ist, dann setzt sich die Verunreinigung<br />

durch GVO unweigerlich im Erntegut und den nachgezüchteten Generationen<br />

und damit im Lebens- und Futtermittel fort.

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