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— ö —<br />

wurf verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen<br />

(§ 491, Abs. 1, St. G.) jenes Bezirksgericht zuständig<br />

wird, welches am Sitze des Gerichtshofes erster<br />

Instanz besteht, in dessen Sprengel die Übertretung<br />

begangen wurde. Diese Bestimmung bezweckt für<br />

die nicht durch die Presse begangenen Beleidigungen<br />

»die Möglichkeit der Anrufung eines Richters beim<br />

Bezirksgerichte zu schaffen, der nicht mit Lappalien<br />

beschäftigt ist«.<br />

Nach diesem Vorschlage werden Dienstboten,<br />

die von ihren Dienstgebern beleidigt und — etwa<br />

durch den Vorwurf der Unredlichkeit — in ihrer<br />

E!xistenz gefährdet sind, industrielle und gewerbliche<br />

Arbeiter, die sich auch von ihrem Arbeitgeber oder<br />

dessen Aufsehern nicht ungestraft kränken lassen<br />

wollen, Bauern, die sich nicht selten gegen beleidigende<br />

ÜbergriflFe der Beamten, Diener der Großgrundbesitzer<br />

— hin und wieder auch dieser selbst und<br />

des Personales ihrer Zucker- und Alkoholfabriken —<br />

SU verteidigen haben, also Berufsstände, die für jedes<br />

Staatswesen wichtiger und wertvoller sind, als die<br />

durch die MißprifTe ihrer Erzeuger bei der Geburt<br />

getötete Antiduell-Liga, — über einfachen Antrag<br />

ihres Prozeßgegners gezwungen werden können, das<br />

Recht auf den Schutz ihrer verletzten Ehre am Sitze<br />

des Gerichtshofes erster Instanz in mindestens<br />

einmaliger oft genug in wiederholter Verhandlung<br />

erkämpfen und in der Regel der Fälle auch die Zeugen<br />

der strafbaren Handlung vor dem erkennenden Einzelrichter<br />

an demselben Orte abhören lassen zu<br />

müssen. Dasselbe harte Schicksal würde die meisten<br />

selbständigen Gewerbetreibenden und alle ihrem Einkommen<br />

nach unter dem Mittelstande stehenden<br />

Menschen treffen. Auf die Beistellung eines Armenvertreters<br />

am Sitze des Gerichtshofes hätten diese<br />

Personen schon aus dem Grunde, weil es sich um<br />

bloße Übertretungen handelt, nach dem Gesetze<br />

keinen Anspruch. Wer so glücklich ist nicht zu

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