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— s<br />

auch der Berufsjurist Fragen des Lebens, die in<br />

einem Ehrenbeleidigungsprozeß zu entscheiden sind,<br />

nur zu oft als dürftiger Berufsraensch gegenübersteht.<br />

Ich erinnerte mich an die haarsträubenden Dinge,<br />

welche mir über die Interpretation erzählt wurden, die<br />

das Reichsgericht, die höchste Instanz gelehrter Rechtsprechung<br />

in Deutschland, einmal dem Begriff der »berechtigten<br />

Interessen« angedeihen ließ. Daß die gelehrten<br />

Durchschnittsseelen nicht besser als die ungelehrten<br />

taugen, gedachte ich in einem Nachtrag auszuführen.<br />

Die Zuschrift eines Wiener Richters, die inzwischen<br />

eintraf, überhebt mich dieser Mühe:<br />

Hochverehrter Herr Kraus!<br />

Zu dem in der ,Facker Nr. 171 vom 17. Dezember<br />

<strong>19<strong>04</strong></strong> enthaltenen Artikel »Der Gesetzentwurf<br />

zur Verbesserung des Schutzes der Ehre« erlaube ich<br />

mir die folgenden Bemerkungen zu machen.<br />

Ich stimme der Ansicht des Herrn Dr. Berthold<br />

Beck bei, daß »eine gedeihliche Spruchstätigkeit<br />

der Berufsgerichte in Preßbeleidigungssachen« nur<br />

dann zu erwarten ist, wenn eine gesetzliche Bestimmung<br />

geschaffen wird, die den schützt, der in<br />

Wahrung berechtigter Interessen eine Ehrenbeleidigung<br />

begangen hat. Ich teile aber mit Ihnen die<br />

Befürchtung, daß die Rechtsprechung auch dann<br />

noch auf ein schwankendes Fundament gestellt sein<br />

wird, insolange vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich<br />

ausgesprochen sein wird, was unter »berechtigten<br />

Interessen« zu verstehen ist. Denn es ist nur zu wahr,<br />

daß unsere heutige Judikatur bloß Geld- und Geschäftsinteressen<br />

als die allein berechtigten und<br />

schutzbedürftigen anerkennt. Daß die Geschwornengerichte<br />

diesen Begriff der berechtigten Interessen<br />

bei ihrer Rechtsprechung vor Augen haben, haben<br />

Sie an einem vor dem Wiener Schwurgerichte stattgefundenen<br />

Ehrenbeleidigungsprozesse nachgewiesen.<br />

Daß aber auch die Berufsgerichte von dem ganz

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