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University of Excellence - fteval

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(iv) Die enge Verflechtung mit bestehenden Universitäten<br />

könnte durch die Rolle bestehender Universitäten als Mit-<br />

Stifter gewährleistet werden.<br />

Zur Errichtung einer Stiftung bedürfte es zweifellos einer breiten<br />

politischen Basis und gebündelter Kräfte mehrerer Gebietskörperschaften<br />

und des privaten Sektors.<br />

Eine Privatuniversität nach dem Universitätsakkreditierungsgesetz<br />

hätte gegenüber den anderen untersuchten Varianten den<br />

Vorzug, dass bei weitgehender Autonomie der formale Status<br />

einer Universität erreicht wird und auch akademische Grade, die<br />

von den Absolventen geführt werden können, verliehen werden<br />

dürfen. Einen Nachteil der Privatuniversität kann zwar das im<br />

Akkreditierungsgesetz postulierte Finanzierungsverbot des<br />

Bundes darstellen; dem steht jedoch die Möglichkeit des<br />

Abschlusses von Verträgen nach dem AkkG über bestimmte<br />

Teilbereichen oder die Finanzierung durch dritte, wenn auch vom<br />

Bund dotierte Einrichtungen gegenüber. Unter letzterem ist zu<br />

verstehen, dass aus Sicht der Machbarkeitsstudie<br />

Fördereinrichtungen und vergleichbare dem Bund politisch<br />

zuzurechnende Finanzierungsquellen sehr wohl zur Finanzierung<br />

einer derartigen Einrichtung herangezogen werden können. (vgl.<br />

Anhang Nr. 3) Vom Ergebnis der weiteren Klärung dieser Frage in<br />

allfälligen folgenden Interpretations- und Verhandlungsschritten<br />

wird es abhängen, ob die in dieser Studie als besonders günstig<br />

angesehene Rechtsform für die UoE realisiert werden kann.<br />

Dem Prozess der Akkreditierung wäre in dieser Rechtsform<br />

besondere Aufmerksamkeit zu schenken, er scheint aber aus<br />

Sicht der Studie und des Rechtsgutachtens gut machbar zu sein.<br />

Das Universitätsakkreditierungsgesetz verlangt, dass die für das<br />

Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung<br />

bereits ab Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein<br />

müssen, und dass entsprechende Nachweise bei der ersten<br />

Antragstellung beigebracht werden. Die Einrichtung müßte für die<br />

in den geplanten Studien wesentlichen Fächern ein dem<br />

internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder<br />

künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten, w<strong>of</strong>ür bei<br />

der erstmaligen Antragstellung zumindest rechtsverbindlich<br />

Vorverträge vorzulegen sind. Dieser Problematik wäre jedenfalls<br />

noch besonderes Augenmerk zu schenken.<br />

5.4.4 Aussagen zu anderen Rechtsformen<br />

Die bundesgesetzliche Einrichtung einer weiteren Universität<br />

durch das UG 2002 ist zwar die juristisch im Ergebnis<br />

Vorteile der Rechtsform<br />

Privatuniversität: Autonomie<br />

und formaler Status als<br />

Universität<br />

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