University of Excellence - fteval
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(iv) Die enge Verflechtung mit bestehenden Universitäten<br />
könnte durch die Rolle bestehender Universitäten als Mit-<br />
Stifter gewährleistet werden.<br />
Zur Errichtung einer Stiftung bedürfte es zweifellos einer breiten<br />
politischen Basis und gebündelter Kräfte mehrerer Gebietskörperschaften<br />
und des privaten Sektors.<br />
Eine Privatuniversität nach dem Universitätsakkreditierungsgesetz<br />
hätte gegenüber den anderen untersuchten Varianten den<br />
Vorzug, dass bei weitgehender Autonomie der formale Status<br />
einer Universität erreicht wird und auch akademische Grade, die<br />
von den Absolventen geführt werden können, verliehen werden<br />
dürfen. Einen Nachteil der Privatuniversität kann zwar das im<br />
Akkreditierungsgesetz postulierte Finanzierungsverbot des<br />
Bundes darstellen; dem steht jedoch die Möglichkeit des<br />
Abschlusses von Verträgen nach dem AkkG über bestimmte<br />
Teilbereichen oder die Finanzierung durch dritte, wenn auch vom<br />
Bund dotierte Einrichtungen gegenüber. Unter letzterem ist zu<br />
verstehen, dass aus Sicht der Machbarkeitsstudie<br />
Fördereinrichtungen und vergleichbare dem Bund politisch<br />
zuzurechnende Finanzierungsquellen sehr wohl zur Finanzierung<br />
einer derartigen Einrichtung herangezogen werden können. (vgl.<br />
Anhang Nr. 3) Vom Ergebnis der weiteren Klärung dieser Frage in<br />
allfälligen folgenden Interpretations- und Verhandlungsschritten<br />
wird es abhängen, ob die in dieser Studie als besonders günstig<br />
angesehene Rechtsform für die UoE realisiert werden kann.<br />
Dem Prozess der Akkreditierung wäre in dieser Rechtsform<br />
besondere Aufmerksamkeit zu schenken, er scheint aber aus<br />
Sicht der Studie und des Rechtsgutachtens gut machbar zu sein.<br />
Das Universitätsakkreditierungsgesetz verlangt, dass die für das<br />
Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung<br />
bereits ab Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein<br />
müssen, und dass entsprechende Nachweise bei der ersten<br />
Antragstellung beigebracht werden. Die Einrichtung müßte für die<br />
in den geplanten Studien wesentlichen Fächern ein dem<br />
internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder<br />
künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten, w<strong>of</strong>ür bei<br />
der erstmaligen Antragstellung zumindest rechtsverbindlich<br />
Vorverträge vorzulegen sind. Dieser Problematik wäre jedenfalls<br />
noch besonderes Augenmerk zu schenken.<br />
5.4.4 Aussagen zu anderen Rechtsformen<br />
Die bundesgesetzliche Einrichtung einer weiteren Universität<br />
durch das UG 2002 ist zwar die juristisch im Ergebnis<br />
Vorteile der Rechtsform<br />
Privatuniversität: Autonomie<br />
und formaler Status als<br />
Universität<br />
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