University of Excellence - fteval
University of Excellence - fteval
University of Excellence - fteval
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Für die anderen Financiers ergibt sich der Vorteil, dass nicht über<br />
Mietkosten diskutiert werden muss, und dass die UoE als sehr stabile<br />
Institution aufgebaut werden kann.<br />
Dieser Frage ist daher hohe Aufmerksamkeit in den Planungs- und<br />
Vorbereitungsschritten zu schenken – auch deshalb, weil viele<br />
Argumente kommen werden, doch eine „einfachere“ Lösung zu<br />
wählen, die die UoE „nicht mit wissenschaftsfremden Aufgaben<br />
belastet“. Aus unserer Sicht ist eben das Gegenteil anzustreben.<br />
Sowohl das Immobilienvermögen als auch die entsprechenden<br />
pr<strong>of</strong>essionellen Managementkapazitäten sind als Assets der UoE zu<br />
sehen.<br />
Box 5: Gesetzliche Bestimmungen betreffend die Errichtung von Privatstiftungen,<br />
sowie die steuerliche Behandlung von Schenkungen und Sponsorleistungen<br />
Errichtung einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz als Träger einer<br />
Privatuniversität<br />
Gesetzlich ist die Widmung eines Mindestvermögens von 70.000 € vorgesehen. Die Stiftung<br />
kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet werden.<br />
Die Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.<br />
Der Stifter selbst muss auf seine Zuwendungen (bei Errichtung der Stiftung und späteren<br />
Nachstiftungen) 5% vom Wert der Zuwendung an Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
bezahlen. Ist der Stifter selbst eine Privatstiftung, beträgt der Steuersatz nur 2,5%. (Bei<br />
unentgeltlicher Herausgabe der vom Stifter zugewendeten Vermögenswerte innerhalb von<br />
10 Jahren kommt es jedoch zu einer Nachversteuerung entsprechend des allgemeinen<br />
Tarifes.)<br />
Zustiftungen von anderen Personen als dem Stifter selbst, unterliegen dem allgemeinen Tarif<br />
der Steuerklasse V (14% bis 57%, je nach Höhe der Zuwendung).<br />
Errichtung einer gemeinnützigen Privatstiftung<br />
Das Privatstiftungsgesetz enthält keine Definition einer „gemeinnützigen“ Privatstiftung.<br />
Daher kommen die analogen Vorschriften des § 2 Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes und<br />
der §§ 35 ff Bundesabgabenordnung zur Anwendung. Die steuerliche Behandlung der<br />
Körperschaft spielt bei der Klärung der Frage, ob eine gemeinnützige Privatstiftung besteht<br />
oder nicht, eine wichtige Rolle.<br />
Bei Zuwendungen an eine Privatstiftung, die gemeinnützige Zwecke verfolgt, beträgt die<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer 2,5 % vom Wert; ganz gleich, ob die Zuwendung vom<br />
Stifter selbst oder von anderen Personen geleistet wird. Es kommt zu keiner<br />
Nachversteuerung, wenn das zugewendete Vermögen innerhalb von 10 Jahren durch die<br />
Stiftung unentgeltlich veräußert wird.<br />
Seite 161 von 171