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University of Excellence - fteval

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Für die anderen Financiers ergibt sich der Vorteil, dass nicht über<br />

Mietkosten diskutiert werden muss, und dass die UoE als sehr stabile<br />

Institution aufgebaut werden kann.<br />

Dieser Frage ist daher hohe Aufmerksamkeit in den Planungs- und<br />

Vorbereitungsschritten zu schenken – auch deshalb, weil viele<br />

Argumente kommen werden, doch eine „einfachere“ Lösung zu<br />

wählen, die die UoE „nicht mit wissenschaftsfremden Aufgaben<br />

belastet“. Aus unserer Sicht ist eben das Gegenteil anzustreben.<br />

Sowohl das Immobilienvermögen als auch die entsprechenden<br />

pr<strong>of</strong>essionellen Managementkapazitäten sind als Assets der UoE zu<br />

sehen.<br />

Box 5: Gesetzliche Bestimmungen betreffend die Errichtung von Privatstiftungen,<br />

sowie die steuerliche Behandlung von Schenkungen und Sponsorleistungen<br />

Errichtung einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz als Träger einer<br />

Privatuniversität<br />

Gesetzlich ist die Widmung eines Mindestvermögens von 70.000 € vorgesehen. Die Stiftung<br />

kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet werden.<br />

Die Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.<br />

Der Stifter selbst muss auf seine Zuwendungen (bei Errichtung der Stiftung und späteren<br />

Nachstiftungen) 5% vom Wert der Zuwendung an Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

bezahlen. Ist der Stifter selbst eine Privatstiftung, beträgt der Steuersatz nur 2,5%. (Bei<br />

unentgeltlicher Herausgabe der vom Stifter zugewendeten Vermögenswerte innerhalb von<br />

10 Jahren kommt es jedoch zu einer Nachversteuerung entsprechend des allgemeinen<br />

Tarifes.)<br />

Zustiftungen von anderen Personen als dem Stifter selbst, unterliegen dem allgemeinen Tarif<br />

der Steuerklasse V (14% bis 57%, je nach Höhe der Zuwendung).<br />

Errichtung einer gemeinnützigen Privatstiftung<br />

Das Privatstiftungsgesetz enthält keine Definition einer „gemeinnützigen“ Privatstiftung.<br />

Daher kommen die analogen Vorschriften des § 2 Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes und<br />

der §§ 35 ff Bundesabgabenordnung zur Anwendung. Die steuerliche Behandlung der<br />

Körperschaft spielt bei der Klärung der Frage, ob eine gemeinnützige Privatstiftung besteht<br />

oder nicht, eine wichtige Rolle.<br />

Bei Zuwendungen an eine Privatstiftung, die gemeinnützige Zwecke verfolgt, beträgt die<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2,5 % vom Wert; ganz gleich, ob die Zuwendung vom<br />

Stifter selbst oder von anderen Personen geleistet wird. Es kommt zu keiner<br />

Nachversteuerung, wenn das zugewendete Vermögen innerhalb von 10 Jahren durch die<br />

Stiftung unentgeltlich veräußert wird.<br />

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