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Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research

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"<strong>Schwarzarbeit</strong>" <strong>im</strong> deutschen <strong>Baugewerbe</strong><br />

tens des allgemeinverbindlichen Mindestlohns<br />

bei der Überweisung auf das Lohnkonto können<br />

auf diese betrügerische Weise niedrigere oder<br />

Niedrigstlöhne gezahlt werden, ohne dass irgendwelche<br />

Kontrollen greifen.<br />

• "Missbrauch von Sozialleistungen"<br />

Empfänger/innen von Sozialleistungen dürfen<br />

nur eine best<strong>im</strong>mte Stundenzahl und einen best<strong>im</strong>mten<br />

Zusatzverdienst haben. Bei Überschreiten<br />

wird der überschreitende Betrag mit<br />

den Sozialleistungen verrechnet. In der Regel<br />

wird bei Missbrauch nur die Arbeit zu den allgemeinverbindlichen<br />

Bedingungen gemeldet, die<br />

zeitlich und von der Entlohnung als zugelassen<br />

gilt, auch wenn tatsächlich länger und oft unterhalb<br />

des Mindestlohns gearbeitet wird.<br />

Seit neuem erhalten auch Beschäftigte in tariflich<br />

vereinbarter oder niedrigerer Arbeitszeit,<br />

die mit dieser Arbeit das Existenzmin<strong>im</strong>um nicht<br />

erreichen – z.Zt. etwa 900.000 Menschen <strong>im</strong><br />

Bundesgebiet - ergänzende Sozialleistungen<br />

bis zur Höhe der zustehenden Leistungen. Für<br />

sie gilt, dass sie für einen Niedriglohn arbeiten<br />

(wöchentlich bis zu 48 Stunden gesetzlicher Arbeitszeitrahmen)<br />

und dennoch Arbeitslosengeld<br />

erhalten müssen, um das Existenzmin<strong>im</strong>um<br />

zu erreichen. Das führt zu der Praxis, Zahlungen<br />

an die Sozialversicherung einzusparen,<br />

weil bei diesem "de-facto-Kombilohn" die Sozialversicherungsbeiträge<br />

durch das aus Steuern<br />

finanzierte Arbeitslosengeld abgedeckt werden.<br />

• "Arbeiten ohne 'richtigen' Vertrag"<br />

Solche Bauarbeiten können aus den verschiedensten<br />

Anlässen organisiert werden und die<br />

unterschiedlichsten Formen annehmen:<br />

• zusätzliches Arbeiten tarifvertraglich Beschäftigter<br />

in betrieblichen Ausnahmesituationen,<br />

bei systematisch ausgedünnter<br />

Kernbelegschaft auch regelmäßig (klassische<br />

Überstunden), das nicht oder unterwertig<br />

angezeigt wird;<br />

• dementsprechende Arbeit anderer, in der<br />

Regel in anderen Vertragsverhältnissen geringfügig<br />

oder geringentlohnter Beschäftigter,<br />

aus gleichem Anlass und in gleicher<br />

Form;<br />

• dementsprechende Arbeit von nicht Beschäftigten,<br />

Tagelöhnern u.a.m.<br />

2.5 Abbau sozialversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigung – Zweiter Bau-<br />

Arbeitsmarkt<br />

• Ich-AG, Ein-Mann-Betrieb,<br />

Scheinselbständigkeit<br />

Die Arbeit einer klassischen Kolonne aus tariflich<br />

eingesetzten Bauarbeitern kann von<br />

Scheinselbständigen in einer Arbeitsgemeinschaft<br />

ausgeführt werden. Besonders in den Bereichen,<br />

die aus der Handwerksordnung heraus<br />

genommen wurden, entstanden seit<br />

01.01.2004 massenhaft "Firmen":<br />

• Im Bereich "Fliesenlegen" existierten am<br />

01.01.2004 ca. 12.500 selbständige Betriebe,<br />

am 15. Juni 2005 ca. 32.500. Von<br />

den Neueintragungen sind ca. 75% sogenannte<br />

Ein-Mann-Betriebe, von ihnen sind<br />

ca. 25% ausländischer Nationalität.<br />

• Im Beispiel "Estrichlegen" existierten am<br />

01.01.2004 ca. 1.650 selbständige Betriebe,<br />

am 15. Juni 2005 ca. 3.100. 7<br />

Die neueingetragenen Inhaber sind in der Regel<br />

ohne bescheinigte berufliche Qualifikation, bei<br />

den Fliesenlegern sind dies ca. 80%, bei den<br />

Estrichlegern ca. 90%. Diese Betriebe fallen<br />

nicht unter das Entsendegesetz und damit nicht<br />

unter die Verpflichtung zur Einhaltung des allgemeinverbindlichen<br />

Mindestlohns.<br />

Scheinselbständigkeit ist in vielen Fällen verbunden<br />

mit - und abhängig von - Lieferanten<br />

von Material (Eisen, Estrich, Fliesen usw.) oder<br />

der Gestellung von Werkzeug (Fahrzeuge, Aufzüge,<br />

Kräne usw.).<br />

7 Vgl. Fußnote 3<br />

13

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