Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research
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"<strong>Schwarzarbeit</strong>" <strong>im</strong> deutschen <strong>Baugewerbe</strong><br />
tens des allgemeinverbindlichen Mindestlohns<br />
bei der Überweisung auf das Lohnkonto können<br />
auf diese betrügerische Weise niedrigere oder<br />
Niedrigstlöhne gezahlt werden, ohne dass irgendwelche<br />
Kontrollen greifen.<br />
• "Missbrauch von Sozialleistungen"<br />
Empfänger/innen von Sozialleistungen dürfen<br />
nur eine best<strong>im</strong>mte Stundenzahl und einen best<strong>im</strong>mten<br />
Zusatzverdienst haben. Bei Überschreiten<br />
wird der überschreitende Betrag mit<br />
den Sozialleistungen verrechnet. In der Regel<br />
wird bei Missbrauch nur die Arbeit zu den allgemeinverbindlichen<br />
Bedingungen gemeldet, die<br />
zeitlich und von der Entlohnung als zugelassen<br />
gilt, auch wenn tatsächlich länger und oft unterhalb<br />
des Mindestlohns gearbeitet wird.<br />
Seit neuem erhalten auch Beschäftigte in tariflich<br />
vereinbarter oder niedrigerer Arbeitszeit,<br />
die mit dieser Arbeit das Existenzmin<strong>im</strong>um nicht<br />
erreichen – z.Zt. etwa 900.000 Menschen <strong>im</strong><br />
Bundesgebiet - ergänzende Sozialleistungen<br />
bis zur Höhe der zustehenden Leistungen. Für<br />
sie gilt, dass sie für einen Niedriglohn arbeiten<br />
(wöchentlich bis zu 48 Stunden gesetzlicher Arbeitszeitrahmen)<br />
und dennoch Arbeitslosengeld<br />
erhalten müssen, um das Existenzmin<strong>im</strong>um<br />
zu erreichen. Das führt zu der Praxis, Zahlungen<br />
an die Sozialversicherung einzusparen,<br />
weil bei diesem "de-facto-Kombilohn" die Sozialversicherungsbeiträge<br />
durch das aus Steuern<br />
finanzierte Arbeitslosengeld abgedeckt werden.<br />
• "Arbeiten ohne 'richtigen' Vertrag"<br />
Solche Bauarbeiten können aus den verschiedensten<br />
Anlässen organisiert werden und die<br />
unterschiedlichsten Formen annehmen:<br />
• zusätzliches Arbeiten tarifvertraglich Beschäftigter<br />
in betrieblichen Ausnahmesituationen,<br />
bei systematisch ausgedünnter<br />
Kernbelegschaft auch regelmäßig (klassische<br />
Überstunden), das nicht oder unterwertig<br />
angezeigt wird;<br />
• dementsprechende Arbeit anderer, in der<br />
Regel in anderen Vertragsverhältnissen geringfügig<br />
oder geringentlohnter Beschäftigter,<br />
aus gleichem Anlass und in gleicher<br />
Form;<br />
• dementsprechende Arbeit von nicht Beschäftigten,<br />
Tagelöhnern u.a.m.<br />
2.5 Abbau sozialversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung – Zweiter Bau-<br />
Arbeitsmarkt<br />
• Ich-AG, Ein-Mann-Betrieb,<br />
Scheinselbständigkeit<br />
Die Arbeit einer klassischen Kolonne aus tariflich<br />
eingesetzten Bauarbeitern kann von<br />
Scheinselbständigen in einer Arbeitsgemeinschaft<br />
ausgeführt werden. Besonders in den Bereichen,<br />
die aus der Handwerksordnung heraus<br />
genommen wurden, entstanden seit<br />
01.01.2004 massenhaft "Firmen":<br />
• Im Bereich "Fliesenlegen" existierten am<br />
01.01.2004 ca. 12.500 selbständige Betriebe,<br />
am 15. Juni 2005 ca. 32.500. Von<br />
den Neueintragungen sind ca. 75% sogenannte<br />
Ein-Mann-Betriebe, von ihnen sind<br />
ca. 25% ausländischer Nationalität.<br />
• Im Beispiel "Estrichlegen" existierten am<br />
01.01.2004 ca. 1.650 selbständige Betriebe,<br />
am 15. Juni 2005 ca. 3.100. 7<br />
Die neueingetragenen Inhaber sind in der Regel<br />
ohne bescheinigte berufliche Qualifikation, bei<br />
den Fliesenlegern sind dies ca. 80%, bei den<br />
Estrichlegern ca. 90%. Diese Betriebe fallen<br />
nicht unter das Entsendegesetz und damit nicht<br />
unter die Verpflichtung zur Einhaltung des allgemeinverbindlichen<br />
Mindestlohns.<br />
Scheinselbständigkeit ist in vielen Fällen verbunden<br />
mit - und abhängig von - Lieferanten<br />
von Material (Eisen, Estrich, Fliesen usw.) oder<br />
der Gestellung von Werkzeug (Fahrzeuge, Aufzüge,<br />
Kräne usw.).<br />
7 Vgl. Fußnote 3<br />
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