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Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research

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Anhang 2<br />

zeichnet sich meistens durch die Beschäftigung ausländischer<br />

Arbeitskräfte während einer sehr kurzen Zeit und<br />

mit einer großen Mobilität. Auf diese Weise organisieren<br />

die Arbeitgeber ein Karussell der "illegalen Beschäftigung".<br />

Aus diesem Grund ist es unbedingt notwendig,<br />

dass die Kopien und Aufzeichnungen während mindestens<br />

zwei Jahren nach der Beschäftigung aufbewahrt werden.<br />

Gleiches gilt auch für die Verpflichtung der Arbeitgeber<br />

(Artikel 4, Absatz 2), "den zuständigen Behörden spätestens<br />

jeweils binnen einer Woche den Beginn und das<br />

Ende der Beschäftigung mitzuteilen". Auch hier gilt, dass<br />

eine min<strong>im</strong>alistische Umsetzung und Durchführung diese<br />

Maßnahme nutzlos machen. Wie bereits erwähnt, setzen<br />

betrügerische Arbeitgeber während einer sehr kurzen<br />

Zeit (eine Woche) "illegale Beschäftigte" ein und schieben<br />

die betroffenen Arbeitnehmer dann anderen Arbeitgebern<br />

zu. Andere Arbeitgeber behaupten, der bei der<br />

Kontrolle angetroffene Beschäftigte habe gerade erst an<br />

diesem Tag angefangen und man habe noch keine Zeit für<br />

die Formalitäten gehabt oder sie behaupten, der Beschäftigte<br />

sei noch gar nicht eingestellt und zeige <strong>im</strong> Moment<br />

nur in einem praktischen Einstellungstest, ob er die Arbeit<br />

bei Einstellung überhaupt ausüben könnte. Nach<br />

Auffassung der EFBH ist es absolut notwendig, dass die<br />

zuständigen Behörden vor Anfang der Beschäftigung detailliert<br />

über die Initiative zur Einstellung "ausländischer<br />

Arbeitnehmer" unterrichtet werden.<br />

Diese Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben<br />

enthalten:<br />

1. Vollständige Identität des/der Arbeitnehmer(s);<br />

2. Kopie und Aufzeichnung der Aufenthaltserlaubnis(se)<br />

und Aufenthaltstitel;<br />

3. Vollständige Identität des betroffenen Unternehmens<br />

und Benennung eines Verantwortlichen bzw.<br />

mehrerer Verantwortlichen;<br />

4. Beschäftigungsart und -ort;<br />

5. Dauer der Tätigkeit.<br />

Diese Mitteilung bzw. Unterrichtung ermöglicht es den<br />

zuständigen Behörden, tatkräftige und gezielte Inspektionen<br />

durchzuführen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt,<br />

verstehen sich die Pflichten der Arbeitgeber als rein<br />

pro forma.<br />

Außerdem versteht die EFBH nicht, warum nur Unternehmen<br />

oder juristische Personen verpflichtet sind, die Mitteilung<br />

zu machen. Auf diese Weise wird auch eine Gesetzeslücke<br />

zugunsten der "illegalen Beschäftigung" geschaffen.<br />

Die <strong>im</strong> Richtlinienvorschlag vorgeschlagene Inspektionspflicht<br />

der Arbeitgeber, d. h. nachprüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis<br />

oder der Aufenthaltstitel nicht offenkun-<br />

dig falsch ist, öffnet Missbräuchen Tür und Tor. In der Begründung<br />

des Richtlinienvorschlags steht, dass ein Arbeitgeber<br />

beispielsweise nachprüfen muss, ob das Lichtbild<br />

in einem Dokument offensichtlich nicht dem potenziellen<br />

Arbeitnehmer entspricht. Dies zeigt, dass der Richtlinienvorschlag<br />

wieder eine oberflächliche und pro forma<br />

Kontrolle von den Arbeitgebern verlangt. Die Nachprüfung<br />

durch die Arbeitgeber muss ernsthaft erfolgen und<br />

der Arbeitgeber muss <strong>im</strong> Voraus Kontakt mit den zuständigen<br />

Behörden aufnehmen um zu prüfen, ob die erteilten<br />

Angaben tatsächlich st<strong>im</strong>men .<br />

ARTIKEL 5: Folge der Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeber<br />

Artikel 5 besagt, dass Arbeitgeber nicht haftbar gemacht<br />

werden, wenn sie eine oberflächliche Kontrolle durchgeführt<br />

haben. Nach Analyse des Artikels 4 hält die EFBH<br />

eine derartige Vorgehensweise für nicht akzeptierbar.<br />

Ein in diesem Zusammenhang nicht zu übersehender Faktor<br />

ist die Frage der Beweispflicht. Nach Auffassung der<br />

EFBH hat der Arbeitgeber den unumstößlich Beweis zu<br />

liefern, dass eine gediegene Kontrolle stattgefunden hat.<br />

ARTIKEL 6: Finanzielle Sanktionen<br />

Dieser Artikel schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame,<br />

angemessene und abschreckende Sanktionen gegen<br />

den Arbeitgeber treffen sollen. Nach Ansicht der<br />

EFBH sollte es sich um "wesentliche" finanzielle Sanktionen<br />

handeln und sollten die Kosten der Rückführung eines<br />

jeden illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen<br />

"vollständig" zurückgezahlt werden .<br />

In der Zeit zwischen der Beendigung der illegalen Beschäftigung<br />

und dem tatsächlichen Rückkehr ins Herkunftsland<br />

müssen die Kosten für den Lebensunterhalt<br />

erstattet werden. Die EFBH schlägt vor, dass die nationalen<br />

Behörden diese direkt zahlen und nachher vom betroffenen<br />

Arbeitgeber zurückfordern.<br />

Die EFBH schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten gegen Arbeitgeber,<br />

die sich auf "illegale Beschäftigung" einlassen,<br />

<strong>im</strong>mer ein Strafverfahren einleiten sollten.<br />

ARTIKEL 7: Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen<br />

Mit Recht besagt dieser Artikel, dass betrügerische Arbeitgeber<br />

den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen<br />

noch zustehende Vergütungen zu zahlen haben. Die<br />

EFBH möchte den Begriff "Vergütungen" als die "gemäß<br />

Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung<br />

von Arbeitnehmern zustehenden Arbeitsbedingungen<br />

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