Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research
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Anhang 2<br />
zeichnet sich meistens durch die Beschäftigung ausländischer<br />
Arbeitskräfte während einer sehr kurzen Zeit und<br />
mit einer großen Mobilität. Auf diese Weise organisieren<br />
die Arbeitgeber ein Karussell der "illegalen Beschäftigung".<br />
Aus diesem Grund ist es unbedingt notwendig,<br />
dass die Kopien und Aufzeichnungen während mindestens<br />
zwei Jahren nach der Beschäftigung aufbewahrt werden.<br />
Gleiches gilt auch für die Verpflichtung der Arbeitgeber<br />
(Artikel 4, Absatz 2), "den zuständigen Behörden spätestens<br />
jeweils binnen einer Woche den Beginn und das<br />
Ende der Beschäftigung mitzuteilen". Auch hier gilt, dass<br />
eine min<strong>im</strong>alistische Umsetzung und Durchführung diese<br />
Maßnahme nutzlos machen. Wie bereits erwähnt, setzen<br />
betrügerische Arbeitgeber während einer sehr kurzen<br />
Zeit (eine Woche) "illegale Beschäftigte" ein und schieben<br />
die betroffenen Arbeitnehmer dann anderen Arbeitgebern<br />
zu. Andere Arbeitgeber behaupten, der bei der<br />
Kontrolle angetroffene Beschäftigte habe gerade erst an<br />
diesem Tag angefangen und man habe noch keine Zeit für<br />
die Formalitäten gehabt oder sie behaupten, der Beschäftigte<br />
sei noch gar nicht eingestellt und zeige <strong>im</strong> Moment<br />
nur in einem praktischen Einstellungstest, ob er die Arbeit<br />
bei Einstellung überhaupt ausüben könnte. Nach<br />
Auffassung der EFBH ist es absolut notwendig, dass die<br />
zuständigen Behörden vor Anfang der Beschäftigung detailliert<br />
über die Initiative zur Einstellung "ausländischer<br />
Arbeitnehmer" unterrichtet werden.<br />
Diese Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben<br />
enthalten:<br />
1. Vollständige Identität des/der Arbeitnehmer(s);<br />
2. Kopie und Aufzeichnung der Aufenthaltserlaubnis(se)<br />
und Aufenthaltstitel;<br />
3. Vollständige Identität des betroffenen Unternehmens<br />
und Benennung eines Verantwortlichen bzw.<br />
mehrerer Verantwortlichen;<br />
4. Beschäftigungsart und -ort;<br />
5. Dauer der Tätigkeit.<br />
Diese Mitteilung bzw. Unterrichtung ermöglicht es den<br />
zuständigen Behörden, tatkräftige und gezielte Inspektionen<br />
durchzuführen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt,<br />
verstehen sich die Pflichten der Arbeitgeber als rein<br />
pro forma.<br />
Außerdem versteht die EFBH nicht, warum nur Unternehmen<br />
oder juristische Personen verpflichtet sind, die Mitteilung<br />
zu machen. Auf diese Weise wird auch eine Gesetzeslücke<br />
zugunsten der "illegalen Beschäftigung" geschaffen.<br />
Die <strong>im</strong> Richtlinienvorschlag vorgeschlagene Inspektionspflicht<br />
der Arbeitgeber, d. h. nachprüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis<br />
oder der Aufenthaltstitel nicht offenkun-<br />
dig falsch ist, öffnet Missbräuchen Tür und Tor. In der Begründung<br />
des Richtlinienvorschlags steht, dass ein Arbeitgeber<br />
beispielsweise nachprüfen muss, ob das Lichtbild<br />
in einem Dokument offensichtlich nicht dem potenziellen<br />
Arbeitnehmer entspricht. Dies zeigt, dass der Richtlinienvorschlag<br />
wieder eine oberflächliche und pro forma<br />
Kontrolle von den Arbeitgebern verlangt. Die Nachprüfung<br />
durch die Arbeitgeber muss ernsthaft erfolgen und<br />
der Arbeitgeber muss <strong>im</strong> Voraus Kontakt mit den zuständigen<br />
Behörden aufnehmen um zu prüfen, ob die erteilten<br />
Angaben tatsächlich st<strong>im</strong>men .<br />
ARTIKEL 5: Folge der Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeber<br />
Artikel 5 besagt, dass Arbeitgeber nicht haftbar gemacht<br />
werden, wenn sie eine oberflächliche Kontrolle durchgeführt<br />
haben. Nach Analyse des Artikels 4 hält die EFBH<br />
eine derartige Vorgehensweise für nicht akzeptierbar.<br />
Ein in diesem Zusammenhang nicht zu übersehender Faktor<br />
ist die Frage der Beweispflicht. Nach Auffassung der<br />
EFBH hat der Arbeitgeber den unumstößlich Beweis zu<br />
liefern, dass eine gediegene Kontrolle stattgefunden hat.<br />
ARTIKEL 6: Finanzielle Sanktionen<br />
Dieser Artikel schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame,<br />
angemessene und abschreckende Sanktionen gegen<br />
den Arbeitgeber treffen sollen. Nach Ansicht der<br />
EFBH sollte es sich um "wesentliche" finanzielle Sanktionen<br />
handeln und sollten die Kosten der Rückführung eines<br />
jeden illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen<br />
"vollständig" zurückgezahlt werden .<br />
In der Zeit zwischen der Beendigung der illegalen Beschäftigung<br />
und dem tatsächlichen Rückkehr ins Herkunftsland<br />
müssen die Kosten für den Lebensunterhalt<br />
erstattet werden. Die EFBH schlägt vor, dass die nationalen<br />
Behörden diese direkt zahlen und nachher vom betroffenen<br />
Arbeitgeber zurückfordern.<br />
Die EFBH schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten gegen Arbeitgeber,<br />
die sich auf "illegale Beschäftigung" einlassen,<br />
<strong>im</strong>mer ein Strafverfahren einleiten sollten.<br />
ARTIKEL 7: Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen<br />
Mit Recht besagt dieser Artikel, dass betrügerische Arbeitgeber<br />
den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen<br />
noch zustehende Vergütungen zu zahlen haben. Die<br />
EFBH möchte den Begriff "Vergütungen" als die "gemäß<br />
Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung<br />
von Arbeitnehmern zustehenden Arbeitsbedingungen<br />
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