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Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research

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EFBH-Analyse<br />

und -regelungen" auslegen . Eine eindeutige Beschreibung<br />

ist notwendig, um spätere Missverständnisse zu<br />

vermeiden.<br />

Im Begriff "Vergütungen" ist auch der Faktor "Arbeitsdauer"<br />

zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise<br />

die gesetzlichen Feiertage, die Ruhetage, Mehrarbeit,<br />

usw.<br />

Der Richtlinienvorschlag besagt weiter, dass "fällige<br />

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich<br />

diesbezüglicher Geldbußen" von dem/den Arbeitgeber(n)<br />

zu zahlen sind. Ergänzend sollten auch die kraft<br />

nationaler, sektoraler, regionaler und betrieblicher Vereinbarungen<br />

fälligen Beiträge einbegriffen sein .<br />

Die Best<strong>im</strong>mung, dass die Verfahren zur Einforderung<br />

ausstehender Vergütungen automatisch anlaufen, ist positiv.<br />

Die EFBH schlägt vor, dass dies auch für die "fälligen<br />

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich<br />

diesbezüglicher Geldbußen" gilt.<br />

Die Vermutung, dass <strong>im</strong>mer von einem Arbeitsverhältnis<br />

"von mindestens sechs Monaten" die Rede ist, sollte unwiderlegbar<br />

sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten,<br />

in denen die Dauer der vermuteten Arbeitsbeziehung länger<br />

ist, zumindest diese Dauer gelten lassen.<br />

ARTIKEL 8: Sonstige Maßnahmen<br />

Dieser Artikel gibt eine Übersicht der ergänzenden Sanktionen,<br />

die die Mitgliedstaaten anordnen dürfen. Die<br />

EFBH bedauert, dass der Richtlinienvorschlag die Dauer<br />

der Sanktionen beeinträchtigt, ohne allerdings eine Mindestdauer<br />

festzulegen.<br />

Eine wichtige fehlende Sanktion in Artikel 8 ist "das auf<br />

die schwarze Liste setzen" von Unternehmen, juristischen<br />

und natürlichen Personen, die sich auf "illegale<br />

Beschäftigung" eingelassen haben. Nach Ansicht der<br />

EFBH sollte dies auf europäischer Ebene erfolgen. Betrügerische<br />

Arbeitgeber sind äußerst mobil und treiben <strong>im</strong><br />

gesamten EU-Gebiet ihr Unwesen. Die Veröffentlichung<br />

der Betroffenen stellt ein bedeutendes Hilfsmittel für die<br />

ausländischen Inspektionsbehörden dar, z. B. um Vorbeugungskontrollen<br />

durchzuführen.<br />

ARTIKEL 9: Vergabe von Unteraufträgen<br />

Die EFBH bestätigt die Argumentation der Europäischen<br />

Kommission, dass "illegale Beschäftigung" <strong>im</strong>mer öfter<br />

in Subunternehmungsketten auftritt. Auch das Europäische<br />

Parlament teilt diese Ansicht . Dieser Artikel<br />

schließt die Hintertür, mittels Subunternehmung die<br />

steuerlichen und sozialen gesetzlichen, vorschriftsmäßigen<br />

und tariflichen Verpflichtungen zu umgehen, den<br />

Markt zu verderben und den Arbeitnehmern ihren Sozialschutz<br />

zu verweigern.<br />

Die EFBH schlägt vor, dass die ergänzenden Sanktionen<br />

(Artikel 8) unverzüglich auch für die Vertrags- oder Subunternehmer<br />

gelten.<br />

ARTIKEL 10: Straftaten<br />

Der Richtlinienvorschlag besagt, dass nur in vier best<strong>im</strong>mten<br />

Fällen von einer Straftat die Rede ist: 1) wiederholte<br />

Zuwiderhandlungen, 2) Einstellung einer erheblichen<br />

Zahl illegal beschäftigter Drittstaatsangehöriger,<br />

3) besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz,<br />

4) wenn der Arbeitgeber weiß (?), dass es um<br />

Menschenhandel geht. Aufgrund dieser Argumentation<br />

der Europäischen Kommission versteht sich "illegale Beschäftigung"<br />

nur als Straftat, wenn erschwerende Umstände<br />

vorhanden sind. Dies ist für die EFBH nicht akzeptierbar.<br />

"Illegale Beschäftigung" sollte <strong>im</strong>mer eine Straftat<br />

sein, die die Mitgliedstaaten ahnden sollten.<br />

ARTIKEL 11: Sanktionen für Straftaten<br />

Ähnlich wie für Artikel 10 wiederholen wir, dass "illegale<br />

Beschäftigung" <strong>im</strong>mer eine Straftat ist.<br />

ARTIKEL 12: Haftung juristischer Personen<br />

Die EFBH betont, dass es tatsächlich richtig ist, sowohl<br />

natürliche wie juristische Personen strafrechtlich haftbar<br />

machen zu können.<br />

ARTIKEL 13: Sanktionen gegen juristische Personen<br />

Die EFBH stellt wieder einmal fest, dass die Liste der<br />

Sanktionen gegen juristische Personen eingeschränkt<br />

wird. So darf der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren<br />

nicht auf "die Dauer von bis zu fünf Jahren" beschränkt<br />

werden.<br />

ARTIKEL 14: Erleichterung von Beschwerden<br />

Es spricht für sich, dass ein vereinfachtes Beschwerdeverfahren<br />

für die Ermittlung und Ahndung "illegaler Beschäftigung"<br />

notwendig ist. Die EFBH möchte, dass der<br />

Richtlinienvorschlag ausdrücklich besagt, dass die Mitgliedstaaten<br />

hinsichtlich der Einreichung von Beschwerden<br />

keine administrativen oder Formvorschriften auferle-<br />

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