Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research
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EFBH-Analyse<br />
und -regelungen" auslegen . Eine eindeutige Beschreibung<br />
ist notwendig, um spätere Missverständnisse zu<br />
vermeiden.<br />
Im Begriff "Vergütungen" ist auch der Faktor "Arbeitsdauer"<br />
zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise<br />
die gesetzlichen Feiertage, die Ruhetage, Mehrarbeit,<br />
usw.<br />
Der Richtlinienvorschlag besagt weiter, dass "fällige<br />
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich<br />
diesbezüglicher Geldbußen" von dem/den Arbeitgeber(n)<br />
zu zahlen sind. Ergänzend sollten auch die kraft<br />
nationaler, sektoraler, regionaler und betrieblicher Vereinbarungen<br />
fälligen Beiträge einbegriffen sein .<br />
Die Best<strong>im</strong>mung, dass die Verfahren zur Einforderung<br />
ausstehender Vergütungen automatisch anlaufen, ist positiv.<br />
Die EFBH schlägt vor, dass dies auch für die "fälligen<br />
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich<br />
diesbezüglicher Geldbußen" gilt.<br />
Die Vermutung, dass <strong>im</strong>mer von einem Arbeitsverhältnis<br />
"von mindestens sechs Monaten" die Rede ist, sollte unwiderlegbar<br />
sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten,<br />
in denen die Dauer der vermuteten Arbeitsbeziehung länger<br />
ist, zumindest diese Dauer gelten lassen.<br />
ARTIKEL 8: Sonstige Maßnahmen<br />
Dieser Artikel gibt eine Übersicht der ergänzenden Sanktionen,<br />
die die Mitgliedstaaten anordnen dürfen. Die<br />
EFBH bedauert, dass der Richtlinienvorschlag die Dauer<br />
der Sanktionen beeinträchtigt, ohne allerdings eine Mindestdauer<br />
festzulegen.<br />
Eine wichtige fehlende Sanktion in Artikel 8 ist "das auf<br />
die schwarze Liste setzen" von Unternehmen, juristischen<br />
und natürlichen Personen, die sich auf "illegale<br />
Beschäftigung" eingelassen haben. Nach Ansicht der<br />
EFBH sollte dies auf europäischer Ebene erfolgen. Betrügerische<br />
Arbeitgeber sind äußerst mobil und treiben <strong>im</strong><br />
gesamten EU-Gebiet ihr Unwesen. Die Veröffentlichung<br />
der Betroffenen stellt ein bedeutendes Hilfsmittel für die<br />
ausländischen Inspektionsbehörden dar, z. B. um Vorbeugungskontrollen<br />
durchzuführen.<br />
ARTIKEL 9: Vergabe von Unteraufträgen<br />
Die EFBH bestätigt die Argumentation der Europäischen<br />
Kommission, dass "illegale Beschäftigung" <strong>im</strong>mer öfter<br />
in Subunternehmungsketten auftritt. Auch das Europäische<br />
Parlament teilt diese Ansicht . Dieser Artikel<br />
schließt die Hintertür, mittels Subunternehmung die<br />
steuerlichen und sozialen gesetzlichen, vorschriftsmäßigen<br />
und tariflichen Verpflichtungen zu umgehen, den<br />
Markt zu verderben und den Arbeitnehmern ihren Sozialschutz<br />
zu verweigern.<br />
Die EFBH schlägt vor, dass die ergänzenden Sanktionen<br />
(Artikel 8) unverzüglich auch für die Vertrags- oder Subunternehmer<br />
gelten.<br />
ARTIKEL 10: Straftaten<br />
Der Richtlinienvorschlag besagt, dass nur in vier best<strong>im</strong>mten<br />
Fällen von einer Straftat die Rede ist: 1) wiederholte<br />
Zuwiderhandlungen, 2) Einstellung einer erheblichen<br />
Zahl illegal beschäftigter Drittstaatsangehöriger,<br />
3) besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz,<br />
4) wenn der Arbeitgeber weiß (?), dass es um<br />
Menschenhandel geht. Aufgrund dieser Argumentation<br />
der Europäischen Kommission versteht sich "illegale Beschäftigung"<br />
nur als Straftat, wenn erschwerende Umstände<br />
vorhanden sind. Dies ist für die EFBH nicht akzeptierbar.<br />
"Illegale Beschäftigung" sollte <strong>im</strong>mer eine Straftat<br />
sein, die die Mitgliedstaaten ahnden sollten.<br />
ARTIKEL 11: Sanktionen für Straftaten<br />
Ähnlich wie für Artikel 10 wiederholen wir, dass "illegale<br />
Beschäftigung" <strong>im</strong>mer eine Straftat ist.<br />
ARTIKEL 12: Haftung juristischer Personen<br />
Die EFBH betont, dass es tatsächlich richtig ist, sowohl<br />
natürliche wie juristische Personen strafrechtlich haftbar<br />
machen zu können.<br />
ARTIKEL 13: Sanktionen gegen juristische Personen<br />
Die EFBH stellt wieder einmal fest, dass die Liste der<br />
Sanktionen gegen juristische Personen eingeschränkt<br />
wird. So darf der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren<br />
nicht auf "die Dauer von bis zu fünf Jahren" beschränkt<br />
werden.<br />
ARTIKEL 14: Erleichterung von Beschwerden<br />
Es spricht für sich, dass ein vereinfachtes Beschwerdeverfahren<br />
für die Ermittlung und Ahndung "illegaler Beschäftigung"<br />
notwendig ist. Die EFBH möchte, dass der<br />
Richtlinienvorschlag ausdrücklich besagt, dass die Mitgliedstaaten<br />
hinsichtlich der Einreichung von Beschwerden<br />
keine administrativen oder Formvorschriften auferle-<br />
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