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Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research

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EU-Arbeitsrecht für den EU-Arbeitsmarkt<br />

des Gastlandes eingehalten werden müssen,<br />

wenn diese günstiger als die des Herkunftslandes<br />

sind. Schließlich gehört in diesen Bereich<br />

die jüngere Antidiskr<strong>im</strong>inierungs-Richtlinie,<br />

welche die Gleichbehandlung und das Verbot<br />

der Diskr<strong>im</strong>inierung aufgrund von Rasse oder<br />

ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Alter<br />

und sexueller Neigung fordert. Diese muss<br />

sich erst noch auswirken. Wir warten auch noch<br />

auf eine Einigung zur gesetzlichen Regelung der<br />

Geichbehandlung von Beschäftigung bei Arbeitsvermittlern.<br />

Im Bereich Gesundheitsschutz ist die Arbeitszeitrichtlinie<br />

von 1993 von größter Bedeutung.<br />

In einem Land wie dem Vereinigten Königreich,<br />

das bisher keine gesetzliche Arbeitszeitregelung<br />

hatte, hätte die Richtlinie größte Wirkung<br />

gehabt, wurde aber durch das sogenannte ‚optout’<br />

weitgehend unterlaufen.<br />

Der dritte Bereich der EU-Arbeitsgesetzgebung<br />

über Mitbest<strong>im</strong>mung und besonders Information<br />

und Anhörung betraf die Richtlinie über ‚erworbene<br />

Rechte’, ‚Eurobetriebsräte’ und zuletzt<br />

‚Information und Anhörung’.<br />

Als wichtigtes Ergebnis kann man festhalten,<br />

dass in Ländern, in denen entsprechende Rechte<br />

bereits existierten, die Wirkung gering ist. So<br />

hatten die Richtlinien über Teilzeit- und befristete<br />

Beschäftigung wenig Auswirkungen in<br />

Frankreich, dagegen große <strong>im</strong> Vereinigten Königreich.<br />

Das gleiche gilt für die Arbeitszeitrichtlinie.<br />

Die neue Antidiskr<strong>im</strong>inierungsgesetzgebung<br />

wird große Wirkung in Deutschland haben,<br />

viel weniger dagegen <strong>im</strong> Vereinigten Königreich,<br />

wo seit langem Gesetze gegen Rassendiskr<strong>im</strong>inierung<br />

gelten.<br />

Im Allgemeinen hat europäisches Arbeitsrecht<br />

in einzelnen Mitgliedsstaaten geltende Rechte<br />

auf die anderen übertragen, und dadurch das<br />

Arbeitsrecht in der Europäischen Union harmonisiert,<br />

aber kaum neues Recht geschaffen.<br />

5. Strategische Leitlinien für die<br />

Weiterentwicklung des europäischen<br />

Arbeitsrechts<br />

Wir schlagen vor, mit der Frage nach den „wirtschafts-<br />

und gesellschaftspolitischen Ursachen“<br />

zu beginnen.<br />

Für die Beurteilung der wirtschafts- und gesellschaftspolitischen<br />

Entwicklungen ist die Gestaltung<br />

des Arbeitsverhältnisses die entscheidende<br />

Kategorie. Ohne weiterreichende historische<br />

Analyse wollen wir darauf hinweisen, dass das<br />

20. Jahrhundert in Europa davon geprägt ist,<br />

dass das Lohnarbeitsverhältnis durch Sozialversorgung<br />

verschiedener Art - etwa nach den<br />

Modellen Bismarcks oder Beveridges - ausgebaut<br />

wurde. Dadurch wurde die Arbeitskraft vor<br />

einer Ausbeutung geschützt, welche ihrer vollen<br />

Nutzung und weiteren Entwicklung <strong>im</strong> Wege<br />

stand. Auf dieser Grundlage erlebte Europa einen<br />

riesigen Wirtschaftsaufschwung mit fundamentalen<br />

Veränderungen in den Lebensbedingungen.<br />

In dieser Phase erhielt sich nichtsdestoweniger<br />

das Abhängigkeitsverhältnis zwischen<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag<br />

blieb in verschiedenen Varianten<br />

Voraussetzung des Zugangs zur Sozialversorgung<br />

für alle Fälle der Arbeitsunfähigkeit infolge<br />

von Krankheit, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit.<br />

Die Bindung an den individuellen Arbeitgeber<br />

zeigt sich mittlerweile als Einschränkung<br />

der Entfaltung der Arbeitskraft - aus der<br />

Sicht des Arbeitnehmers wie auch aus der Sicht<br />

des Arbeitgebers. Weder ist es für den Arbeitnehmer<br />

wünschenswert, sich einem Arbeitgeber<br />

langfristig zu verschreiben, noch ist es vorteilhaft<br />

für den Arbeitgeber, eine unbefristete<br />

Verantwortung für Arbeitnehmer auf sich zu<br />

nehmen. Infolgedessen hat sich, teilweise in<br />

beiderseitigem Einverständnis, ein Arbeitsmarkt<br />

entwickelt, der die Bindungen dieses Arbeitsverhältnisses<br />

umgeht und dabei Schutzrechte<br />

des Arbeitnehmers ausser Kraft setzt.<br />

Dieser Arbeitsmarkt wird selbstverständlich in<br />

grossem Umfang von Arbeitgebern missbraucht,<br />

um Verpflichtungen loszuwerden und<br />

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