Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research
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EU-Arbeitsrecht für den EU-Arbeitsmarkt<br />
des Gastlandes eingehalten werden müssen,<br />
wenn diese günstiger als die des Herkunftslandes<br />
sind. Schließlich gehört in diesen Bereich<br />
die jüngere Antidiskr<strong>im</strong>inierungs-Richtlinie,<br />
welche die Gleichbehandlung und das Verbot<br />
der Diskr<strong>im</strong>inierung aufgrund von Rasse oder<br />
ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Alter<br />
und sexueller Neigung fordert. Diese muss<br />
sich erst noch auswirken. Wir warten auch noch<br />
auf eine Einigung zur gesetzlichen Regelung der<br />
Geichbehandlung von Beschäftigung bei Arbeitsvermittlern.<br />
Im Bereich Gesundheitsschutz ist die Arbeitszeitrichtlinie<br />
von 1993 von größter Bedeutung.<br />
In einem Land wie dem Vereinigten Königreich,<br />
das bisher keine gesetzliche Arbeitszeitregelung<br />
hatte, hätte die Richtlinie größte Wirkung<br />
gehabt, wurde aber durch das sogenannte ‚optout’<br />
weitgehend unterlaufen.<br />
Der dritte Bereich der EU-Arbeitsgesetzgebung<br />
über Mitbest<strong>im</strong>mung und besonders Information<br />
und Anhörung betraf die Richtlinie über ‚erworbene<br />
Rechte’, ‚Eurobetriebsräte’ und zuletzt<br />
‚Information und Anhörung’.<br />
Als wichtigtes Ergebnis kann man festhalten,<br />
dass in Ländern, in denen entsprechende Rechte<br />
bereits existierten, die Wirkung gering ist. So<br />
hatten die Richtlinien über Teilzeit- und befristete<br />
Beschäftigung wenig Auswirkungen in<br />
Frankreich, dagegen große <strong>im</strong> Vereinigten Königreich.<br />
Das gleiche gilt für die Arbeitszeitrichtlinie.<br />
Die neue Antidiskr<strong>im</strong>inierungsgesetzgebung<br />
wird große Wirkung in Deutschland haben,<br />
viel weniger dagegen <strong>im</strong> Vereinigten Königreich,<br />
wo seit langem Gesetze gegen Rassendiskr<strong>im</strong>inierung<br />
gelten.<br />
Im Allgemeinen hat europäisches Arbeitsrecht<br />
in einzelnen Mitgliedsstaaten geltende Rechte<br />
auf die anderen übertragen, und dadurch das<br />
Arbeitsrecht in der Europäischen Union harmonisiert,<br />
aber kaum neues Recht geschaffen.<br />
5. Strategische Leitlinien für die<br />
Weiterentwicklung des europäischen<br />
Arbeitsrechts<br />
Wir schlagen vor, mit der Frage nach den „wirtschafts-<br />
und gesellschaftspolitischen Ursachen“<br />
zu beginnen.<br />
Für die Beurteilung der wirtschafts- und gesellschaftspolitischen<br />
Entwicklungen ist die Gestaltung<br />
des Arbeitsverhältnisses die entscheidende<br />
Kategorie. Ohne weiterreichende historische<br />
Analyse wollen wir darauf hinweisen, dass das<br />
20. Jahrhundert in Europa davon geprägt ist,<br />
dass das Lohnarbeitsverhältnis durch Sozialversorgung<br />
verschiedener Art - etwa nach den<br />
Modellen Bismarcks oder Beveridges - ausgebaut<br />
wurde. Dadurch wurde die Arbeitskraft vor<br />
einer Ausbeutung geschützt, welche ihrer vollen<br />
Nutzung und weiteren Entwicklung <strong>im</strong> Wege<br />
stand. Auf dieser Grundlage erlebte Europa einen<br />
riesigen Wirtschaftsaufschwung mit fundamentalen<br />
Veränderungen in den Lebensbedingungen.<br />
In dieser Phase erhielt sich nichtsdestoweniger<br />
das Abhängigkeitsverhältnis zwischen<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag<br />
blieb in verschiedenen Varianten<br />
Voraussetzung des Zugangs zur Sozialversorgung<br />
für alle Fälle der Arbeitsunfähigkeit infolge<br />
von Krankheit, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit.<br />
Die Bindung an den individuellen Arbeitgeber<br />
zeigt sich mittlerweile als Einschränkung<br />
der Entfaltung der Arbeitskraft - aus der<br />
Sicht des Arbeitnehmers wie auch aus der Sicht<br />
des Arbeitgebers. Weder ist es für den Arbeitnehmer<br />
wünschenswert, sich einem Arbeitgeber<br />
langfristig zu verschreiben, noch ist es vorteilhaft<br />
für den Arbeitgeber, eine unbefristete<br />
Verantwortung für Arbeitnehmer auf sich zu<br />
nehmen. Infolgedessen hat sich, teilweise in<br />
beiderseitigem Einverständnis, ein Arbeitsmarkt<br />
entwickelt, der die Bindungen dieses Arbeitsverhältnisses<br />
umgeht und dabei Schutzrechte<br />
des Arbeitnehmers ausser Kraft setzt.<br />
Dieser Arbeitsmarkt wird selbstverständlich in<br />
grossem Umfang von Arbeitgebern missbraucht,<br />
um Verpflichtungen loszuwerden und<br />
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