Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research
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Jan Cremers<br />
Sozialversicherung sowie zur Nichteinhaltung<br />
der Arbeitsbest<strong>im</strong>mungen kommen. Dies wiederum<br />
trägt zur Zunahme ungemeldeter Arbeit<br />
bei.<br />
Zwei der grundlegenden Freiheiten <strong>im</strong> Binnenmarkt,<br />
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und<br />
die freie Dienstleistung stehen als Ergebnis einer<br />
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs<br />
der EU in einer annähernd hierarchischen Beziehung<br />
zueinander. Dies hatte seine Auswirkungen<br />
auf die Lage auf den Baustellen, sowohl<br />
<strong>im</strong> Fall der Inanspruchnahme inländischer Arbeitnehmer<br />
mit unterschiedlichem Beschäftigungsstatus<br />
als auch bei ausländischen Arbeitskräften.<br />
Das EU-Gesetz zur freien Bereitstellung von<br />
Dienstleistungen kollidierte mit der Gesetzgebung<br />
<strong>im</strong> Zusammenhang mit der Freizügigkeit<br />
der Arbeitnehmer. In den Anfangstagen der Europäischen<br />
Gemeinschaft herrschte die allgemeine<br />
Meinung vor, dass es sich bei der Bereitstellung<br />
von Dienstleistungen um spezialisierte<br />
Arbeitskräfte handelt, die vorübergehend<br />
zur Installation einer Maschine oder zur<br />
Gewährleistung einer grenzüberschreitenden<br />
Dienstleistung für ein neues Werk benötigt werden.<br />
Spezialisiertes Schlüsselpersonal könnte<br />
somit ins Ausland gehen und dort seine Hilfe<br />
gezielt anbieten. Die Arbeitskräfte, die nicht zur<br />
Gruppe dieses Schlüsselpersonals zählten,<br />
wurden normalerweise durch das Prinzip der<br />
Freizügigkeit für Arbeitnehmer erfasst. Nach<br />
dem Fall Rush Portuguesa änderte sich die<br />
Lage; seit dieser Entscheidung wurden Bauarbeiter,<br />
die für einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum ins<br />
Ausland entsandt wurden, auch als Teil der Bereitstellung<br />
einer Dienstleistung durch ihren Arbeitgeber<br />
angesehen. Glücklicherweise legte<br />
der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung<br />
auch dar, dass die freie Lieferung der Dienstleistungen<br />
die Mitgliedsstaaten nicht davon abhält,<br />
ihre Gesetzgebung oder Tarifabkommen<br />
auf jede Person auszudehnen, die innerhalb ihrer<br />
Grenzen erwerbstätig wird, selbst wenn dies<br />
nur vorübergehend sein sollte. Wie dem auch<br />
sei: man muss sich nun die Frage stellen, wann<br />
ein Vertrag für (die Bereitstellung von) Dienstleistungen<br />
in Wirklichkeit einen Leistungsvertrag<br />
und damit eine Arbeitsbeziehung darstellt.<br />
Mit der Vereinfachung des Zutritts zum Status<br />
der Selbstständigen (zuerst in Großbritannien<br />
und dann, als Bestandteil der EU-Richtlinien, in<br />
ganz Europa) wurden besondere Möglichkeiten<br />
dafür geschaffen, dass sowohl mit Arbeitskräften<br />
<strong>im</strong> regulären Arbeitsvertrag als auch mit<br />
Selbstständigen, die exakt die gleiche Arbeit<br />
erledigen, auf einer Baustelle gearbeitet werden<br />
kann. Heutzutage ist es möglich und wird<br />
sogar von einigen Regierungen gefördert, dass<br />
eine Person auf eine Baustelle gehen und sich<br />
als selbstständiger Maurer oder Z<strong>im</strong>mermann<br />
vorstellen kann. Und sogar noch weitergehend<br />
können Arbeitsvermittler und Agenturen ihre<br />
Dienste bei der Anstellung Selbstständiger für<br />
Baustellen anbieten. Ob nun aus freien Stücken<br />
oder nicht, handelt es sich bei diesen Erwerbstätigen<br />
in Wirklichkeit zumeist um Arbeitnehmer.<br />
Dies hat auf europäischer Bühne die Möglichkeit<br />
geschaffen, ‚Verträge für Dienstleistungen’<br />
mit ausschließlich auf Arbeitskraftbereitstellung<br />
ausgelegten Subunternehmern zu<br />
schließen. Damit haben wir uns weit von dem<br />
ursprünglichen Ausgangspunkt entfernt, bei<br />
dem die Bereitstellung von Dienstleistungen<br />
durch Schlüsselpersonal über die Grenzen hinweg<br />
über eine definierte kurze Zeitspanne geleistet<br />
werden sollte.<br />
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