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Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research

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Jan Cremers<br />

Sozialversicherung sowie zur Nichteinhaltung<br />

der Arbeitsbest<strong>im</strong>mungen kommen. Dies wiederum<br />

trägt zur Zunahme ungemeldeter Arbeit<br />

bei.<br />

Zwei der grundlegenden Freiheiten <strong>im</strong> Binnenmarkt,<br />

die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und<br />

die freie Dienstleistung stehen als Ergebnis einer<br />

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs<br />

der EU in einer annähernd hierarchischen Beziehung<br />

zueinander. Dies hatte seine Auswirkungen<br />

auf die Lage auf den Baustellen, sowohl<br />

<strong>im</strong> Fall der Inanspruchnahme inländischer Arbeitnehmer<br />

mit unterschiedlichem Beschäftigungsstatus<br />

als auch bei ausländischen Arbeitskräften.<br />

Das EU-Gesetz zur freien Bereitstellung von<br />

Dienstleistungen kollidierte mit der Gesetzgebung<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit der Freizügigkeit<br />

der Arbeitnehmer. In den Anfangstagen der Europäischen<br />

Gemeinschaft herrschte die allgemeine<br />

Meinung vor, dass es sich bei der Bereitstellung<br />

von Dienstleistungen um spezialisierte<br />

Arbeitskräfte handelt, die vorübergehend<br />

zur Installation einer Maschine oder zur<br />

Gewährleistung einer grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistung für ein neues Werk benötigt werden.<br />

Spezialisiertes Schlüsselpersonal könnte<br />

somit ins Ausland gehen und dort seine Hilfe<br />

gezielt anbieten. Die Arbeitskräfte, die nicht zur<br />

Gruppe dieses Schlüsselpersonals zählten,<br />

wurden normalerweise durch das Prinzip der<br />

Freizügigkeit für Arbeitnehmer erfasst. Nach<br />

dem Fall Rush Portuguesa änderte sich die<br />

Lage; seit dieser Entscheidung wurden Bauarbeiter,<br />

die für einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum ins<br />

Ausland entsandt wurden, auch als Teil der Bereitstellung<br />

einer Dienstleistung durch ihren Arbeitgeber<br />

angesehen. Glücklicherweise legte<br />

der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung<br />

auch dar, dass die freie Lieferung der Dienstleistungen<br />

die Mitgliedsstaaten nicht davon abhält,<br />

ihre Gesetzgebung oder Tarifabkommen<br />

auf jede Person auszudehnen, die innerhalb ihrer<br />

Grenzen erwerbstätig wird, selbst wenn dies<br />

nur vorübergehend sein sollte. Wie dem auch<br />

sei: man muss sich nun die Frage stellen, wann<br />

ein Vertrag für (die Bereitstellung von) Dienstleistungen<br />

in Wirklichkeit einen Leistungsvertrag<br />

und damit eine Arbeitsbeziehung darstellt.<br />

Mit der Vereinfachung des Zutritts zum Status<br />

der Selbstständigen (zuerst in Großbritannien<br />

und dann, als Bestandteil der EU-Richtlinien, in<br />

ganz Europa) wurden besondere Möglichkeiten<br />

dafür geschaffen, dass sowohl mit Arbeitskräften<br />

<strong>im</strong> regulären Arbeitsvertrag als auch mit<br />

Selbstständigen, die exakt die gleiche Arbeit<br />

erledigen, auf einer Baustelle gearbeitet werden<br />

kann. Heutzutage ist es möglich und wird<br />

sogar von einigen Regierungen gefördert, dass<br />

eine Person auf eine Baustelle gehen und sich<br />

als selbstständiger Maurer oder Z<strong>im</strong>mermann<br />

vorstellen kann. Und sogar noch weitergehend<br />

können Arbeitsvermittler und Agenturen ihre<br />

Dienste bei der Anstellung Selbstständiger für<br />

Baustellen anbieten. Ob nun aus freien Stücken<br />

oder nicht, handelt es sich bei diesen Erwerbstätigen<br />

in Wirklichkeit zumeist um Arbeitnehmer.<br />

Dies hat auf europäischer Bühne die Möglichkeit<br />

geschaffen, ‚Verträge für Dienstleistungen’<br />

mit ausschließlich auf Arbeitskraftbereitstellung<br />

ausgelegten Subunternehmern zu<br />

schließen. Damit haben wir uns weit von dem<br />

ursprünglichen Ausgangspunkt entfernt, bei<br />

dem die Bereitstellung von Dienstleistungen<br />

durch Schlüsselpersonal über die Grenzen hinweg<br />

über eine definierte kurze Zeitspanne geleistet<br />

werden sollte.<br />

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