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Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research

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EU-Arbeitsrecht für den EU-Arbeitsmarkt<br />

Linda Clarke, Jörn Janssen<br />

Europäisches Arbeitsrecht<br />

für einen europäischen Arbeitsmarkt<br />

1. D<strong>im</strong>ensionen des europäischen<br />

Arbeitsmarktes<br />

Wenn wir ein europäisches Arbeitsrecht aus<br />

dem Bestehen eines europäischen Abeitsmarktes<br />

begründen, müssen wir zunächst Rechenschaft<br />

darüber ablegen, ob es diesen Arbeitmarkt<br />

gibt und an welchen Erscheinungen wir<br />

ihn ablesen, und auch ihn hinsichtlich seiner<br />

Bedeutung gegenüber den Arbeitsmärkten der<br />

einzelnen Staaten einschätzen.<br />

Fangen wir bei der offensichtlichsten D<strong>im</strong>ension<br />

des europäischen Arbeitsmarktes an. In der Europäischen<br />

Union gilt, abgesehen von marginalen<br />

Einschränkungen, die ‚Freizügigkeit der Arbeitnehmer’.<br />

Dies ist die legale Grundlage für<br />

den europäischen Arbeitsmarkt. Damit ist nicht<br />

gesagt, dass und in welchem Masse dieses<br />

Recht auch in Anspruch genommen wird. Tatsächlich<br />

gibt es Arbeitsmigration innerhalb der<br />

Europäischen Union. In welchem Masse diese<br />

Migrationen einen einheitlichen Arbeitsmarkt<br />

herstellen, ist allerdings eine Frage der Beurteilung.<br />

Nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung<br />

nutzt die Freizügigkeit in einem anderen<br />

Staat zu arbeiten, aber die Wirkung kann selbstverständlich<br />

weit grösser sein als an der Zahl<br />

der Arbeitsmigranten ablesbar ist (1,7% leben<br />

<strong>im</strong> Ausland, FT 02/05/07, p. 15). Wenn zum Beispiel<br />

einhe<strong>im</strong>ische Arbeitskräfte durch Immigranten<br />

verdrängt oder Löhne unterboten werden,<br />

kann dies erhebliche Wirkungen und Belastungen<br />

zur Folge haben. Das soll hier nicht<br />

weiter ausgeführt werden.<br />

Eine andere D<strong>im</strong>ension des europäischen Arbeitsmarktes<br />

ist die ‚Freizügigkeit der Dienstleistungen’.<br />

Schon ohne die sogenannte Dienstleitungsrichtlinie<br />

ist diese Freizügigkeit vorhanden<br />

und hat eine Wirkung auf den Arbeitsmarkt.<br />

Nicht nur werden tatsächlich Dienstleistungen<br />

grenzüberschreitend ausgeführt, vielmehr wird<br />

diese Freiheit in großem Umfang missbraucht.<br />

Dabei gilt ebenso wie bei Arbeitsmigrationen,<br />

dass die Wirkung weit über das hinausgehen<br />

kann, was die Zahl der in grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungen Beschäftigten ausdrückt.<br />

Um ein Bild des Bauwesens zu bemühen, einige<br />

Zent<strong>im</strong>eter Setzungen können zum Zusammenbruch<br />

eines Gebäudes führen.<br />

Eine dritte D<strong>im</strong>ension darf man nicht vergessen,<br />

ich will sie mal die ‚Freizügigkeit der Betriebe’<br />

nennen. Wenn zur Nutzung billiger oder ungeschützter<br />

Arbeitskräfte Betriebe über die Grenzen<br />

wandern oder in beliebigen Staaten investiert<br />

und damit den Arbeitnehmern ihr Weg erspart<br />

wird, entsteht ebenso ein grenzüberschreitender<br />

Arbeitsmarkt.<br />

Viertens dürfen wir nicht vergessen, dass mit<br />

dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ja<br />

ebenfalls die auf die Produktion dieser Waren<br />

verwendete Arbeitskraft unterwegs ist. Wir wissen<br />

ja in etwa, in welchen Branchen Arbeitskräfte<br />

entlassen wurden, weil aus China Waren billiger<br />

angeboten werden, als sie etwa in Deutschland<br />

hergestellt werden können. Dieser Wirkungszusammenhang<br />

besteht auch zwischen<br />

den europäischen Arbeitsmärkten.<br />

Diese Konkurrenz der Arbeitskräfte und Arbeitsmärkte<br />

ist keineswegs eine neue Erscheinung,<br />

sie hat sich höchstens intensiviert. Sie hat sich<br />

in einem Maße intensiviert, dass auch die Grenzen<br />

des Arbeitsrechts und der kollektiven Verhandlungen<br />

und Verträge eingebrochen sind.<br />

Die Gewerkschaften sind bei Lohnverhandlungen<br />

erpressbar geworden, weil Arbeitgeber die<br />

freie Wahl des Arbeitsrechts und des Verhandlungspartners<br />

für sich nutzen können. Arbeitsrecht<br />

ist dadurch ein Instrument der Konkurrenz,<br />

wie am Beispiel des Arguments des britischen<br />

Schatzkanzlers typisch sichtbar wird: er<br />

verteidigt das ‚opt-out’ aus der EU-Arbeitszeitregelung<br />

als unverzichtbar, um die Konkurrenz-<br />

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