Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research
Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research
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"<strong>Schwarzarbeit</strong>" <strong>im</strong> deutschen <strong>Baugewerbe</strong><br />
le durch die Behörden der Zollkontrolle;<br />
§3 "Anmeldepflichten" regelt das Verfahren zur<br />
Anmeldung von entsandten Beschäftigten am<br />
Bau einschl. der Baustellen und der vor Ort Verantwortlichen;<br />
§4 regelt die Zustellung von Bescheiden, §5<br />
Bußgeldvorschriften, §6 den möglichen Ausschluss<br />
von Ausschreibungen, §7 die Geltung<br />
von Zwingenden Arbeitsbedingungen, §8 den<br />
Gerichtsstand.<br />
Die Mindestentgelte der für allgemeinverbindlich<br />
erklärten Tarifverträge verändern sich mit<br />
den Ergebnissen der Tarifverhandlungen, 2005/<br />
2006 betragen die Mindestlöhne <strong>im</strong> <strong>Baugewerbe</strong>:<br />
• in der Lohngruppe 1: 10,20 Euro (alte Bundesländer)<br />
bzw. 8,80 Euro (neue Bundesländer),<br />
• in der Lohngruppe 2: 12,30 Euro (alte Bundesländer)<br />
bzw. 9,80 Euro (neue Bundesländer).<br />
Diese Mindestlöhne erhalten z.Zt. 42% der Beschäftigten<br />
in Betrieben in den neuen und 19%<br />
der Beschäftigten in Betrieben in den alten Bundesländern,<br />
der Durchschnittslohn der anderen<br />
gemeldeten Beschäftigten liegt darüber.<br />
Abgesehen von den nichtgemeldeten entsandten<br />
ausländischen Beschäftigten und den nichtgemeldeten<br />
Arbeitstunden von sozialversicherten<br />
Beschäftigten gibt es weitere Probleme:<br />
• Konkurrenz mit nicht der Allgemeinverbindlichkeit<br />
unterliegenden Betrieben aus<br />
anderen Handwerken und Gewerben, die<br />
auf der Baustelle tätig sind – das Prinzip<br />
"gleicher Lohn für gleiche Arbeit auf der<br />
gleichen Baustelle" ist nicht verwirklicht.<br />
• Bei der öffentlichen Auftragsvergabe wird<br />
die Einhaltung der Mindestlöhne in der Regel<br />
nicht beachtet; es ist häufig offensichtlich,<br />
dass Angebote und Vergaben auf Preisen<br />
beruhen, die Mindestlöhne nicht einhalten<br />
können.<br />
• Nach wie vor sind die Kontrollen der Einhaltung<br />
der Mindestlöhne unzureichend,<br />
sodass ihr Unterlaufen und die o.a. Missbrauchs-<br />
und Umgehungstatbestände nur<br />
exemplarisch und nicht flächendeckend<br />
aufgedeckt werden.<br />
• Schließlich ist die Vollstreckung etwaiger<br />
Sanktionen, Bußen usw. <strong>im</strong> Ausland in aller<br />
Regel nicht möglich. Es werden nur 15-<br />
20% aller Bußgeldbescheide vollstreckt,<br />
das bedeutet, dass 80-85% aller erkannten,<br />
verhandelten und geahndeten Verstöße<br />
folgenlos bleiben.<br />
3.2 Gesetz zur Eindämmung illegaler<br />
Beschäftigung <strong>im</strong> <strong>Baugewerbe</strong> 9<br />
Mit dem Gesetz wurde eine Generalunternehmenshaftung<br />
auch für die Nachunternehmen<br />
eingeführt. Das Generalunternehmen hat regelmäßig<br />
15% der Rechnungen der Subunternehmen<br />
einzubehalten und an das zuständige<br />
Finanzamt abzuführen. Damit sollte möglichen<br />
Steuerhinterziehungen offensiv gegenüber getreten<br />
werden können.<br />
3.3 Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung<br />
der illegalen Beschäftigung und<br />
<strong>Schwarzarbeit</strong> 10<br />
Mit dem Gesetz wurde eine Reihe von Verbesserungen<br />
in den Kontrollmöglichkeiten eingeführt.<br />
U.a. wurden Generalunternehmer verpflichtet,<br />
die Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge<br />
der von ihnen beauftragten Subunternehmen<br />
zu tragen. Allgemein wurden die<br />
Möglichkeiten der Behörden zur Kooperation in<br />
der Verfolgung verbessert und der Straf- und<br />
Bußgeldrahmen erhöht. Die Möglichkeit der<br />
Werbung für <strong>Schwarzarbeit</strong> wurde eingeschränkt.<br />
9<br />
Gesetz vom 06. 09. 2001<br />
10 Gesetz vom 01. 08. 2002<br />
15