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Schwarzarbeit im Baugewerbe - Construction Labour Research

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"<strong>Schwarzarbeit</strong>" <strong>im</strong> deutschen <strong>Baugewerbe</strong><br />

le durch die Behörden der Zollkontrolle;<br />

§3 "Anmeldepflichten" regelt das Verfahren zur<br />

Anmeldung von entsandten Beschäftigten am<br />

Bau einschl. der Baustellen und der vor Ort Verantwortlichen;<br />

§4 regelt die Zustellung von Bescheiden, §5<br />

Bußgeldvorschriften, §6 den möglichen Ausschluss<br />

von Ausschreibungen, §7 die Geltung<br />

von Zwingenden Arbeitsbedingungen, §8 den<br />

Gerichtsstand.<br />

Die Mindestentgelte der für allgemeinverbindlich<br />

erklärten Tarifverträge verändern sich mit<br />

den Ergebnissen der Tarifverhandlungen, 2005/<br />

2006 betragen die Mindestlöhne <strong>im</strong> <strong>Baugewerbe</strong>:<br />

• in der Lohngruppe 1: 10,20 Euro (alte Bundesländer)<br />

bzw. 8,80 Euro (neue Bundesländer),<br />

• in der Lohngruppe 2: 12,30 Euro (alte Bundesländer)<br />

bzw. 9,80 Euro (neue Bundesländer).<br />

Diese Mindestlöhne erhalten z.Zt. 42% der Beschäftigten<br />

in Betrieben in den neuen und 19%<br />

der Beschäftigten in Betrieben in den alten Bundesländern,<br />

der Durchschnittslohn der anderen<br />

gemeldeten Beschäftigten liegt darüber.<br />

Abgesehen von den nichtgemeldeten entsandten<br />

ausländischen Beschäftigten und den nichtgemeldeten<br />

Arbeitstunden von sozialversicherten<br />

Beschäftigten gibt es weitere Probleme:<br />

• Konkurrenz mit nicht der Allgemeinverbindlichkeit<br />

unterliegenden Betrieben aus<br />

anderen Handwerken und Gewerben, die<br />

auf der Baustelle tätig sind – das Prinzip<br />

"gleicher Lohn für gleiche Arbeit auf der<br />

gleichen Baustelle" ist nicht verwirklicht.<br />

• Bei der öffentlichen Auftragsvergabe wird<br />

die Einhaltung der Mindestlöhne in der Regel<br />

nicht beachtet; es ist häufig offensichtlich,<br />

dass Angebote und Vergaben auf Preisen<br />

beruhen, die Mindestlöhne nicht einhalten<br />

können.<br />

• Nach wie vor sind die Kontrollen der Einhaltung<br />

der Mindestlöhne unzureichend,<br />

sodass ihr Unterlaufen und die o.a. Missbrauchs-<br />

und Umgehungstatbestände nur<br />

exemplarisch und nicht flächendeckend<br />

aufgedeckt werden.<br />

• Schließlich ist die Vollstreckung etwaiger<br />

Sanktionen, Bußen usw. <strong>im</strong> Ausland in aller<br />

Regel nicht möglich. Es werden nur 15-<br />

20% aller Bußgeldbescheide vollstreckt,<br />

das bedeutet, dass 80-85% aller erkannten,<br />

verhandelten und geahndeten Verstöße<br />

folgenlos bleiben.<br />

3.2 Gesetz zur Eindämmung illegaler<br />

Beschäftigung <strong>im</strong> <strong>Baugewerbe</strong> 9<br />

Mit dem Gesetz wurde eine Generalunternehmenshaftung<br />

auch für die Nachunternehmen<br />

eingeführt. Das Generalunternehmen hat regelmäßig<br />

15% der Rechnungen der Subunternehmen<br />

einzubehalten und an das zuständige<br />

Finanzamt abzuführen. Damit sollte möglichen<br />

Steuerhinterziehungen offensiv gegenüber getreten<br />

werden können.<br />

3.3 Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung<br />

der illegalen Beschäftigung und<br />

<strong>Schwarzarbeit</strong> 10<br />

Mit dem Gesetz wurde eine Reihe von Verbesserungen<br />

in den Kontrollmöglichkeiten eingeführt.<br />

U.a. wurden Generalunternehmer verpflichtet,<br />

die Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge<br />

der von ihnen beauftragten Subunternehmen<br />

zu tragen. Allgemein wurden die<br />

Möglichkeiten der Behörden zur Kooperation in<br />

der Verfolgung verbessert und der Straf- und<br />

Bußgeldrahmen erhöht. Die Möglichkeit der<br />

Werbung für <strong>Schwarzarbeit</strong> wurde eingeschränkt.<br />

9<br />

Gesetz vom 06. 09. 2001<br />

10 Gesetz vom 01. 08. 2002<br />

15

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