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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Art. 4 Ges<strong>ch</strong>ützte Bezei<strong>ch</strong>nungen<br />

1 Die Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nung kann ersetzt werden dur<strong>ch</strong>:<br />

a. eine ges<strong>ch</strong>ützte Ursprungsbezei<strong>ch</strong>nung na<strong>ch</strong> der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971;<br />

b. eine ges<strong>ch</strong>ützte geografis<strong>ch</strong>e Angabe na<strong>ch</strong> der GUB/GGA-Verordnung; oder<br />

c. eine auf Grund eines Staatsvertrags mit der S<strong>ch</strong>weiz ges<strong>ch</strong>ützte analoge Bezei<strong>ch</strong>nung oder Angabe.<br />

2 Folgende Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nungen können ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>ützte Bezei<strong>ch</strong>nungen oder Angaben ersetzt<br />

werden:<br />

a. Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nungen für Fleis<strong>ch</strong>, Fleis<strong>ch</strong>zubereitungen und Fleis<strong>ch</strong>erzeugnisse na<strong>ch</strong> Artikel 8 der Verordnung<br />

des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tieris<strong>ch</strong>er Herkunft; vorbehalten bleibt Artikel<br />

8 Absatz 4 der genannten Verordnung.<br />

b. Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nungen für Wein na<strong>ch</strong> den Artikeln 6 und 9 der Verordnung des EDI vom 23. November<br />

20053 über alkoholis<strong>ch</strong>e Getränke.<br />

+ Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />

Art. 4 Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

1 Zusätzli<strong>ch</strong> zu den Angaben na<strong>ch</strong> Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die<br />

Kennzei<strong>ch</strong>nung und Anpreisung <strong>von</strong> <strong>Lebensmitteln</strong> (LKV) sind anzugeben:<br />

a. ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen<br />

Herstellungsprozess, dur<strong>ch</strong> den das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigens<strong>ch</strong>aften erhält;<br />

b. die Nährwertkennzei<strong>ch</strong>nung na<strong>ch</strong> den Artikeln 22–29 LKV.<br />

2 Zusätzli<strong>ch</strong> zu den Angaben na<strong>ch</strong> Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt werden.2<br />

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