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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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2 Zusätzli<strong>ch</strong> zu den Angaben na<strong>ch</strong> Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt werden.2<br />

3 Speziallebensmittel dürfen dur<strong>ch</strong> den Hinweis «diätetis<strong>ch</strong>» gekennzei<strong>ch</strong>net werden. Ausgenommen sind<br />

Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und<br />

Kleinkinder.<br />

4 Speziallebensmittel, die Süssungsmittel enthalten, müssen in der Nähe der Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nung den Hinweis<br />

«mit Süssungsmittel(n)» tragen. Auf Produkten, denen neben Süssungsmitteln au<strong>ch</strong> Zuckerarten<br />

zugegeben wurden, muss ein Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» angebra<strong>ch</strong>t werden.<br />

5 Speziallebensmittel, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten, müssen den<br />

Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» tragen.<br />

6 Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besonderen ernährungsphysiologis<strong>ch</strong>en<br />

Eigens<strong>ch</strong>aften eines Speziallebensmittels sind zulässig.<br />

Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

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