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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Mengenmässige Angaben <strong>von</strong> Zutaten<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über die Kennzei<strong>ch</strong>nung und Anpreisung <strong>von</strong> <strong>Lebensmitteln</strong> (LKV)<br />

Artikel 9 + 10<br />

Art. 9 Grundsatz und Ausnahmen<br />

1 Die Menge einer Zutat muss angegeben werden, wenn die Zutat:<br />

a. in der Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nung genannt ist (z.B. «Erdbeer-Joghurt», «Frü<strong>ch</strong>tesorbet», «Pizza mit S<strong>ch</strong>inken»);<br />

b. <strong>von</strong> den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit der Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nung in Verbindung<br />

gebra<strong>ch</strong>t wird (z.B. Rindfleis<strong>ch</strong> in «Gulas<strong>ch</strong>suppe»); oder<br />

c. auf der Etikette, der Verpackung oder Umhüllung dur<strong>ch</strong> Worte, Bilder oder grafis<strong>ch</strong>e Darstellungen<br />

hervorgehoben wird (z.B. «mit Butter zubereitet», «mit Erdnüssen»).<br />

2 Absatz 1 gilt ni<strong>ch</strong>t:<br />

a.für Zutaten, deren Abtropfgewi<strong>ch</strong>t angegeben ist;<br />

b. für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Ges<strong>ch</strong>macksgebung verwendet werden (z.B. Gewürze oder<br />

deren Extrakte);<br />

c. für Zutaten wie Süssungsmittel, Alkohol, Coffein, Chinin, Kohlensäure oder Zucker, auf die auf<br />

Grund anderer Vors<strong>ch</strong>riften hingewiesen werden muss (z.B. «mit Zucker und Süssungsmitteln», «alkoholhaltig»,<br />

«kohlensäurehaltig», «gezuckert»);<br />

d. für Zutaten, deren Mengen na<strong>ch</strong> einer andern Vors<strong>ch</strong>rift angegeben werden müssen;<br />

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