Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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a.fris<strong>ch</strong>em Obst und Gemüse, die ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ält, ges<strong>ch</strong>nitten oder in ähnli<strong>ch</strong>er Weise behandelt worden<br />
sind; sie ist jedo<strong>ch</strong> erforderli<strong>ch</strong> bei Keimen <strong>von</strong> Samen und ähnli<strong>ch</strong>en Erzeugnissen (Sprossen <strong>von</strong> Hülsenfrü<strong>ch</strong>ten<br />
usw.);<br />
abis.Wein, Likörwein, S<strong>ch</strong>aumwein, aromatisiertem Wein und ähnli<strong>ch</strong>en Erzeugnissen aus andern Frü<strong>ch</strong>ten<br />
als Weintrauben sowie bei aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten alkoholis<strong>ch</strong>en Getränken;<br />
b.alkoholis<strong>ch</strong>en Getränken mit einem Alkoholgehalt <strong>von</strong> 10 oder mehr Volumenprozent;<br />
c. Essig;<br />
d. Speisesalz;<br />
e. Zuckerarten in fester Form;<br />
f. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und Farbstoffen bestehen;<br />
g. ... 3<br />
h. Kaugummi und ähnli<strong>ch</strong>en Erzeugnissen zum Kauen;<br />
i. Speiseeis in Portionenpackungen;<br />
j. <strong>Lebensmitteln</strong>, wel<strong>ch</strong>e zum Verzehr innerhalb <strong>von</strong> 24 Stunden abgegeben werden;<br />
k.alkoholfreien und alkoholis<strong>ch</strong>en Getränken in Einzelbehältnissen <strong>von</strong> mehr als 5 Litern, die an Restaurants,<br />
Spitäler, Kantinen und ähnli<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen geliefert werden.<br />
Art. 14 Ausgestaltung der Datierung<br />
1 Die Datierung ist wie folgt anzugeben:<br />
a. das Verbrau<strong>ch</strong>sdatum:<br />
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