Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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4 Die verantwortli<strong>ch</strong>e Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der Guten Herstellungspraxis<br />
gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsi<strong>ch</strong>tigten Vermis<strong>ch</strong>ungen na<strong>ch</strong> Absatz 3 zu<br />
vermeiden oder mögli<strong>ch</strong>st gering zu halten.<br />
5 Auf Vermis<strong>ch</strong>ungen na<strong>ch</strong> Absatz 3, die unter den in diesem Absatz festgelegten Hö<strong>ch</strong>stwerten liegen,<br />
darf hingewiesen werden.<br />
6 Hinweise na<strong>ch</strong> Absatz 3 (z.B. «kann Erdnüsse enthalten») sind unmittelbar na<strong>ch</strong> dem Verzei<strong>ch</strong>nis der<br />
Zutaten anzubringen.<br />
7 Kann der Beweis erbra<strong>ch</strong>t werden, dass einzelne Zutaten, die aus in Anhang 1 genannten Zutaten hergestellt<br />
worden sind, keine Allergien oder andere unerwüns<strong>ch</strong>te Reaktionen auslösen können, so kann<br />
auf deren Angabe na<strong>ch</strong> den Absätzen 1–3 verzi<strong>ch</strong>tet werden.<br />
Anhang 1<br />
(Art. 8 Abs. 1 und 7)<br />
Zutaten, die Allergien oder andere unerwüns<strong>ch</strong>te Reaktionen auslösen können<br />
Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwüns<strong>ch</strong>te<br />
Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzei<strong>ch</strong>nung immer anzugeben:<br />
a. glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel;<br />
b. Mil<strong>ch</strong> (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Lactose);<br />
c. Eier;<br />
d. Fis<strong>ch</strong>e;<br />
e. Krebstiere;<br />
f. Sojabohnen;<br />
g. Erdnüsse;<br />
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