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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Eiweissarme Lebensmittel<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />

Artikel 8<br />

Art. 8 Eiweissarme Lebensmittel<br />

1 Ein Lebensmittel gilt als eiweissarm, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt:<br />

a. im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und<br />

b. hö<strong>ch</strong>stens 1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.<br />

2 Eiweissarme Teigwaren können, in Abwei<strong>ch</strong>ung <strong>von</strong> Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom<br />

23. November 2005 über Getreide, Hülsenfrü<strong>ch</strong>te, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, au<strong>ch</strong> we<strong>ch</strong>selnde<br />

Anteile an Stärke enthalten.<br />

Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

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