Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Aromatisierte Lebensmittel / Abbildungen<br />
oder Hinweise<br />
Gesetzestext - Quellenangabe<br />
Verordnung des EDI über die Kennzei<strong>ch</strong>nung und Anpreisung <strong>von</strong> <strong>Lebensmitteln</strong> (LKV)<br />
Artikel 34<br />
Art. 34 Aromatisierte Lebensmittel<br />
1 Wird auf eine bestimmte Zutat in Worten hingewiesen und werden deren organoleptis<strong>ch</strong>e Eigens<strong>ch</strong>aften<br />
vorwiegend dur<strong>ch</strong> Zusatz <strong>von</strong> Aromen erzeugt, so muss der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Ges<strong>ch</strong>mack»<br />
lauten (z.B. «mit Erdbeer-Aroma», «mit Vanille-Ges<strong>ch</strong>mack»).<br />
2 Abbildungen <strong>von</strong> Zutaten na<strong>ch</strong> Absatz 1 sind ni<strong>ch</strong>t erlaubt. Vorbehalten bleiben produktspezifis<strong>ch</strong>e<br />
Vors<strong>ch</strong>riften.1<br />
Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
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