Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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5 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz <strong>von</strong> biologis<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong>wertigen tieris<strong>ch</strong>en oder<br />
pflanzli<strong>ch</strong>en Proteinen zulässig. Mis<strong>ch</strong>ungen müssen die Anforderungen na<strong>ch</strong> Anhang 11 Ziffer II erfüllen.<br />
6 Kombinationspräparate sind Mis<strong>ch</strong>formen der Erzeugnisse na<strong>ch</strong> den Absätzen 3–5.<br />
7 Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Hö<strong>ch</strong>stmengen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Anhängen 12, 13 und<br />
14.<br />
8 Um den spezifis<strong>ch</strong>en ernährungsphysiologis<strong>ch</strong>en Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gere<strong>ch</strong>t<br />
zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu 300 Prozent des Gehalts na<strong>ch</strong> Anhang<br />
13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis,<br />
bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis erlaubt.<br />
9 Bei der Herstellung dürfen <strong>von</strong> den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen na<strong>ch</strong> Anhang 14<br />
verwendet werden.<br />
10 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf Gesu<strong>ch</strong> hin weitere Zusätze bewilligen. Es prüft die<br />
gesundheitli<strong>ch</strong>e Unbedenkli<strong>ch</strong>keit, die Zweckmässigkeit, die Kennzei<strong>ch</strong>nung sowie die Anpreisung der<br />
betreffenden Zusätze. Artikel 6 Absätze 1 und 4 LGV gilt sinngemäss.<br />
11 Die Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Artikel 3 Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>stabe a LKV4.<br />
12 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf müssen zusätzli<strong>ch</strong> zu den<br />
Angaben na<strong>ch</strong> Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:<br />
a. eine Ums<strong>ch</strong>reibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels;<br />
b. eine Gebrau<strong>ch</strong>sanleitung.<br />
13 Kennzei<strong>ch</strong>nung und Anpreisung der Zusätze ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Anhang 12.<br />
14 Bei der Kennzei<strong>ch</strong>nung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist hinzuweisen.<br />
15 Getränke mit einer Osmolarität <strong>von</strong> 250–340 mOsmol pro Liter können als isoton bezei<strong>ch</strong>net werden.<br />
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