06.11.2013 Aufrufe

Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Projekt:<br />

Kontakt:<br />

Tel<br />

e-mail<br />

5 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz <strong>von</strong> biologis<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong>wertigen tieris<strong>ch</strong>en oder<br />

pflanzli<strong>ch</strong>en Proteinen zulässig. Mis<strong>ch</strong>ungen müssen die Anforderungen na<strong>ch</strong> Anhang 11 Ziffer II erfüllen.<br />

6 Kombinationspräparate sind Mis<strong>ch</strong>formen der Erzeugnisse na<strong>ch</strong> den Absätzen 3–5.<br />

7 Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Hö<strong>ch</strong>stmengen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Anhängen 12, 13 und<br />

14.<br />

8 Um den spezifis<strong>ch</strong>en ernährungsphysiologis<strong>ch</strong>en Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gere<strong>ch</strong>t<br />

zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu 300 Prozent des Gehalts na<strong>ch</strong> Anhang<br />

13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis,<br />

bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis erlaubt.<br />

9 Bei der Herstellung dürfen <strong>von</strong> den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen na<strong>ch</strong> Anhang 14<br />

verwendet werden.<br />

10 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf Gesu<strong>ch</strong> hin weitere Zusätze bewilligen. Es prüft die<br />

gesundheitli<strong>ch</strong>e Unbedenkli<strong>ch</strong>keit, die Zweckmässigkeit, die Kennzei<strong>ch</strong>nung sowie die Anpreisung der<br />

betreffenden Zusätze. Artikel 6 Absätze 1 und 4 LGV gilt sinngemäss.<br />

11 Die Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Artikel 3 Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>stabe a LKV4.<br />

12 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf müssen zusätzli<strong>ch</strong> zu den<br />

Angaben na<strong>ch</strong> Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:<br />

a. eine Ums<strong>ch</strong>reibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels;<br />

b. eine Gebrau<strong>ch</strong>sanleitung.<br />

13 Kennzei<strong>ch</strong>nung und Anpreisung der Zusätze ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Anhang 12.<br />

14 Bei der Kennzei<strong>ch</strong>nung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist hinzuweisen.<br />

15 Getränke mit einer Osmolarität <strong>von</strong> 250–340 mOsmol pro Liter können als isoton bezei<strong>ch</strong>net werden.<br />

75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!