Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel<br />
Gesetzestext - Quellenangabe<br />
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />
Artikel 13<br />
Art. 13 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel<br />
Für Diabetikerinnen und Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:<br />
a. Der Gehalt an Fett darf ni<strong>ch</strong>t höher sein als im entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis.<br />
b. Sie dürfen folgende Zugaben ni<strong>ch</strong>t enthalten:<br />
1. Glucose, Glucosesirup, Invertzucker und Disa<strong>ch</strong>aride,<br />
2. Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und der Anteil im genussfertigen<br />
Produkt hö<strong>ch</strong>stens 2 Massenprozent beträgt.<br />
c. Lactose darf nur zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff <strong>von</strong> Süssstoffen verwendet wird und die Mis<strong>ch</strong>ung<br />
eine mindestens zwanzigfa<strong>ch</strong>e Süsskraft im Verhältnis zu Zucker hat.<br />
d. An Stelle der Stoffe na<strong>ch</strong> den Bu<strong>ch</strong>staben b und c dürfen nur Fructose, Süssungsmittel sowie Polydextrose<br />
zugegeben werden.<br />
Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
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