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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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5 Ist eine Zutat oder ein Stoff im Verzei<strong>ch</strong>nis der Zutaten oder in der Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nung bereits als «aus X<br />

hergestellt» aufgeführt, so kann der Hinweis zu «gente<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> verändert» oder «genetis<strong>ch</strong> verändert» abgekürzt<br />

werden.<br />

6 Sind mehrere Zutaten oder Stoffe zu kennzei<strong>ch</strong>nen, so kann der Hinweis «gente<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> verändert» o-<br />

der «genetis<strong>ch</strong> verändert» in einer Fussnote zum Verzei<strong>ch</strong>nis der Zutaten angebra<strong>ch</strong>t werden. Die Angaben<br />

in der Fussnote müssen in mindestens glei<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>riftgrösse angebra<strong>ch</strong>t werden wie das Verzei<strong>ch</strong>nis<br />

der Zutaten.<br />

7 Auf den Hinweis kann beim Vorhandensein <strong>von</strong> Material, das aus GVO besteht, sol<strong>ch</strong>e enthält oder daraus<br />

gewonnen ist, verzi<strong>ch</strong>tet werden, wenn:<br />

a. keine Zutat sol<strong>ch</strong>es Material im Umfang <strong>von</strong> mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen Mikroorganismen<br />

na<strong>ch</strong> Absatz 3); und<br />

b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein sol<strong>ch</strong>en<br />

Materials in der Zutat zu vermeiden.<br />

8 Mit dem Hinweis «ohne Gente<strong>ch</strong>nik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe<br />

versehen werden, wenn:<br />

a. anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass:<br />

1. das Lebensmittel und die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe<br />

oder Mikroorganismen na<strong>ch</strong> den Absätzen 1–3 ni<strong>ch</strong>t aus gente<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> veränderten Organismen stammen,<br />

2. bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden; da<strong>von</strong> ausgenommen sind Tierarzneimittel,<br />

und<br />

3.die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein <strong>von</strong> Material, das aus GVO besteht,<br />

sol<strong>ch</strong>e enthält oder daraus gewonnen ist, zu vermeiden;<br />

b. die Voraussetzung na<strong>ch</strong> Absatz 7 Bu<strong>ch</strong>stabe a erfüllt ist; und<br />

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