Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel<br />
Gesetzestext - Quellenangabe<br />
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />
Artikel 5<br />
Art. 5 Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel<br />
1 Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen Produkt:<br />
a. im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und<br />
b. hö<strong>ch</strong>stens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.<br />
2 Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als 0,5 g Lactose pro 100 g oder 100 ml im genussfertigen<br />
Produkt enthält.1<br />
Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
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