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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />

Artikel 5<br />

Art. 5 Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel<br />

1 Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen Produkt:<br />

a. im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und<br />

b. hö<strong>ch</strong>stens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.<br />

2 Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als 0,5 g Lactose pro 100 g oder 100 ml im genussfertigen<br />

Produkt enthält.1<br />

Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

59

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