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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Verzei<strong>ch</strong>nis der Zutaten<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über die Kennzei<strong>ch</strong>nung und Anpreisung <strong>von</strong> <strong>Lebensmitteln</strong> (LKV)<br />

Artikel 5 - 7<br />

Art. 5 Erforderli<strong>ch</strong>e Angaben und Reihenfolge<br />

1 Sämtli<strong>ch</strong>e Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) müssen in mengenmässig absteigender Reihenfolge<br />

angegeben werden. Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung.<br />

2 Abwei<strong>ch</strong>end <strong>von</strong> Absatz 1 gilt Folgendes:<br />

a. Zugefügtes Wasser und flü<strong>ch</strong>tige Zutaten sind na<strong>ch</strong> Massgabe ihres Massenanteils am Endprodukt<br />

anzugeben. Beträgt der Anteil des zugefügten Wassers ni<strong>ch</strong>t mehr als 5 Massenprozent des Endproduktes,<br />

so kann die Angabe entfallen.<br />

b. Der bei der Herstellung zugefügte Wasseranteil muss ni<strong>ch</strong>t angegeben werden, wenn die Verwendung<br />

<strong>von</strong> Wasser ledigli<strong>ch</strong> dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprüngli<strong>ch</strong>en<br />

Zustand zurückzuführen, oder wenn es si<strong>ch</strong> um Aufgussflüssigkeiten handelt.<br />

c. Die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung in ihren ursprüngli<strong>ch</strong>en<br />

Zustand zurückgeführten Zutaten können na<strong>ch</strong> Massgabe ihres Massenanteils vor dem Eindicken<br />

oder dem Trocknen angegeben werden.<br />

d. Bei konzentrierten oder getrockneten <strong>Lebensmitteln</strong>, denen bei der Zubereitung Wasser zugefügt werden<br />

muss, können Zutaten na<strong>ch</strong> ihrem Massenanteil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden;<br />

in diesem Fall muss dem Verzei<strong>ch</strong>nis der Zutaten ein Hinweis vorausgehen wie: «Zusammensetzung der<br />

genussfertigen Zubereitung: …».<br />

e. Obst, Gemüse oder Pilze, <strong>von</strong> denen keines na<strong>ch</strong> seinem Massenanteil deutli<strong>ch</strong> dominiert und die,<br />

wenn sie in einer Mis<strong>ch</strong>ung als Zutat eingesetzt werden, mit potenziell veränderli<strong>ch</strong>en Anteilen verwendet<br />

werden, können im Verzei<strong>ch</strong>nis der Zutaten unter der Bezei<strong>ch</strong>nung «Obst», «Gemüse» oder «Pilze», ge-<br />

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