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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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5 Sie müssen die im Lebensmittel enthaltenen Nährstoffe so gut wie mögli<strong>ch</strong> repräsentieren. Jahreszeitli<strong>ch</strong><br />

bedingte Unters<strong>ch</strong>iede und sonstige Faktoren können berücksi<strong>ch</strong>tigt werden.<br />

6 Sie müssen si<strong>ch</strong> auf das Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe oder, sofern ausrei<strong>ch</strong>end genaue Angaben<br />

über die Zubereitungsweise gema<strong>ch</strong>t werden, auf das genussfertige Lebensmittel beziehen.<br />

Art. 26 Nährwertkennzei<strong>ch</strong>nung bei Vitaminen und Mineralstoffen<br />

1 Im Rahmen der Nährwertkennzei<strong>ch</strong>nung darf auf einen Gehalt an Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen<br />

werden, wenn ein Lebensmittel signifikante Mengen da<strong>von</strong> enthält.<br />

2 Ein Lebensmittel enthält signifikante Mengen an Vitaminen oder Mineralstoffen, wenn am Ende der<br />

Haltbarkeitsfrist 15 Prozent der Tagesdosis na<strong>ch</strong> Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November<br />

20051 über den Zusatz essenzieller oder ernährungsphysiologis<strong>ch</strong> nützli<strong>ch</strong>er Stoffe zu <strong>Lebensmitteln</strong><br />

enthalten sind in:2<br />

a. 100 g oder 100 ml des Lebensmittels; oder<br />

b. einer Packung, sofern sie nur eine einzige Portion enthält<br />

3 Bei einem Lebensmittel darf auf einen besonders hohen Gehalt wie «rei<strong>ch</strong> an Vitamin C» hingewiesen<br />

werden, wenn am Ende der Haltbarkeitsfrist in der Tagesration na<strong>ch</strong> Anhang 3 der Verordnung des EDI<br />

vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder ernährungsphysiologis<strong>ch</strong> nützli<strong>ch</strong>er Stoffe zu<br />

<strong>Lebensmitteln</strong> die Tagesdosis na<strong>ch</strong> Anhang 1 derselben Verordnung enthalten ist.3<br />

4 Bei der Angabe des Vitamin- oder des Mineralstoffgehalts sind die in Anhang 1 der Verordnung des EDI<br />

vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologis<strong>ch</strong> nützli<strong>ch</strong>er Stoffe zu <strong>Lebensmitteln</strong><br />

genannten Bezei<strong>ch</strong>nungen zu verwenden. Zudem ist bildli<strong>ch</strong> oder in Zahlen der prozentuale Anteil an<br />

der empfohlenen Tagesdosis anzugeben.<br />

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