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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Nahrungsfaserrei<strong>ch</strong>e (ballaststoffrei<strong>ch</strong>e)<br />

Lebensmittel<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />

Artikel 15<br />

Art. 151 Nahrungsfaserrei<strong>ch</strong>e (ballaststoffrei<strong>ch</strong>e) Lebensmittel<br />

1 Ein Lebensmittel gilt als nahrungsfaserrei<strong>ch</strong> (ballaststoffrei<strong>ch</strong>), wenn:<br />

a. der Gehalt an natürli<strong>ch</strong>en oder zugegebenen Nahrungsfasern (Ballaststoffe) im genussfertigen Produkt<br />

mindestens 6 Massenprozent beträgt; und<br />

b. in der Tagesration mindestens 6 g dieser Nahrungsfasern enthalten sind.<br />

2 Bei nahrungsfaserrei<strong>ch</strong>en Getränken genügt ein Gehalt <strong>von</strong> 6 g in der Tagesration.<br />

Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

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