Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Nahrungsfaserrei<strong>ch</strong>e (ballaststoffrei<strong>ch</strong>e)<br />
Lebensmittel<br />
Gesetzestext - Quellenangabe<br />
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />
Artikel 15<br />
Art. 151 Nahrungsfaserrei<strong>ch</strong>e (ballaststoffrei<strong>ch</strong>e) Lebensmittel<br />
1 Ein Lebensmittel gilt als nahrungsfaserrei<strong>ch</strong> (ballaststoffrei<strong>ch</strong>), wenn:<br />
a. der Gehalt an natürli<strong>ch</strong>en oder zugegebenen Nahrungsfasern (Ballaststoffe) im genussfertigen Produkt<br />
mindestens 6 Massenprozent beträgt; und<br />
b. in der Tagesration mindestens 6 g dieser Nahrungsfasern enthalten sind.<br />
2 Bei nahrungsfaserrei<strong>ch</strong>en Getränken genügt ein Gehalt <strong>von</strong> 6 g in der Tagesration.<br />
Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
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