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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Energieverminderte und energiearme<br />

Lebensmittel<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />

Artikel 10<br />

Art. 10 Energieverminderte und energiearme Lebensmittel<br />

1 Ein Lebensmittel gilt als energievermindert (kalorienvermindert), wenn der Energiewert im genussfertigen<br />

Produkt im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.<br />

2 Ein Lebensmittel gilt als energiearm (kalorienarm), wenn der Energiewert:<br />

a. im genussfertigen Produkt im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis um mindestens die<br />

Hälfte herabgesetzt ist; und<br />

b. je 100 g genussfertiges Produkt hö<strong>ch</strong>stens 210 kJ (50 kcal), bei Getränken und Suppen je 100 ml<br />

hö<strong>ch</strong>stens 84 kJ (20 kcal) beträgt.<br />

3 Die Energiereduktion darf ni<strong>ch</strong>t über die Verminderung des Eiweissgehaltes errei<strong>ch</strong>t werden.<br />

Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

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