Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Energieverminderte und energiearme<br />
Lebensmittel<br />
Gesetzestext - Quellenangabe<br />
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />
Artikel 10<br />
Art. 10 Energieverminderte und energiearme Lebensmittel<br />
1 Ein Lebensmittel gilt als energievermindert (kalorienvermindert), wenn der Energiewert im genussfertigen<br />
Produkt im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.<br />
2 Ein Lebensmittel gilt als energiearm (kalorienarm), wenn der Energiewert:<br />
a. im genussfertigen Produkt im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis um mindestens die<br />
Hälfte herabgesetzt ist; und<br />
b. je 100 g genussfertiges Produkt hö<strong>ch</strong>stens 210 kJ (50 kcal), bei Getränken und Suppen je 100 ml<br />
hö<strong>ch</strong>stens 84 kJ (20 kcal) beträgt.<br />
3 Die Energiereduktion darf ni<strong>ch</strong>t über die Verminderung des Eiweissgehaltes errei<strong>ch</strong>t werden.<br />
Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
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