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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Glutenfreie Lebensmittel<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />

Artikel 9<br />

Art. 9 Glutenfreie Lebensmittel<br />

1 Ein Lebensmittel gilt als glutenfrei, wenn dessen glutenhaltiger Rohstoff (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste<br />

usw.) dur<strong>ch</strong> einen <strong>von</strong> Natur aus glutenfreien Rohstoff (Mais, Hirse, Reis, Kartoffeln, Bu<strong>ch</strong>weizen, Soja<br />

usw.) oder dur<strong>ch</strong> einen glutenfrei gema<strong>ch</strong>ten Rohstoff ersetzt worden ist.<br />

2 Der Gehalt an Prolamin (Gliadin) darf 10 mg pro 100 g Trockenmasse ni<strong>ch</strong>t übersteigen.<br />

3 Glutenfreie Teigwaren können, in Abwei<strong>ch</strong>ung <strong>von</strong> Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom 23.<br />

November 2005 über Getreide, Hülsenfrü<strong>ch</strong>te, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, ganz oder teilweise<br />

aus Stärke hergestellt sein.<br />

4 Bestehen glutenfreie Teigwaren vorwiegend aus Stärke, so ist dies in der Sa<strong>ch</strong>bezei<strong>ch</strong>nung entspre<strong>ch</strong>end<br />

anzugeben (z.B. Stärketeigwaren).<br />

Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

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