Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Art. 29 Masseinheiten, Mengenangaben<br />
1 Der Energiewert ist in kJ und kcal anzugeben.<br />
2 Für die Angabe des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sind folgende Einheiten zu<br />
verwenden:<br />
Eiweiss: g (Gramm)<br />
Kohlenhydrate: g<br />
Fett (ausgenommen Cholesterin): g<br />
Nahrungsfasern: g<br />
Natrium: g<br />
Cholesterin: mg (Milligramm)<br />
3 Der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen ist je 100 g oder 100 ml<br />
anzugeben. Zusätzli<strong>ch</strong> kann diese Angabe je Portion erfolgen, wenn diese mengenmässig auf der Etikette<br />
festgelegt oder wenn die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist.<br />
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />
Artikel 4<br />
Art. 4 Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
1 Zusätzli<strong>ch</strong> zu den Angaben na<strong>ch</strong> Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die<br />
Kennzei<strong>ch</strong>nung und Anpreisung <strong>von</strong> <strong>Lebensmitteln</strong> (LKV) sind anzugeben:<br />
a. ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen<br />
Herstellungsprozess, dur<strong>ch</strong> den das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigens<strong>ch</strong>aften erhält;<br />
b. die Nährwertkennzei<strong>ch</strong>nung na<strong>ch</strong> den Artikeln 22–29 LKV.<br />
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