Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Natriumarme, ko<strong>ch</strong>salzarme, streng<br />
natriumarme Lebensmittel<br />
Gesetzestext - Quellenangabe<br />
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />
Artikel 6<br />
Art. 6 Natriumarme, ko<strong>ch</strong>salzarme, streng natriumarme und streng ko<strong>ch</strong>salzarme Lebensmittel<br />
1 Ein Lebensmittel gilt als natriumarm oder ko<strong>ch</strong>salzarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt ni<strong>ch</strong>t<br />
mehr als 0,12 g Natrium oder den glei<strong>ch</strong>wertigen Gehalt an Ko<strong>ch</strong>salz enthält.<br />
2 Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder ko<strong>ch</strong>salzarm, wenn ihr Natriumgehalt oder<br />
ihr glei<strong>ch</strong>wertiger Gehalt an Ko<strong>ch</strong>salz ni<strong>ch</strong>t mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.<br />
3 Ein Lebensmittel gilt als streng natriumarm oder streng ko<strong>ch</strong>salzarm, wenn es in 100 g genussfertigem<br />
Produkt ni<strong>ch</strong>t mehr als 0,04 g Natrium enthält oder den glei<strong>ch</strong>wertigen Gehalt an Ko<strong>ch</strong>salz aufweist.<br />
4 Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als streng natriumarm oder streng ko<strong>ch</strong>salzarm, wenn ihr Natriumgehalt<br />
oder ihr glei<strong>ch</strong>wertiger Gehalt an Ko<strong>ch</strong>salz ni<strong>ch</strong>t mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.<br />
5 Der Natriumgehalt des genussfertigen Produktes ist in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben.1<br />
Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
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