Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Zuckerfreie Lebensmittel<br />
Gesetzestext - Quellenangabe<br />
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />
Artikel 12<br />
Art. 12 Zuckerfreie Lebensmittel<br />
1 Ein Lebensmittel gilt als zuckerfrei, wenn:<br />
a. die Zuckerarten im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis weggelassen und allenfalls dur<strong>ch</strong><br />
Süssungsmittel ersetzt worden sind; und<br />
b. der Gehalt an Zuckerarten, die natürli<strong>ch</strong>erweise enthalten sind, 1 g pro 100 g Trockenmasse ni<strong>ch</strong>t ü-<br />
bers<strong>ch</strong>reitet.<br />
2 Ein Hinweis wie «zahns<strong>ch</strong>onend» oder «zahnfreundli<strong>ch</strong>» ist nur erlaubt, wenn die entspre<strong>ch</strong>ende Eigens<strong>ch</strong>aft<br />
dur<strong>ch</strong> ein zahnmedizinis<strong>ch</strong>es Guta<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong>gewiesen ist.<br />
Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
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