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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Zuckerfreie Lebensmittel<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />

Artikel 12<br />

Art. 12 Zuckerfreie Lebensmittel<br />

1 Ein Lebensmittel gilt als zuckerfrei, wenn:<br />

a. die Zuckerarten im Verglei<strong>ch</strong> zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis weggelassen und allenfalls dur<strong>ch</strong><br />

Süssungsmittel ersetzt worden sind; und<br />

b. der Gehalt an Zuckerarten, die natürli<strong>ch</strong>erweise enthalten sind, 1 g pro 100 g Trockenmasse ni<strong>ch</strong>t ü-<br />

bers<strong>ch</strong>reitet.<br />

2 Ein Hinweis wie «zahns<strong>ch</strong>onend» oder «zahnfreundli<strong>ch</strong>» ist nur erlaubt, wenn die entspre<strong>ch</strong>ende Eigens<strong>ch</strong>aft<br />

dur<strong>ch</strong> ein zahnmedizinis<strong>ch</strong>es Guta<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong>gewiesen ist.<br />

Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

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