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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Identitätskennzei<strong>ch</strong>en<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über die Kennzei<strong>ch</strong>nung und Anpreisung <strong>von</strong> <strong>Lebensmitteln</strong> (LKV)<br />

Artikel 30 - 32<br />

Art. 30 Grundsatz und Ausnahmen<br />

1 Auf <strong>Lebensmitteln</strong> tieris<strong>ch</strong>er Herkunft, die aus einem na<strong>ch</strong> Artikel 13 LGV bewilligungspfli<strong>ch</strong>tigen Betrieb<br />

stammen und ni<strong>ch</strong>t mit einem Genusstaugli<strong>ch</strong>keitskennzei<strong>ch</strong>en (Art. 8 der V des EVD vom 23. Nov.<br />

20051 über die Hygiene beim S<strong>ch</strong>la<strong>ch</strong>ten) versehen sind, ist ein Identitätskennzei<strong>ch</strong>en anzubringen. Die<br />

Kennzei<strong>ch</strong>nungspfli<strong>ch</strong>t für Eier ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Eierverordnung vom 26. November 20032.<br />

2 Ein Genusstaugli<strong>ch</strong>keitskennzei<strong>ch</strong>en darf nur dann vom Fleis<strong>ch</strong> entfernt werden, wenn das Fleis<strong>ch</strong> zerlegt,<br />

verarbeitet oder in anderer Weise bearbeitet wird.<br />

3 Das Identitätskennzei<strong>ch</strong>en darf nur dann angebra<strong>ch</strong>t werden, wenn das Lebensmittel na<strong>ch</strong> den eins<strong>ch</strong>lägigen<br />

lebensmittelre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungen hergestellt worden ist.<br />

3bis Erzeugt ein Betrieb nebst <strong>Lebensmitteln</strong>, für die ein Identitätskennzei<strong>ch</strong>en anzubringen ist, au<strong>ch</strong> Lebensmittel,<br />

für die das Identitätskennzei<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t vorges<strong>ch</strong>rieben ist, so kann er auf diesen <strong>Lebensmitteln</strong><br />

das Identitätskennzei<strong>ch</strong>en anbringen.3<br />

4 Werden flüssige, granulat- oder pulverförmige Erzeugnisse tieris<strong>ch</strong>er Herkunft oder Fis<strong>ch</strong>ereierzeugnisse<br />

als Massengut befördert, so ist keine Identitätskennzei<strong>ch</strong>nung erforderli<strong>ch</strong>, wenn die Begleitdokumente<br />

die Angaben des Identitätskennzei<strong>ch</strong>ens enthalten.<br />

5 Rohstoffen zur Herstellung <strong>von</strong> Gelatine und Kollagen muss beim Transport oder der Lieferung an eine<br />

Sammelstelle oder Gerberei sowie bei der Lieferung an einen Gelatine- oder Kollagenverarbeitungsbetrieb<br />

an Stelle des Identitätskennzei<strong>ch</strong>ens ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht<br />

und das die Angaben na<strong>ch</strong> Anhang 5 enthält.<br />

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